Ob Sozialabgaben zu zahlen sind, ist auch eine Frage der Berufsmäßigkeit. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist. Arbeitslose etwa oder Personen, die im unbezahlten Urlaub eine Erntehelfertätigkeit aufnehmen, tun dies berufsmäßig und sind daher sozialversicherungspflichtig für den jeweiligen Zeitraum.
Bei sozialversicherungsfrei angestellten Erntehelferinnen und Erntehelfern ist eine Erntehelferkranken- und Unfallversicherung abzuschließen, damit im Krankheitsfall eine Behandlung in Deutschland unproblematisch ist. Die Kosten einer solchen Versicherung belaufen sich derzeit auf etwa 50 bis 60 Cent pro Tag und Person.
Wer beispielsweise als Handwerker oder Handwerkerin in seinem Heimatland selbständig ist und in Deutschland als Saisonkraft arbeitet, für den gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Wenn die Helferin oder der Helfer im Heimatland jedoch eine selbständige Tätigkeit ausübt, die der Saisontätigkeit in Deutschland ähnlich ist, kommt das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes zum Tragen. Das wäre der Fall, wenn etwa ein in Polen selbständiger Landwirt als Saisonarbeitnehmer bei einem Landwirt in Deutschland arbeitet.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bezahltem Urlaub in ihrem Heimatland und mit A1-Bescheinigung, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, muss der „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit“ von der ausländischen Saisonkraft ausgefüllt werden, der dann Aufschluss gibt. Der Fragebogen kann in zehn verschiedenen Sprachen auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) heruntergeladen werden. Beide Dokumente muss der Arbeitgebende für Prüfungszwecke zu seinen Lohnunterlagen nehmen. Für Saisonarbeitskräfte, die während der Saisonarbeit in Deutschland weiter dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatlandes unterliegen, sind keine Umlagen zu zahlen.
Lohnsteuer pauschal oder individuell?
Für Saisonkräfte, die ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Saisonarbeiten beschäftigt werden, ist eine Pauschalbesteuerung mit fünf Prozent Lohnsteuer (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) möglich (§ 40a Abs. 3 und 4 EStG). Die Regelung gilt für Personen, die in Deutschland nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr arbeiten und keine ausgebildeten Fachkräfte der Landwirtschaft sind. Der Stundenlohn darf außerdem 19 Euro nicht überschreiten. Diese pauschale Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgebende zu eigenen Lasten gegenüber seinem Betriebsstätten-Finanzamt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer beim Lohn der Saisonkraft abzuziehen.