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Zusammenziehen, gemeinsam anpacken, vielleicht irgendwann den Hof übernehmen – immer mehr junge Paare in der Landwirtschaft lassen sich Zeit mit der Heirat oder entscheiden sich bewusst gegen.
Das ist gesellschaftlich längst akzeptiert – wird aber rechtlich oft unterschätzt. Denn ohne Trauschein gibt es kaum automatische Absicherung, vor allem für Frauen, die im Betrieb oder Haushalt unentgeltlich mitarbeiten.
Welche Folgen das haben kann und wie Paare rechtzeitig vorsorgen, erklärt Anne Dirksen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Lisbeth ist Erzieherin und zieht zu ihrem Freund Max auf den Hof seiner Eltern. Dafür gibt sie ihren Job auf, hilft im Haushalt und arbeitet im Betrieb mit. Für alle passt das gut – erst einmal.
Doch wie ist Lisbeth eigentlich abgesichert, wenn:
Die ehrliche Antwort: In vielen Fällen gar nicht.
Die gute Nachricht zuerst:
Unverheiratete Partnerinnen und Partner können meist ohne Zusatzbeitrag in bestehende Betriebs‑, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie namentlich in der Police aufgeführt sind. Eigene, doppelte Verträge können dann gekündigt werden.
Doch das allein reicht bei weitem nicht aus.
Solange Lisbeth Arbeitslosengeld bezieht, ist sie in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung abgesichert. Problematisch wird es, wenn dieser Anspruch endet.
Wer ohne sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag im Betrieb mitarbeitet, zahlt in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung. Freiwillige Zahlungen sind möglich, schließen Versorgungslücken aber nicht vollständig und bieten daher nur begrenzten Schutz.
Auch die landwirtschaftliche Alterskasse kommt oft nicht infrage, wenn keine versicherungsrechtliche Stellung als Ehepartnerin oder Mitunternehmerin besteht. Gleiches gilt für die staatliche geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Ansprüche auf Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankheit oder Unfall bestehen ebenfalls nicht.
Für Lisbeth bedeutet das konkret: Nur die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft springt bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ein. Die Höhe der Verletztenrente bemisst sich aber am tatsächlichen Arbeitsverdienst. Ohne vertraglich geregeltes Einkommen fällt der Schutz entsprechend gering aus.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schließt diese Lücke, da sie auch bei Krankheiten oder privaten Unfällen leistet – den häufigsten Ursachen für Erwerbsminderung. Eine private Unfallversicherung ist zwar kostengünstiger, leistet aber nicht bei Krankheiten.
Wer regelmäßig im Betrieb arbeitet, sollte einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag haben, der die Tätigkeit angemessen entlohnt.
Die Vorteile:
Wer als Partnerin oder Partner in die Betriebsführung eingebunden ist – etwa in einer GbR – wird zudem in allen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Eine zusätzliche private Vorsorge kann dennoch sinnvoll sein, um Lücken abzusichern. Aber Vorsicht: In einer GbR haftet jeder Gesellschafter zu 100 Prozent, unabhängig von der Beteiligung.
Romantik hin oder her: Ohne klare vertragliche Regelungen trägt meist nur eine Person das Risiko!
Bei unverheirateten Paaren besteht:
Lediglich für gemeinsame Kinder gibt es eine Halbwaisenrente. Deren Höhe ist bei einem Hofnachfolger, der als mitarbeitendes Familienmitglied in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert ist, allerdings sehr überschaubar.
Eine Risikolebensversicherung zu Lisbeths Gunsten kann eine wichtige Absicherung sein. Da für unverheiratete Paare nur ein niedriger Erbschaftssteuerfreibetrag gilt, kann es schnell teuer werden.
Sinnvoller ist oft die Über-Kreuz-Versicherung: Lisbeth versichert das Leben von Max und umgekehrt. So kann sie bei dessen Tod steuerfrei über die volle Summe verfügen.
Zusätzlich ist ein Testament oder Erbvertrag dringend zu empfehlen. Diese Regelungen ersetzen die Lebensversicherung nicht, sondern ergänzen sie sinnvoll. Auch steuerliche Aspekte sollten dabei berücksichtigt werden. Je nach Situation kann auch ein (zeitlich begrenztes) Wohnrecht vereinbart werden.
Bei einer Trennung bleibt grundsätzlich jeder Eigentümer dessen, was er eingebracht oder bezahlt hat. Eine Vermögensaufstellung zu Beginn der Beziehung hilft, spätere Konflikte zu vermeiden. Ein Ausgleich der Wertsteigerungen findet nicht statt, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.
Auch während der Partnerschaft angeschaffte Gegenstände gehören der Person, die sie bezahlt hat. Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn gemeinsame Kinder unter drei Jahren betreut werden. Der Kindesunterhalt bleibt davon unberührt und gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Bringt Lisbeth ihr erspartes oder ererbtes Geld in den Betrieb ein – etwa für den Umbau des Wohnhauses – kann dies rechtlich als Schenkung an den Eigentümer des Grundstücks gewertet werden. Das ist in der Praxis wahrscheinlich Max‘ Vater. Die Folge: Im Ernstfall hat Lisbeth keinen Anspruch darauf, ihr Geld zurückzubekommen.
Ein Trauschein würde daran übrigens nichts ändern!
Abhilfe schaffen:
Hat Lisbeth Bankdarlehen mitunterschrieben – etwa als Mitunternehmerin in einer GbR oder weil sie ein eigenes Einkommensstandbein im Betrieb aufgebaut hat – haftet sie dafür in der Regel bis an ihr Lebensende.
Ein Partnerschaftsvertrag schafft Klarheit für den Trennungsfall. Er kann formlos vereinbart werden. Ausnahmen: Bei grundbuchlichen Absicherungen oder Grundstücksübertragung ist ein notarieller Vertrag erforderlich.
Ähnlich wie bei Eheverträgen dienen Musterverträge bestenfalls als Orientierungshilfe.
Ein Partnerschaftsvertrag sollte immer individuell auf die persönlichen Ansprüche und Lebensumstände zugeschnitten sein.
Mögliche Inhalte eines Partnerschaftsvertrages:
Zusammenleben ohne Ehe ist heute völlig normal – ungesichert sollte dieses Zusammenleben jedoch nicht sein. Besonders in der Landwirtschaft, wo Arbeit, Familie und Vermögen eng verknüpft sind, braucht es klare Regelungen.
Viele der genannten Punkte gelten übrigens nicht nur für unverheiratete Menschen in der Landwirtschaft, sondern für alle. Jede Frau und jeder Mann sollten sich um die persönliche Risiko- und Altersversorgung kümmern! Wer früh über diese Themen spricht und fair plant, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Beziehung und den Betrieb.
Letzte Aktualisierung 29.06.2026