Kündigungen vermeiden
Grundsätzlich sollte eine Kündigung aber vermieden und ein langfristiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt werden. Dazu dienen unter anderem das Präventionsverfahren und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).
Das Präventionsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Es soll Menschen mit Behinderung sowie deren Arbeitgebende bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz frühzeitig unterstützen und Lösungen für die Weiterführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses suchen. Das Verfahren ist unabhängig von der Betriebsgröße durchzuführen und gilt ausschließlich für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung.
Auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 2 SGB IX) und gilt ebenfalls für jeden Betrieb. Es richtet sich sowohl an Menschen mit Behinderung als auch an alle anderen Beschäftigten. Durch das BEM soll eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden. Mittels gezielter Leistungen oder Hilfen soll eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert und der Arbeitsplatz erhalten werden.
Übersicht Prävention und BEM
| Prävention § 167 Abs. 1 SGB IX | BEM § 167 Abs. 2 SGB IX |
Zielgruppe | Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung | Alle Beschäftigte, die länger als insgesamt 30 Arbeitstage im Jahr arbeitsunfähig erkrankt sind. |
Anlass | Subjektiver Eindruck des Arbeitsgebenden, dass Schwierigkeiten vorliegen, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden. | Objektiver Tatbestand |
Ziel | Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses | Wiederherstellung und Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit |
Zustimmung Arbeitnehmender | Nicht erforderlich | Erforderlich |
Ansprechstelle | Integrations- oder Inklusionsamt | Externe Partner |
Externe Partner unterstützen das BEM-Verfahren, indem sie Arbeitnehmende und Arbeitgebende beraten, fördern, am Arbeitsplatz assistieren oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Qualifizierung aufzeigen. Das können sein
- Rehabilitationsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungen Rentenversicherungen, Agentur für Arbeit),
- Inklusions- oder Integrationsämter und technische Beratungsdienste,
- Integrationsfachdienste.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e. V.
Wer hilft weiter bei Fragen?
Für Arbeitgebende stehen verschiedene Ansprechstellen bei der Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung zur Verfügung.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) nach § 185a SGB IX informieren, beraten und unterstützen Arbeitgebende bei der Beschäftigung, Einstellung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung. EAA arbeiten im Auftrag der Inklusions- und Integrationsämter und sind flächendeckend bei unterschiedlichen Trägern angesiedelt, im Rheinland und in Westfalen zum Beispiel bei den Handwerkskammern, den Industrie- und Handelskammern und der Landwirtschaftskammer sowie bei den Trägern der Integrationsfachdienste. Sie sind trägerunabhängig und haben für die Betriebe eine Lotsenfunktion.
Die EAA informieren
- zur Einstellung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung,
- zur Sicherung von Arbeitsplätzen und beruflicher Wiedereingliederung,
- zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Leistungsmöglichkeiten.
Sie beraten individuell zur Analyse des betrieblichen Bedarfes, zu den Voraussetzungen und Erfahrungen sowie zur Entwicklung neuer Perspektiven und inklusiver Beschäftigungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus unterstützen sie tatkräftig
- bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern für Arbeits-oder Ausbildungsplätze,
- bei der Kontaktaufnahme zu allen erforderlichen Stellen für die Umsetzung von Inklusion im Betrieb,
- bei der Antragstellung für finanzielle Leistungen und für konkrete Hilfen für die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.
Die Beratung der EAA wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert und ist kostenlos. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der BIH. Außerdem veröffentlicht die Servicestelle der Bundesagentur für Arbeit aktuelle Informationen für Arbeitgebende.
Die Inklusions- und Integrationsämter haben wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Dabei sind sie gleichermaßen für Menschen mit Behinderung als auch für Arbeitgebende tätig. In einigen Bundesländern haben sich die Integrationsämter in Inklusionsämter umbenannt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website der BIH.
Die Integrationsfachdienste (IFD) beraten und unterstützen insbesondere Menschen mit Behinderung bei der beruflichen Integration. Weitere Informationen finden Sie bei Rehadat.
Die Aufgaben der Integrationsämter können durch die Länder auch auf „örtliche Fürsorgestellen“ übertragen werden. Diese werden als Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben bezeichnet. In einzelnen Bundesländern führen sie Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes durch. Weitere Informationen gibt auch das BIH.
Letzte Aktualisierung: 14.05.2024