Lebensmittelabfällewerden nach der europäischen Richtlinie (EU Richtlinie 2018/851) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates als Lebensmittel definiert, die zu Abfall geworden sind. Es handelt sich um Erzeugnisse oder Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Hierbei werden Lebensmittel als Ganzes entlang der Lebensmittelkette von der Erzeugung bis zum Verbrauch verstanden.
Lebensmittelabfälle beinhalten auch nichtessbare Bestandteile wie beispielsweise Knochen, die Fleisch anhaften, das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, aber selbst nicht verzehrt werden. Futtermittel zählen nicht zu Lebensmitteln. Tiere zählen erst nach der Schlachtung und Aufbereitung zum Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr dazu, ebenso Pflanzen nach der Ernte.
Die europäischen Richtlinien kennen bisher keine Definition des Begriffes Lebensmittelverluste. Allerdings wird im Rahmen der o. g. EU-Berichterstattung die freiwillige Angabe der Lebensmittelmengen angeregt, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr gedacht waren, dann aber als Futtermittel verwendet wurden.
Das Thünen-Institut hat auf dieser Anregung basierend unter dem Begriff Lebensmittelverluste alle Lebensmittelmengen zusammengefasst, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, dann aber die Lebensmittelkette verlassen. Darunter fallen Lebensmittel, die zur Futtermittelherstellung, als landwirtschaftliches Material auf dem eigenen Betrieb sowie im Rahmen industrieller, biochemischer Prozesse anderer Branchen verwendet werden.