Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten. Doch egal, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine sogenannte Ausfallbürgschaft handelt: Der Bürge trägt ein hohes Risiko, die betreffenden Schulden tatsächlich bezahlen zu müssen, da eine Bürgschaft oft erst als letzte Sicherungsmöglichkeit gewählt wird, wenn alle anderen Sicherheiten des Schuldners bereits ausgeschöpft sind.
Auch die an sich günstigere Ausfallbürgschaft bietet dem Bürgen kaum Schutz. Zwar ist der Gläubiger verpflichtet, zunächst gegen den eigentlichen Schuldner vorzugehen. Doch wenn der Schuldner nicht zahlen kann, bedeutet dies angesichts der vereinfachten Klage- und Vollstreckungsverfahren für den Bürgen nur einen Zahlungsaufschub von wenigen Wochen.
Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten gerade Ehepaare sorgfältig abwägen, ob eine Bürgschaft füreinander wirklich ihren Interessen entspricht. Sofern beispielsweise eine Ehefrau eine Bürgschaft für Finanzierungen ihres Ehemannes übernommen hat und die Bank sie nun als Bürgin in Anspruch nehmen will, sollte immer überprüft werden, ob die Bürgschaft nicht sittenwidrig und damit rechtswidrig war. Dies kann der Fall sein, wenn sie mit den Schulden überfordert ist und nicht einmal die Zinsen zahlen kann.
In der landwirtschaftlichen Unternehmensfinanzierung gibt es in der Regel alternative Kreditsicherungsmöglichkeiten und Problemlösungen, sodass eine Bürgschaftsübernahme in der Regel nicht notwendig und hiervon auch abzuraten ist!
Eingebrachte Vermögenswerte schriftlich festhalten
Stellt ein Ehepartner dem landwirtschaftlichen Unternehmen beispielsweise für Investitionen oder Entschuldungszwecke eigenes Kapital wie Sparguthaben oder Erbschaften zur Verfügung, dann sollte dies vertraglich, zum Beispiel im Rahmen eines Darlehensvertrages, festgehalten werden. Hierdurch werden klare Verhältnisse geschaffen und Auseinandersetzungen im Scheidungs- oder Todesfall vermieden. Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei gestaltet werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann die Zahlung im Scheidungsfall vom Gericht als Schenkung eingestuft werden. Bei größeren Beträgen sollte eine Absicherung durch Eintragung dieser Forderung im Grundbuch des Betriebes an rangsicherer Stelle überlegt werden.
Liste über eingebrachten Hausrat im Trennungsfall hilfreich
Bei Gründung eines gemeinsamen Haushaltes empfiehlt es sich, den von den Partnern jeweils eingebrachten Hausrat aufzulisten und wechselseitig zu quittieren. Denn alles, was die Partnerin oder der Partner mit in die Ehe eingebracht hat, kann sie oder er auch nach der Scheidung behalten. Dasselbe gilt für Erbschaften oder Schenkungen von Dritten während der Ehezeit und hinsichtlich des Vermögens am Tag der Eheschließung. Grundsätzlich ist es ratsam, hierüber Belege aufzubewahren.