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In einer Ehe oder Partnerschaft sollten Absicherungsfragen früh und in konfliktfreien Zeiten zwischen den Beteiligten offen besprochen werden. Ziel sollte sein, zu konkreten, einvernehmlichen Regelungen zu kommen – abgestimmt auf die jeweiligen Gegebenheiten, wirtschaftlichen Möglichkeiten und individuellen Bedürfnisse.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie bei Darlehensverträgen und Bürgschaften beachten sollten und wie es um in eine Partnerschaft eingebrachte Vermögenswerte und Hausrat steht. Außerdem wird erläutert, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Mitarbeit eines Partners auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen. Tabellarisch erhalten Sie zudem einen Überblick über weitere Risiken sowie mögliche Absicherungsmaßnahmen, die in unserer Broschüre „Ehe- und Erbrecht in der Landwirtschaft“ genauer erläutert werden.
Unterzeichnen beide Ehepartner gemeinsam einen Darlehensvertrag, zum Beispiel für einen Stallbau, so haften beide auch mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen. Auch nach einer Scheidung besteht diese Haftung weiter. Manche Kreditinstitute entlassen einen geschiedenen Ehepartner aus dem Darlehensvertrag, wenn einer der beiden die Verpflichtungen übernehmen kann.
Ist ein Partner bei Unterzeichnung des Vertrages wirtschaftlich stark überfordert, das heißt, er oder sie ist nicht in der Lage mit den eigenen Einkünften die Zinsen zu bezahlen, und begünstigt das Darlehen ausschließlich den anderen Partner, kann der Vertrag gegen die guten Sitten verstoßen. Der wirtschaftlich überforderte Partner wird dann aus dem Darlehensverhältnis zu entlassen sein, das Vertragsverhältnis ist nichtig.
Eine Verpflichtung zur Mitunterzeichnung durch Ehepartner besteht nicht. Wenn die anderweitigen Sicherheiten ausreichen, werden Banken und Sparkassen nicht auf einer Mitunterzeichnung bestehen. Anderenfalls sollte über einen Bankenwechsel nachgedacht werden.
Befindet sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, dann sollte man die Mitzeichnung umso kritischer prüfen. Bleibt das Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners außen vor, so kann dies im Falle großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten auch für die Kinder erhalten bleiben. Wichtig ist, die Ursachen für die wirtschaftlichen Probleme im Betrieb zu analysieren und rechtzeitig stabile Lösungen zu finden. Hierbei hilft zum Beispiel die sozioökonomische Beratung.
Ist beispielsweise der Ehemann als Mitunternehmer gemeinsam mit der Landwirtin aktiv an der Unternehmensentwicklung beteiligt und bereit, im vollen Bewusstsein der Chancen und Risiken zu haften, kann eine Mitunterzeichnung in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Wirtschaftlichkeit und Risikoumfang der Investitionsmaßnahme sollten dann sehr sorgfältig geklärt werden und eine gleichberechtigte Beteiligung nicht nur am Risiko, sondern auch am Vermögenszuwachs stattfinden.
Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten. Doch egal, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine sogenannte Ausfallbürgschaft handelt: Der Bürge trägt ein hohes Risiko, die betreffenden Schulden tatsächlich bezahlen zu müssen, da eine Bürgschaft oft erst als letzte Sicherungsmöglichkeit gewählt wird, wenn alle anderen Sicherheiten des Schuldners bereits ausgeschöpft sind.
Auch die an sich günstigere Ausfallbürgschaft bietet dem Bürgen kaum Schutz. Zwar ist der Gläubiger verpflichtet, zunächst gegen den eigentlichen Schuldner vorzugehen. Doch wenn der Schuldner nicht zahlen kann, bedeutet dies angesichts der vereinfachten Klage- und Vollstreckungsverfahren für den Bürgen nur einen Zahlungsaufschub von wenigen Wochen.
Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten gerade Ehepaare sorgfältig abwägen, ob eine Bürgschaft füreinander wirklich ihren Interessen entspricht. Sofern beispielsweise eine Ehefrau eine Bürgschaft für Finanzierungen ihres Ehemannes übernommen hat und die Bank sie nun als Bürgin in Anspruch nehmen will, sollte immer überprüft werden, ob die Bürgschaft nicht sittenwidrig und damit rechtswidrig war. Dies kann der Fall sein, wenn sie mit den Schulden überfordert ist und nicht einmal die Zinsen zahlen kann.
In der landwirtschaftlichen Unternehmensfinanzierung gibt es in der Regel alternative Kreditsicherungsmöglichkeiten und Problemlösungen, sodass eine Bürgschaftsübernahme in der Regel nicht notwendig und hiervon auch abzuraten ist!
Stellt ein Ehepartner dem landwirtschaftlichen Unternehmen beispielsweise für Investitionen oder Entschuldungszwecke eigenes Kapital wie Sparguthaben oder Erbschaften zur Verfügung, dann sollte dies vertraglich, zum Beispiel im Rahmen eines Darlehensvertrages, festgehalten werden. Hierdurch werden klare Verhältnisse geschaffen und Auseinandersetzungen im Scheidungs- oder Todesfall vermieden. Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei gestaltet werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann die Zahlung im Scheidungsfall vom Gericht als Schenkung eingestuft werden. Bei größeren Beträgen sollte eine Absicherung durch Eintragung dieser Forderung im Grundbuch des Betriebes an rangsicherer Stelle überlegt werden.
Bei Gründung eines gemeinsamen Haushaltes empfiehlt es sich, den von den Partnern jeweils eingebrachten Hausrat aufzulisten und wechselseitig zu quittieren. Denn alles, was die Partnerin oder der Partner mit in die Ehe eingebracht hat, kann sie oder er auch nach der Scheidung behalten. Dasselbe gilt für Erbschaften oder Schenkungen von Dritten während der Ehezeit und hinsichtlich des Vermögens am Tag der Eheschließung. Grundsätzlich ist es ratsam, hierüber Belege aufzubewahren.
Je nach betrieblicher und steuerlicher Situation sowie nach Rollenverständnis der beiden Partner sind verschiedene Gestaltungsvarianten für das betriebliche „Innenverhältnis” denkbar. Möglich sind beispielsweise
Die sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen sind vorab sorgfältig zu prüfen. Weitere Informationen dazu enthält das BZL-Heft „Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen“. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Ehefrau oder des Ehemanns kann zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall dazu führen, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft statt Betriebs- und Haushaltshilfe ein am Lohn orientiertes Verletztengeld gewährt. Die Ehefrau oder der Ehemann kann beispielsweise nicht gleichzeitig Arbeitnehmer/-in und Mitunternehmer/-in sein.
Achtung: Wenn ein Ehepartner Eigentumsflächen in den gemeinsamen Betrieb eingebracht hat (Flächenanteil über 20 Prozent) oder das Ehepaar gemeinsam in größerem Umfang Flächen gekauft hat, kann steuerlich eine sogenannte „verdeckte Mitunternehmerschaft“ vorliegen – wenn nach außen nur einer der beiden als Unternehmerpersönlichkeit auftritt! Bei einer Betriebsprüfung kann dies weitreichende steuerliche Konsequenzen haben, zum Beispiel für die Anerkennung von Arbeits- oder Darlehensverträgen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über verschiedene Ereignisse sowie mögliche Absicherungsmaßnahmen gegen die damit verbundenen Folgen.
Risiken/Bereich | Ziele | Maßnahmen |
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Todesfall | Abbau von Fremdkapital Sicherung des laufenden Einkommens der Hinterbliebenen | Risikoanalyse anfertigen und gegebenenfalls Risikolebensversicherung abschließen |
Todesfall | Gestaltung der Erbschaft abweichend von gesetzlichen Regelungen | Testament erstellen:
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Todesfall | Erbrechtliche Absicherung unverheirateter Paare | Testament |
Todesfall | Abweichung vom gesetzlichen Güterstand | Ehevertrag |
Berufsunfähigkeit | Kostenausgleich für notwendige Ersatzkraft Unterstützung bei beruflicher Neuorientierung | Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) |
Überschuldung | Sicherung des eingebrachten Vermögens Sicherung des gemeinsamen Wirtschaftserfolges des Unternehmerpaares | Wahl des Güterstandes (Ehevertrag) Vorsicht bei Bürgschaften! Mitunterzeichnung bei Kreditverträgen sorgfältig prüfen Absicherung von Ehegattendarlehen im Grundbuch Nachhaltige Ziele festlegen Möglichkeiten realistisch bestimmen Stärken nutzen Beratung einholen Rechtzeitige Anpassungen |
Alterssicherung | Auskommen im Alter Entlastung des Hofes | Versorgungsanalyse durchführen, zusätzliche Altersvorsorge durch:
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Scheidung | Einvernehmlicher und tragbarer Vermögensausgleich Streitvermeidung | Ehevertrag
Inventarverzeichnis über eingebrachte Gegenstände Darlehensvereinbarung bei größerer Kapitaleinbringung in landwirtschaftliche Unternehmen |
Scheidung | Einkommenssicherung für beide Seiten | Schaffung eines leistungsfähigen Unternehmens, Beibehalt/Wiedereinstieg Erwerbstätigkeit |
Letzte Aktualisierung 15.08.2024