Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Es gibt verschiedene Bürgschaftsarten. Doch egal, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine sogenannte Ausfallbürgschaft handelt: Der Bürge trägt ein hohes Risiko, die betreffenden Schulden tatsächlich bezahlen zu müssen, da eine Bürgschaft oft erst als letzte Sicherungsmöglichkeit gewählt wird, wenn alle anderen Sicherheiten des Schuldners bereits ausgeschöpft sind.
Auch die an sich günstigere Ausfallbürgschaft bietet dem Bürgen kaum Schutz. Zwar ist der Gläubiger verpflichtet, zunächst gegen den eigentlichen Schuldner vorzugehen. Doch wenn der Schuldner nicht zahlen kann, bedeutet dies angesichts der vereinfachten Klage- und Vollstreckungsverfahren für den Bürgen nur einen Zahlungsaufschub von wenigen Wochen.
Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten gerade Ehepaare sorgfältig abwägen, ob eine Bürgschaft füreinander wirklich ihren Interessen entspricht. Sofern beispielsweise eine Ehefrau eine Bürgschaft für Finanzierungen ihres Ehemannes übernommen hat und die Bank sie nun als Bürgin in Anspruch nehmen will, sollte immer überprüft werden, ob die Bürgschaft nicht sittenwidrig und damit rechtswidrig war. Dies kann der Fall sein, wenn sie mit den Schulden überfordert ist und nicht einmal die Zinsen zahlen kann.