Wie hoch der zu veranschlagende Steuersatz ausfällt, lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen:
SteuersätzeSteuerplichtiges Erbe*) bis einschließlich... | Steuersatz (%) in der Steuerklasse |
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€ | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
*) Nach Abzug der Freibeträge
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erbes gibt es jedoch Freibeträge, die beispielsweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ganz erheblich entlasten. Sie können bis zu einer halben Million Euro betragen. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erbes gibt es jedoch Freibeträge, die beispielsweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ganz erheblich entlasten. Sie können bis zu einer halben Million Euro betragen. Genaueres verrät die nachfolgende Tabelle:
Freibeträge in EuroSteuer-klasse | Verwandt schaftsgrad des Erben | Hausrat | Andere persönliche Gegenstände | Allgemeiner Freibetrag | Versorgungs-freibetrag |
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I | Ehegatte | 41.000 | 12.000 | 500.000 | 256.000 |
Eingetragener Lebenspartner | 41.000 | 12.000 | 500.000 | 256.000 |
Kinder, Stiefkinder | 41.000 | 12.000 | 400.000 | 10.300 bis 52.000 |
Kinder der Kinder und Stiefkinder (Enkel) | 41.000 | 12.000 | 200.000 | |
Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 41.000 | 12.000 | 100.000 | |
II | Eltern, Großeltern bei Erwerb unter Lebenden | 12.000 | 20.000 | |
Geschwister | 12.000 | 20.000 | |
Neffen, Nichten | 12.000 | 20.000 | |
Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern | 12.000 | 20.000 | |
Schwiegerkinder | 12.000 | 20.000 | |
Geschiedene(r) Ehegatte/-gattin | 12.000 | 20.000 | |
III | Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte/ -gefährtin | 12.000 | 20.000 | |
Steuerbefreiung: Zwei Wege führen zum Ziel
Noch mehr Entlastung als Freibeträge schafft die Steuerbefreiung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die "Verschonungsoption": Hier fällt die Steuer vollständig weg, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre nach dem Erbfall fortgeführt wird. Bei mehr als 15 Beschäftigten müssen die Erbin oder der Erbe zusätzlich nachweisen, dass die Lohnsumme der nächsten sieben Jahre insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Oder einfacher ausgedrückt: die bisherige Lohnsumme muss über den Zeitraum von sieben Jahren mindestens beibehalten werden. Die Lohnsumme umfasst alle Löhne und Gehälter einschließlich Sachleistungen und anderer Bezüge und Vorteile, die in einem Wirtschaftsjahr gezahlt werden. Was genau dazu gehört und was nicht, steht im § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
- Die "Regelverschonung": Danach werden der Erbin oder dem Erben 85 Prozent der Erbschaftssteuer erlassen, wenn sie den Betrieb fünf Jahre lang weiterführen. Bei der Wahl der Regelverschonung müssen sie außerdem nachweisen, dass in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 400 Prozent nicht unterschritten wird.
Ausnahmen bei der Lohnsummenregelung
Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine abgemilderte und gestaffelte Form. Bei sechs bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 500 Prozent (Optionsverschonung) bzw. 250 Prozent (Regelverschonung), bei elf bis fünfzehn Beschäftigten 565 Prozent bzw. 300 Prozent.
Wird die Vermögensgrenze von 26 Millionen Euro überschritten, was in der Land- und Forstwirtschaft nur selten der Fall ist, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro. Ab einem Betrag von 90 Millionen Euro fällt er ganz weg.
Verschonungsbedarf prüfen lassen
Bei einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro können Landwirtinnen und Landwirte statt den Verschonungsabschlag zu beantragen, aber auch den Verschonungsbedarf prüfen lassen. Kann ein Erbe nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen, wird sie ihm erlassen. Als verfügbar gilt die Hälfte des bereits vorhandenen Vermögens sowie das erhaltene, aber nicht begünstigte Vermögen, zum Beispiel Wertpapiere.