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Ehe- und Erbrecht in der Landwirtschaft Richtig vorsorgen

Wenn in einer Ehe oder Partnerschaft das Unerwartete geschieht und die beiden Partner getrennte Wege gehen oder ein Todesfall eintritt, ist es beruhigend, wenn alles gut geordnet und geregelt ist: Testament, Erb- oder Ehevertrag sind hierbei wichtige Stützen.

Ehevertrag und Testament sollten frühzeitig und in konfliktfreien Zeiten vereinbart werden.
Bild: shapecharge/E+/GettyImagesPlus via Getty Images

In einer Ehe oder Partnerschaft sollten Absicherungsfragen früh und in konfliktfreien Zeiten zwischen den Beteiligten offen besprochen werden. Ziel sollte sein, zu konkreten, einvernehmlichen Regelungen zu kommen – abgestimmt auf die jeweiligen Gegebenheiten, wirtschaftlichen Möglichkeiten und individuellen Bedürfnisse.

Das ist zu beachten

In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie bei Darlehensverträgen und Bürgschaften beachten sollten und wie es um in eine Partnerschaft eingebrachte Vermögenswerte und Hausrat steht. Außerdem wird erläutert, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Mitarbeit eines Partners auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen. Tabellarisch erhalten Sie zudem einen Überblick über weitere Risiken sowie mögliche Absicherungsmaßnahmen, die in unserer Broschüre „Ehe- und Erbrecht in der Landwirtschaft“ genauer erläutert werden.

Darlehensverträge: Mitunterzeichnung ist kein Muss

Unterzeichnen beide Ehepartner gemeinsam einen Darlehensvertrag, zum Beispiel für einen Stallbau, so haften beide auch mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen. Auch nach einer Scheidung besteht diese Haftung weiter. Manche Kreditinstitute entlassen einen geschiedenen Ehepartner aus dem Darlehensvertrag, wenn einer der beiden die Verpflichtungen übernehmen kann.

Ist ein Partner bei Unterzeichnung des Vertrages wirtschaftlich stark überfordert, das heißt, er oder sie ist nicht in der Lage mit den eigenen Einkünften die Zinsen zu bezahlen, und begünstigt das Darlehen ausschließlich den anderen Partner, kann der Vertrag gegen die guten Sitten verstoßen. Der wirtschaftlich überforderte Partner wird dann aus dem Darlehensverhältnis zu entlassen sein, das Vertragsverhältnis ist nichtig.

Eine Verpflichtung zur Mitunterzeichnung durch Ehepartner besteht nicht. Wenn die anderweitigen Sicherheiten ausreichen, werden Banken und Sparkassen nicht auf einer Mitunterzeichnung bestehen. Anderenfalls sollte über einen Bankenwechsel nachgedacht werden.

Befindet sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, dann sollte man die Mitzeichnung umso kritischer prüfen. Bleibt das Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners außen vor, so kann dies im Falle großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten auch für die Kinder erhalten bleiben. Wichtig ist, die Ursachen für die wirtschaftlichen Probleme im Betrieb zu analysieren und rechtzeitig stabile Lösungen zu finden. Hierbei hilft zum Beispiel die sozioökonomische Beratung.

Ist beispielsweise der Ehemann als Mitunternehmer gemeinsam mit der Landwirtin aktiv an der Unternehmensentwicklung beteiligt und bereit, im vollen Bewusstsein der Chancen und Risiken zu haften, kann eine Mitunterzeichnung in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Wirtschaftlichkeit und Risikoumfang der Investitionsmaßnahme sollten dann sehr sorgfältig geklärt werden und eine gleichberechtigte Beteiligung nicht nur am Risiko, sondern auch am Vermögenszuwachs stattfinden.

Bürgschaften sollten kritisch abgewägt werden

Ehepaare sollten sorgsam abwägen, ob sie füreinander bürgen wollen.
Bild: RoBeDeRo/iStock/Getty Images Plus via GettyImages

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten. Doch egal, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine sogenannte Ausfallbürgschaft handelt: Der Bürge trägt ein hohes Risiko, die betreffenden Schulden tatsächlich bezahlen zu müssen, da eine Bürgschaft oft erst als letzte Sicherungsmöglichkeit gewählt wird, wenn alle anderen Sicherheiten des Schuldners bereits ausgeschöpft sind.

Auch die an sich günstigere Ausfallbürgschaft bietet dem Bürgen kaum Schutz. Zwar ist der Gläubiger verpflichtet, zunächst gegen den eigentlichen Schuldner vorzugehen. Doch wenn der Schuldner nicht zahlen kann, bedeutet dies angesichts der vereinfachten Klage- und Vollstreckungsverfahren für den Bürgen nur einen Zahlungsaufschub von wenigen Wochen.

Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten gerade Ehepaare sorgfältig abwägen, ob eine Bürgschaft füreinander wirklich ihren Interessen entspricht. Sofern beispielsweise eine Ehefrau eine Bürgschaft für Finanzierungen ihres Ehemannes übernommen hat und die Bank sie nun als Bürgin in Anspruch nehmen will, sollte immer überprüft werden, ob die Bürgschaft nicht sittenwidrig und damit rechtswidrig war. Dies kann der Fall sein, wenn sie mit den Schulden überfordert ist und nicht einmal die Zinsen zahlen kann.

In der landwirtschaftlichen Unternehmensfinanzierung gibt es in der Regel alternative Kreditsicherungsmöglichkeiten und Problemlösungen, sodass eine Bürgschaftsübernahme in der Regel nicht notwendig und hiervon auch abzuraten ist!

Eingebrachte Vermögenswerte schriftlich festhalten

Stellt ein Ehepartner dem landwirtschaftlichen Unternehmen beispielsweise für Investitionen oder Entschuldungszwecke eigenes Kapital wie Sparguthaben oder Erbschaften zur Verfügung, dann sollte dies vertraglich, zum Beispiel im Rahmen eines Darlehensvertrages, festgehalten werden. Hierdurch werden klare Verhältnisse geschaffen und Auseinandersetzungen im Scheidungs- oder Todesfall vermieden. Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei gestaltet werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann die Zahlung im Scheidungsfall vom Gericht als Schenkung eingestuft werden. Bei größeren Beträgen sollte eine Absicherung durch Eintragung dieser Forderung im Grundbuch des Betriebes an rangsicherer Stelle überlegt werden.

Liste über eingebrachten Hausrat im Trennungsfall hilfreich

Bei Gründung eines gemeinsamen Haushaltes empfiehlt es sich, den von den Partnern jeweils eingebrachten Hausrat aufzulisten und wechselseitig zu quittieren. Denn alles, was die Partnerin oder der Partner mit in die Ehe eingebracht hat, kann sie oder er auch nach der Scheidung behalten. Dasselbe gilt für Erbschaften oder Schenkungen von Dritten während der Ehezeit und hinsichtlich des Vermögens am Tag der Eheschließung. Grundsätzlich ist es ratsam, hierüber Belege aufzubewahren.

Mitarbeit im Betrieb rechtlich regeln

Ob der Partner oder die Partnerin auf dem Hof mitarbeitet oder eine Mitunternehmerschaft das richtige ist, kann individuell entschieden werden.
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Je nach betrieblicher und steuerlicher Situation sowie nach Rollenverständnis der beiden Partner sind verschiedene Gestaltungsvarianten für das betriebliche „Innenverhältnis” denkbar. Möglich sind beispielsweise

  • eine geringfügige Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegatten bis maximal 538 €/Monat (2024; „Minijob“),
  • die Vereinbarung eines regulären Arbeitsverhältnisses mit voller Sozialversicherungspflicht durch ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis,
  • die unternehmerische Teilhaberschaft durch Gründung einer Gesellschaft oder
  • die Leitung eines eigenständigen Unternehmens.

Die sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen sind vorab sorgfältig zu prüfen. Weitere Informationen dazu enthält das BZL-Heft „Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen“. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Ehefrau oder des Ehemanns kann zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall dazu führen, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft statt Betriebs- und Haushaltshilfe ein am Lohn orientiertes Verletztengeld gewährt. Die Ehefrau oder der Ehemann kann beispielsweise nicht gleichzeitig Arbeitnehmer/-in und Mitunternehmer/-in sein.

Achtung: Wenn ein Ehepartner Eigentumsflächen in den gemeinsamen Betrieb eingebracht hat (Flächenanteil über 20 Prozent) oder das Ehepaar gemeinsam in größerem Umfang Flächen gekauft hat, kann steuerlich eine sogenannte „verdeckte Mitunternehmerschaft“ vorliegen – wenn nach außen nur einer der beiden als Unternehmerpersönlichkeit auftritt! Bei einer Betriebsprüfung kann dies weitreichende steuerliche Konsequenzen haben, zum Beispiel für die Anerkennung von Arbeits- oder Darlehensverträgen.

Weitere Gestaltungs- und Absicherungsmöglichkeiten für Partnerschaft, Ehe und Erbe

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über verschiedene Ereignisse sowie mögliche Absicherungsmaßnahmen gegen die damit verbundenen Folgen.

Risiken/Bereich Ziele Maßnahmen

Todesfall

Abbau von Fremdkapital

Sicherung des laufenden Einkommens der Hinterbliebenen

Risikoanalyse anfertigen und gegebenenfalls Risikolebensversicherung abschließen

Todesfall

Gestaltung der Erbschaft abweichend von gesetzlichen Regelungen

Testament erstellen:

  • Ehegatte als
    • Alleinerbe
    • Alleinerbe mit Kind als Schlusserbe („Berliner Testament”)
    • Vorerbe (ggf. befreit)
  • Hoferbenbestimmung 
  • Testamentsvollstreckung 
  • Vormund

Todesfall

Erbrechtliche Absicherung unverheirateter Paare

Testament

Todesfall

Abweichung vom gesetzlichen Güterstand

Ehevertrag

Berufsunfähigkeit

Kostenausgleich für notwendige Ersatzkraft

Unterstützung bei beruflicher Neuorientierung

Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)

Überschuldung

Sicherung des eingebrachten Vermögens

Sicherung des gemeinsamen Wirtschaftserfolges des Unternehmerpaares

Wahl des Güterstandes (Ehevertrag)

Vorsicht bei Bürgschaften!

Mitunterzeichnung bei Kreditverträgen sorgfältig prüfen

Absicherung von Ehegattendarlehen im Grundbuch

Nachhaltige Ziele festlegen

Möglichkeiten realistisch bestimmen

Stärken nutzen

Beratung einholen

Rechtzeitige Anpassungen

Alterssicherung

Auskommen im Alter

Entlastung des Hofes

Versorgungsanalyse durchführen, zusätzliche Altersvorsorge durch:

  • Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung
  • Investmentfonds
  • Aktien
  • Immobilien

Scheidung

Einvernehmlicher und tragbarer Vermögensausgleich

Streitvermeidung

Ehevertrag

  • Güterstand
  • Ergänzende Vermögensausgleichsregelungen:
    • gestaffelter oder einmaliger Kapitalbetrag
    • Grundstück/Immobilie
    • Zuweisung einer zur Altersvorsorge vorgesehenen Kapitalanlage
    • abweichende Vermögensbewertung

Inventarverzeichnis über eingebrachte Gegenstände

Darlehensvereinbarung bei größerer Kapitaleinbringung in landwirtschaftliche Unternehmen

Scheidung

Einkommenssicherung für beide Seiten

Schaffung eines leistungsfähigen Unternehmens, Beibehalt/Wiedereinstieg Erwerbstätigkeit

Letzte Aktualisierung 15.08.2024

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