Die Unterweisung erfolgt mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit. Anweisungen und Erläuterungen beziehen sich auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten. Die Unterweisung muss bei der Einstellung und bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Hierbei ist die Qualifikation der Beschäftigten zu berücksichtigen. Inhalte und Teilnehmende der Unterweisung sollten aus Gründen der Rechtssicherheit notiert werden. Zu unterweisen sind übrigens auch
- Auszubildende (Jugendliche mindestens zweimal jährlich),
- Aushilfen,
- Saisonarbeitskräfte sowie
- Schüler und Praktikanten.
Die Beschäftigten haben die Hinweise der jeweiligen Vorgesetzten zu beachten und dafür zu sorgen, dass durch ihre Tätigkeit weder sie selbst noch andere Personen gefährdet werden. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel zu beseitigen beziehungsweise dem Arbeitgebenden zu melden. Darüber hinaus haben sie die eingesetzten Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Unterweisungsinhalte liefern
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Betriebsanweisungen für Maschinen, für Arbeitsverfahren, für die Anwendung von Gefahr- und Biostoffen (Bakterien, Viren, Pilze) und von biogenen Stoffen wie zum Beispiel Pollen, Pflanzensäften, Tierhaaren oder Federn,
- Bedienungsanleitungen für Maschinen und Geräte.
Praxishilfen finden sich auf der Homepage der SVLFG. Wichtig bei den Unterweisungen ist, dass sie nicht als lästige Pflicht, sondern als aktiver Beitrag zum Schutz der eigenen und der Gesundheit auch anderer Personen verstanden werden.
Wie ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geregelt?
Jeder Agrar-, Gartenbau oder Forstbetrieb mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) gewährleisten, dass seine Beschäftigten sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden. Dazu bestellt er Betriebsärztinnen und -ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Berechnungsgrundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Anforderungen an die Betriebe beschreibt die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, VSG 1.2“ der SVLFG. Weitere Informationen bietet die „Handlungshilfe zur VSG 1.2“ der SVLFG
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Regelbetreuung.
Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, eingeteilt nach Betreuungsgruppen. Je nach Betriebsart, beziehungsweise Wirtschaftszweig (WZ-Kode), ist das Unternehmen der Betreuungsgruppe I (hohes Risiko), II oder III (geringes Risiko) zugeordnet.
Der Unternehmer entscheidet, in welchem Verhältnis die Betreuungszeiten zwischen Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Beispiele für Berechnungsverfahren und Aufgabenfelder der Betreuung sind in den Anhängen der VSG 1.2 enthalten.
Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen, zu verhüten und den betrieblichen Gesundheitsschutz kontinuierlich weiterzuentwickeln. Das Aufgabenspektrum wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt.
Die Broschüre„Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung“ der SVLFG bietet weitere Informationen, wann arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) durchgeführt werden müssen oder sollten.
Für die arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmenden sorgt nicht ein Allgemeinmediziner oder eine Hausärztin, sondern Ärzte, die die Bezeichnung Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner führen dürfen. Bei der Suche nach Arbeitsmedizinern oder Betriebsärztinnen und -ärzten unterstützen
- VDBW – Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.,
- Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflichen Betriebsärzte,
- SVLFG-Verzeichnis niedergelassener Arbeitsmediziner.
Was ist das alternative Betreuungsmodell der LUV?
Nach dem Grundgedanken und der Zielsetzung des alternativen Betreuungsmodells der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) soll sich die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Betriebes mit bis zu 20 Mitarbeitenden das Wissen für die unternehmerische Verantwortung in berufsgenossenschaftlichen Seminaren selbst aneignen, um den Bedarf hinsichtlich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu erkennen.
Bei der Entscheidung für das LUV-Modell ist zu beachten, dass unter besonderen Voraussetzungen eine qualifizierte bedarfsorientierte Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner oder Personen mit spezieller Fachkunde erforderlich werden. Ob und wann dies der Fall ist, ist eines der Themen in den LUV-Seminaren. Über die Teilnahmebedingungen und die Ausbildungsmodelle informiert der SVLFG-Flyer „Arbeitsschutz im Arbeitgeberbetrieb“.