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Menschen mit Behinderung beschäftigen – das wird gefördert Förderung und Beratung

Sie möchten Menschen mit Behinderung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder im Gartenbau einstellen, ausbilden oder weiterbeschäftigen? Expertinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zeigen, welche finanziellen Hilfen und weiteren Unterstützungsangebote es gibt – und nennen die zuständigen Stellen, die eine erfolgreiche Zusammenarbeit ermöglichen.

Gemeinsam profitieren: Gezielte Hilfen fördern die erfolgreiche Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung.
Bild: South_agency via E+/Getty Images

Tanja Iken und Annika Timp von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zeigen in diesem Beitrag, welche konkreten Fördermöglichkeiten Betriebe nutzen können, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen.

Finanzielle Hilfen und Unterstützungsangebote

Wo manche Betriebe zunächst Hürden vermuten, entstehen oft wertvolle Möglichkeiten: Menschen mit Behinderung verfügen über zahlreiche Fähigkeiten und Talente, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau echte Stärken sein können. Neben fachlichen Kompetenzen zeichnen sich Menschen mit Behinderung durch Verlässlichkeit, Engagement und hohe Motivation aus. Mit ihrer Vielfalt an Perspektiven bereichern sie das Miteinander im Betrieb und fördern ein wertschätzendes Arbeitsumfeld. So werden aus vermeintlichen Grenzen echte Chancen – sowohl für Arbeitgebende als auch für die Beschäftigten.

Damit der Einstieg gelingt, stehen Betrieben bundesweit umfassende finanzielle, technische und personelle Förder- und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Diese greifen nicht nur bei der Ausbildung oder Einstellung von Menschen mit Behinderung, sondern auch dann, wenn Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall plötzlich mit einer Schwerbehinderung leben. Gleichzeitig bieten klare rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen – wie das Sozialgesetzbuch (SGB) IX mit besonderem Kündigungsschutz und Betrieblichen Eingliederungsmanagment (BEM) – Betrieben Orientierung und Sicherheit für eine gelingende Zusammenarbeit.

Mit technischen Hilfsmitteln können Menschen mit Behinderung ihre Fähigkeiten voll einbringen.
Bild: South_agency via E+/Getty Images

Welche Förder- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, variiert je nach Bundesland. Betriebe können die genauen Möglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit sowie den Inklusions- und Integrationsämtern in ihrer Region erfragen. Zudem unterstützt das Angebot der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) Betriebe umfassend und kostenlos bei allen Fragen und Herausforderungen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Die EAA sind bundesweit eingerichtet.

Annika Timp und Tanja Iken von der Landwirtschaftskammer NRW beraten und unterstützen als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) Betriebe in Nordrhein-Westfalen.

Die wichtigsten Förder- und Unterstützungsangebote für Arbeitgebende am Beispiel NRW

Ausbildungsvergütungszuschuss (AZ), § 73 SGB III

Arbeitgebende haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu erhalten. Die Förderhöhe richtet sich je nach Einzelfall. Wichtig:  Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Ausbildungsvertrag abschließen.

Ausbildungsprämie, LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion Teil II (geltend für das Rheinland)

Betriebe, die eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte einstellen, können eine Ausbildungsprämie von 3.000 Euro (4.000 Euro bei fehlender Beschäftigungspflicht) erhalten. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.

Eingliederungszuschuss (EGZ), § 88 ff SGB III

Arbeitgebende können einen Eingliederungszuschuss (Lohnkostenzuschuss) erhalten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Wichtig: Der Zuschuss muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragt werden.

Einstellungsprämie, LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion Teil II (geltend für das Rheinland)

Landwirtschaftliche Betriebe, die eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte einstellen, können dafür eine Prämie bekommen:

  • unbefristete Einstellung: 5.000 Euro
  • befristete Einstellung: 2.000 Euro

Umwandlung von befristetem in unbefristetes Arbeitsverhältnis: 3.000 Euro. Für Arbeitgebende mit weniger als 20 Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind, erhöhen sich die o. g. Prämien um jeweils 1.000 Euro. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Entfristung gestellt werden.

Bei einer Antragstellung im vierten bis zum sechsten Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.

Dank Fördermitteln können zusätzliche Geräte wie das Milchtaxi angeschafft werden – sie erleichtern die Arbeit und fördern mehr Selbstständigkeit im Betrieb.
Bild: Landpixel

Investitionskostenzuschuss zu neuen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz, § 15 Abs. 1 Nr. 1 a bis d

Für die Schaffung neuer Arbeitsplätze können Betriebe Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Förderfähig sind dabei investive Maßnahmen, die unabhängig von einer Behinderung für die Einrichtung des Arbeitsplatzes notwendig sind – etwa die Anschaffung von Radladern, elektrischen Heckenscheren, Klauenpflegeständen oder Einstreugeräten. Die Höhe des Zuschusses variiert. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Start des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden.

Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen, § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV

Arbeitgebende können Zuschüsse erhalten, um Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten, zu warten und instand zu halten. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab.

Behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV

Für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsstätten – zum Beispiel durch Toiletten, Türen, Aufzüge oder ähnliche bauliche Maßnahmen – stehen ebenfalls finanzielle Hilfen zur Verfügung. Die Höhe des Zuschusses wird auch hier im Einzelfall festgelegt.

Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, § 27 SchwbAV

Sofern mit der Beschäftigung einer Person mit Schwerbehinderung ein besonderer Aufwand verbunden ist, etwa durch personelle Unterstützung im Team oder zur Kompensation einer deutlich verringerten Arbeitsleistung, kann eine laufende finanzielle Unterstützung gewährt werden. Höhe und Dauer der Förderung sind individuell zu prüfen.

Ansprechstellen

Wenn landwirtschaftliche Betriebe oder Unternehmen im Gartenbau Menschen mit Behinderung ausbilden, einstellen oder weiterbeschäftigen möchten, stehen ihnen verschiedene Ansprechstellen und Beratungsangebote zur Verfügung:

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) nach § 185a SGB IX

Die EAA bieten Information, Beratung und praktische Unterstützung rund um das Thema berufliche Inklusion. Die Beratung ist kostenlos und wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert.

Bundesagentur für Arbeit – Arbeitgeberservice

Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit berät und unterstützt rund um das Thema Personal.

Inklusions – und Integrationsämter

Die Inklusions- und Integrationsämter übernehmen eine zentrale Rolle bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Dabei sind sie gleichermaßen für Menschen mit Behinderung als auch für Arbeitgebende tätig.

Hinweis: In einigen Bundesländern heißen die Integrationsämter inzwischen Inklusionsämter.

Integrationsfachdienst (IFD)

Integrationsfachdienste beraten und unterstützen insbesondere Menschen mit Behinderung bei der beruflichen Integration – etwa bei:

  • der Arbeitsplatzsuche,
  • der Vorbereitung auf Beschäftigung,
  • und bei Fragen zur betrieblichen Integration.

Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben

Einzelne Aufgaben der Integrationsämter können durch die Länder auch auf die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben übertragen werden. In einzelnen Bundesländern führen sie Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes durch.

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