In der Regel leben Paare auf landwirtschaftlichen Betrieben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat Einfluss auf die Stellung der Ehegatten im Falle einer Scheidung oder im Erbrecht. Auf die Frage, welche Regelungen für den Fall der Trennung, Scheidung oder Tod getroffen wurden, gaben die Frauen Folgendes an:
• 29 %: Ein Testament zu ihren Gunsten
• 17 %: Lebens‐ oder Rentenversicherung zu ihren Gunsten, unabhängig vom Fortbestand der Ehe
• 18 %: Ehevertrag
Dies hat Konsequenzen für die Ehepartnerinnen und Ehepartner der Betriebsleitung. Bei einer Scheidung des Betriebsleiterpaares gilt als Sonderregelung in der Landwirtschaft: Der Zugewinn wird in der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) für land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen nur durch den Ertragswert statt dem Verkehrswert ermittelt. Dieser ist in der Vergangenheit nicht gestiegen. „Weichende Ehegattinnen und -gatten“ könnten damit ohne Zugewinn vom Hof gehen oder sogar selber Zugewinnausgleich zahlen müssen – ihr Engagement auf dem Betrieb wird nicht entlohnt.
Zudem besteht im Rahmen des Versorgungsausgleichs kein kapitalisierbarer Altenteilanspruch. Nur die Landwirtschaftliche Alterskasse, Rentenversicherung und private Absicherungen werden berücksichtigt. Wie oben beschrieben, stellt das Altenteil aber eine wesentliche Säule des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems dar, auf das die Betroffenen im Fall des Falles keinen Rechtsanspruch haben, wenn sie den Betrieb verlassen. Der Abschluss eines Ehevertrages, der diesen Umstand berücksichtigt, ist daher absolut empfehlenswert. Er gibt beiden Seiten Sicherheit und Klarheit. Aber Achtung – nicht jeder Ehevertrag schützt die Ehepartnerin oder den Ehepartner, sondern manchmal nur den Betrieb! Eine gute Beratung vorab ist hierbei der richtige Weg.