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Tanja Iken und Annika Timp von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zeigen in diesem Beitrag, welche konkreten Fördermöglichkeiten Betriebe nutzen können, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen.
Wo manche Betriebe zunächst Hürden vermuten, entstehen oft wertvolle Möglichkeiten: Menschen mit Behinderung verfügen über zahlreiche Fähigkeiten und Talente, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau echte Stärken sein können. Neben fachlichen Kompetenzen zeichnen sich Menschen mit Behinderung durch Verlässlichkeit, Engagement und hohe Motivation aus. Mit ihrer Vielfalt an Perspektiven bereichern sie das Miteinander im Betrieb und fördern ein wertschätzendes Arbeitsumfeld. So werden aus vermeintlichen Grenzen echte Chancen – sowohl für Arbeitgebende als auch für die Beschäftigten.
Damit der Einstieg gelingt, stehen Betrieben bundesweit umfassende finanzielle, technische und personelle Förder- und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Diese greifen nicht nur bei der Ausbildung oder Einstellung von Menschen mit Behinderung, sondern auch dann, wenn Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall plötzlich mit einer Schwerbehinderung leben. Gleichzeitig bieten klare rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen – wie das Sozialgesetzbuch (SGB) IX mit besonderem Kündigungsschutz und Betrieblichen Eingliederungsmanagment (BEM) – Betrieben Orientierung und Sicherheit für eine gelingende Zusammenarbeit.
Welche Förder- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, variiert je nach Bundesland. Betriebe können die genauen Möglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit sowie den Inklusions- und Integrationsämtern in ihrer Region erfragen. Zudem unterstützt das Angebot der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) Betriebe umfassend und kostenlos bei allen Fragen und Herausforderungen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Die EAA sind bundesweit eingerichtet.
Annika Timp und Tanja Iken von der Landwirtschaftskammer NRW beraten und unterstützen als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) Betriebe in Nordrhein-Westfalen.
Arbeitgebende haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu erhalten. Die Förderhöhe richtet sich je nach Einzelfall. Wichtig: Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Ausbildungsvertrag abschließen.
Betriebe, die eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte einstellen, können eine Ausbildungsprämie von 3.000 Euro (4.000 Euro bei fehlender Beschäftigungspflicht) erhalten. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Arbeitgebende können einen Eingliederungszuschuss (Lohnkostenzuschuss) erhalten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Wichtig: Der Zuschuss muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragt werden.
Landwirtschaftliche Betriebe, die eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte einstellen, können dafür eine Prämie bekommen:
Umwandlung von befristetem in unbefristetes Arbeitsverhältnis: 3.000 Euro. Für Arbeitgebende mit weniger als 20 Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind, erhöhen sich die o. g. Prämien um jeweils 1.000 Euro. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Entfristung gestellt werden.
Bei einer Antragstellung im vierten bis zum sechsten Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.
Für die Schaffung neuer Arbeitsplätze können Betriebe Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Förderfähig sind dabei investive Maßnahmen, die unabhängig von einer Behinderung für die Einrichtung des Arbeitsplatzes notwendig sind – etwa die Anschaffung von Radladern, elektrischen Heckenscheren, Klauenpflegeständen oder Einstreugeräten. Die Höhe des Zuschusses variiert. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Start des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden.
Arbeitgebende können Zuschüsse erhalten, um Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten, zu warten und instand zu halten. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab.
Für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsstätten – zum Beispiel durch Toiletten, Türen, Aufzüge oder ähnliche bauliche Maßnahmen – stehen ebenfalls finanzielle Hilfen zur Verfügung. Die Höhe des Zuschusses wird auch hier im Einzelfall festgelegt.
Sofern mit der Beschäftigung einer Person mit Schwerbehinderung ein besonderer Aufwand verbunden ist, etwa durch personelle Unterstützung im Team oder zur Kompensation einer deutlich verringerten Arbeitsleistung, kann eine laufende finanzielle Unterstützung gewährt werden. Höhe und Dauer der Förderung sind individuell zu prüfen.
Wenn landwirtschaftliche Betriebe oder Unternehmen im Gartenbau Menschen mit Behinderung ausbilden, einstellen oder weiterbeschäftigen möchten, stehen ihnen verschiedene Ansprechstellen und Beratungsangebote zur Verfügung:
Die EAA bieten Information, Beratung und praktische Unterstützung rund um das Thema berufliche Inklusion. Die Beratung ist kostenlos und wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert.
Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit berät und unterstützt rund um das Thema Personal.
Die Inklusions- und Integrationsämter übernehmen eine zentrale Rolle bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Dabei sind sie gleichermaßen für Menschen mit Behinderung als auch für Arbeitgebende tätig.
Hinweis: In einigen Bundesländern heißen die Integrationsämter inzwischen Inklusionsämter.
Integrationsfachdienste beraten und unterstützen insbesondere Menschen mit Behinderung bei der beruflichen Integration – etwa bei:
Einzelne Aufgaben der Integrationsämter können durch die Länder auch auf die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben übertragen werden. In einzelnen Bundesländern führen sie Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes durch.