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Unverheiratet? Darauf sollten Paare achten Finanziell und rechtlich vorsorgen

Wer unverheiratet im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, ist oft schlechter abgesichert als gedacht – besonders Frauen tragen ein großes Risiko. Bei Krankheit, Erwerbsminderung oder im Alter fehlen häufig grundlegende Ansprüche. Mit den richtigen Maßnahmen können Paare sich aber fair und zukunftssicher absichern.

Wer unverheiratet im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, ist oft schlechter abgesichert als gedacht.
Bild: Matthias Ritzmann/Corbis via Getty Images

Zusammenziehen, gemeinsam anpacken, vielleicht irgendwann den Hof übernehmen – immer mehr junge Paare in der Landwirtschaft lassen sich Zeit mit der Heirat oder entscheiden sich bewusst gegen. 

Das ist gesellschaftlich längst akzeptiert – wird aber rechtlich oft unterschätzt. Denn ohne Trauschein gibt es kaum automatische Absicherung, vor allem für Frauen, die im Betrieb oder Haushalt unentgeltlich mitarbeiten. 

Welche Folgen das haben kann und wie Paare rechtzeitig vorsorgen, erklärt Anne Dirksen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Ein typisches Beispiel: Lisbeth zieht auf den Hof

Lisbeth ist Erzieherin und zieht zu ihrem Freund Max auf den Hof seiner Eltern. Dafür gibt sie ihren Job auf, hilft im Haushalt und arbeitet im Betrieb mit. Für alle passt das gut – erst einmal.

Doch wie ist Lisbeth eigentlich abgesichert, wenn:

  • sie krank wird?
  • sie durch Krankheit oder Unfall ihre Arbeitskraft verliert?
  • die Beziehung endet?
  • Max etwas zustößt?
  • sie das Rentenalter erreicht?

Die ehrliche Antwort: In vielen Fällen gar nicht.

Versicherungen: Basics, die oft übersehen werden

Die gute Nachricht zuerst:
Unverheiratete Partnerinnen und Partner können meist ohne Zusatzbeitrag in bestehende Betriebs‑, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie namentlich in der Police aufgeführt sind. Eigene, doppelte Verträge können dann gekündigt werden.

Doch das allein reicht bei weitem nicht aus.

Sozialversicherung: Hier wird es kritisch

Solange Lisbeth Arbeitslosengeld bezieht, ist sie in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung abgesichert. Problematisch wird es, wenn dieser Anspruch endet.

  • Lisbeth bezieht Bürgergeld: Das Einkommen des Partners wird angerechnet, weil beide in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
  • Kein Leistungsbezug mehr: Der Versicherungsschutz endet vollständig. Kranken- und Pflegeversicherung müssen dann eigenständig organisiert und finanziert werden – idealerweise über den Betrieb, nicht aus Lisbeths eigener Tasche.
  • Rentenversicherung: Der Versicherungsschutz läuft spätestens nach zwei Jahren ohne Leistungsbezug aus. Damit entfallen Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahmen. 

Ohne Zusatzvertrag keine Sicherheit!

Ohne private Vorsorge sind die Ansprüche bei Unfall oder Krankheit deutlich eingeschränkt.
Bild: Nanci Santos/iStock Getty Images Plus via Getty Images

Wer ohne sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag im Betrieb mitarbeitet, zahlt in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung. Freiwillige Zahlungen sind möglich, schließen Versorgungslücken aber nicht vollständig und bieten daher nur begrenzten Schutz. 

Auch die landwirtschaftliche Alterskasse kommt oft nicht infrage, wenn keine versicherungsrechtliche Stellung als Ehepartnerin oder Mitunternehmerin besteht. Gleiches gilt für die staatliche geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

Ansprüche auf Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankheit oder Unfall bestehen ebenfalls nicht.

Welche private Vorsorge sinnvoll ist

  • Berufsunfähigkeitsversicherung – leistet auch bei Krankheiten oder privaten Unfällen
  • Private Altersvorsorge
  • Krankentagegeldversicherung – kann im Krankheitsfall eine Ersatzkraft finanzieren

Für Lisbeth bedeutet das konkret: Nur die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft springt bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ein. Die Höhe der Verletztenrente bemisst sich aber am tatsächlichen Arbeitsverdienst. Ohne vertraglich geregeltes Einkommen fällt der Schutz entsprechend gering aus.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schließt diese Lücke, da sie auch bei Krankheiten oder privaten Unfällen leistet – den häufigsten Ursachen für Erwerbsminderung. Eine private Unfallversicherung ist zwar kostengünstiger, leistet aber nicht bei Krankheiten. 

Fazit: keine Mitarbeit ohne Vertrag

Wer regelmäßig im Betrieb arbeitet, sollte einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag haben, der die Tätigkeit angemessen entlohnt.

Die Vorteile:

  • Vollständige soziale Absicherung
  • Faire, nachweisbare Bezahlung
  • Steuerliche Vorteile für den Betrieb
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld, Riester‑Zulagen, betriebliche Altersvorsorge, Arbeitnehmersparzulage

Wer als Partnerin oder Partner in die Betriebsführung eingebunden ist – etwa in einer GbR – wird zudem in allen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Eine zusätzliche private Vorsorge kann dennoch sinnvoll sein, um Lücken abzusichern. Aber Vorsicht: In einer GbR haftet jeder Gesellschafter zu 100 Prozent, unabhängig von der Beteiligung. 

Romantik hin oder her: Ohne klare vertragliche Regelungen trägt meist nur eine Person das Risiko!

Was passiert im Ernstfall?

Gerade bei unverheirateten Paaren ist eine gute Absicherung wichtig, damit Kinder im Ernstfall versorgt sind.
Bild: Ryan JLane/E+ via Getty Images

Tod eines Partners

Bei unverheirateten Paaren besteht:

  • kein gesetzlicher Erbanspruch,
  • kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Lediglich für gemeinsame Kinder gibt es eine Halbwaisenrente. Deren Höhe ist bei einem Hofnachfolger, der als mitarbeitendes Familienmitglied in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert ist, allerdings sehr überschaubar.

Absicherung durch Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung zu Lisbeths Gunsten kann eine wichtige Absicherung sein. Da für unverheiratete Paare nur ein niedriger Erbschaftssteuerfreibetrag gilt, kann es schnell teuer werden.

Sinnvoller ist oft die Über-Kreuz-Versicherung: Lisbeth versichert das Leben von Max und umgekehrt. So kann sie bei dessen Tod steuerfrei über die volle Summe verfügen.

Zusätzlich ist ein Testament oder Erbvertrag dringend zu empfehlen. Diese Regelungen ersetzen die Lebensversicherung nicht, sondern ergänzen sie sinnvoll. Auch steuerliche Aspekte sollten dabei berücksichtigt werden. Je nach Situation kann auch ein (zeitlich begrenztes) Wohnrecht vereinbart werden. 

Trennung: Was gehört wem?

Bei einer Trennung bleibt grundsätzlich jeder Eigentümer dessen, was er eingebracht oder bezahlt hat. Eine Vermögensaufstellung zu Beginn der Beziehung hilft, spätere Konflikte zu vermeiden. Ein Ausgleich der Wertsteigerungen findet nicht statt, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart. 

Auch während der Partnerschaft angeschaffte Gegenstände gehören der Person, die sie bezahlt hat. Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.

Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn gemeinsame Kinder unter drei Jahren betreut werden. Der Kindesunterhalt bleibt davon unberührt und gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Vorsicht bei Investitionen in den Betrieb

Bringt Lisbeth ihr erspartes oder ererbtes Geld in den Betrieb ein – etwa für den Umbau des Wohnhauses – kann dies rechtlich als Schenkung an den Eigentümer des Grundstücks gewertet werden. Das ist in der Praxis wahrscheinlich Max‘ Vater. Die Folge: Im Ernstfall hat Lisbeth keinen Anspruch darauf, ihr Geld zurückzubekommen.

Ein Trauschein würde daran übrigens nichts ändern!

Abhilfe schaffen:

  • Eintragung einer Grundschuld
  • Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Eigentümer (kann mit Zins- und Tilgungsplan steuerlich interessant sein)

Hat Lisbeth Bankdarlehen mitunterschrieben – etwa als Mitunternehmerin in einer GbR oder weil sie ein eigenes Einkommensstandbein im Betrieb aufgebaut hat – haftet sie dafür in der Regel bis an ihr Lebensende.

Partnerschaftsvertrag: Unromantisch, aber fair

Ein Partnerschaftsvertrag sorgt für Klarheit im Falle einer Trennung.
Bild: Tatsiana Volkava/Moment via Getty Images

Ein Partnerschaftsvertrag schafft Klarheit für den Trennungsfall. Er kann formlos vereinbart werden. Ausnahmen: Bei grundbuchlichen Absicherungen oder Grundstücksübertragung ist ein notarieller Vertrag erforderlich.

Ähnlich wie bei Eheverträgen dienen Musterverträge bestenfalls als Orientierungshilfe. 

Ein Partnerschaftsvertrag sollte immer individuell auf die persönlichen Ansprüche und Lebensumstände zugeschnitten sein.

Mögliche Inhalte eines Partnerschaftsvertrages:

  • Organisation und Finanzierung des gemeinsamen Haushalts (Arbeitsverteilung, „Fütterung“ der Haushaltskasse)
  • Vermögensaufstellung: Wer hat was eingebracht?
  • Regelungen zu finanziellen Zuwendungen
  • Vereinbarungen zur Versorgung und Betreuung gemeinsamer Kinder – auch nach einer Trennung
  • Ausgleichszahlungen oder Ersatzleistungen im Trennungsfall für Mitarbeit im Haushalt, im Betrieb oder bei der Kinderbetreuung (beispielsweise durch regelmäßige Unterhaltsleistungen, einmalige Kapitalabfindungen oder Zuweisung von Geldanlagen und Immobilien)

Fazit: Verantwortung beginnt nicht mit dem Trauschein

Zusammenleben ohne Ehe ist heute völlig normal – ungesichert sollte dieses Zusammenleben jedoch nicht sein. Besonders in der Landwirtschaft, wo Arbeit, Familie und Vermögen eng verknüpft sind, braucht es klare Regelungen.

Viele der genannten Punkte gelten übrigens nicht nur für unverheiratete Menschen in der Landwirtschaft, sondern für alle. Jede Frau und jeder Mann sollten sich um die persönliche Risiko- und Altersversorgung kümmern! Wer früh über diese Themen spricht und fair plant, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Beziehung und den Betrieb.

Letzte Aktualisierung 29.06.2026

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