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Stoffstrombilanz: Was ist zu beachten? Stoffstrombilanzverordnung

Seit 2018 gilt die Stoffstrombilanzverordnung, seit 2023 sind weitere Betriebe betroffen. Sie ist nach dem Düngegesetz und der Düngeverordnung der letzte Baustein des Düngepakets, das die Bundesregierung 2017 auf den Weg gebracht hat. Wir blicken auf die wichtigsten Fragen.

Seit 2018 sind viele landwirtschaftliche Betriebe zur Erfassung der Stoffstrombilanz verpflichtet.
Bild: mulderphoto – stock.adobe.com

Mit der Stoffstrombilanzverordnung soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben sichergestellt werden. Dadurch sollen Nährstoffverluste aus der Landwirtschaft verringert, die Nährstoffeffizienz verbessert und der Umweltschutz gewährleistet werden.

Was ist die Stoffstrombilanz?

Bei der Stoffstrombilanz werden alle Nährstoffströme, die in den Betrieb hineingehen, und solche, die wieder hinausgehen dokumentiert und bewertet. Damit unterscheidet sich die Stoffstrombilanz vom Nährstoffvergleich, wie ihn die Düngeverordnung vorschreibt. Der Nährstoffvergleich stellt eine reine Flächenbilanz dar, bei der nur innerbetrieblich erzeugte und verwertete Futtermittel und Wirtschaftsdünger berücksichtigt werden.

Das Prinzip der Stoffstrombilanz ist in der Landwirtschaft nicht unbekannt. Eine sehr ähnliche Methode, die Hoftorbilanz, stand Landwirtinnen und Landwirten bis zum Jahr 2006 neben der Flächenbilanz als Option für die Nährstoffbilanzierung zur Auswahl. In der Gewässerschutzberatung gilt die Hoftorbilanz seit Jahren als Standard für die Beurteilung des Nährstoffmanagements in landwirtschaftlichen Betrieben. Denn sie bietet für viehhaltende Betriebe, insbesondere solche mit Futterbau, aussagekräftigere Ergebnisse.

Was wird erfasst?

Erfasst werden muss der Nährstoffimport über Futter- und Düngemittel, Saatgut, Viehzukauf, Leguminosen-Stickstoffbindung oder andere Quellen. Demgegenüber wird der Nährstoffexport in Form von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Wirtschaftsdünger, Saatgut, Nutztiere sowie weitere Abflüsse gestellt. Diese Nährstoffflüsse müssen sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor auf Basis von Lieferscheinen oder Rechnungen dokumentiert werden.

Grafik zur Stoffstrombilanz
Bild: Jörg Planer

Wie wird die Stoffstrombilanz bewertet?

Aus den Zu- und Abflüssen errechnen die Betriebe jährlich einen Nährstoffsaldo, den sie zu einer dreijährigen Stoffstrombilanz fortschreiben müssen. Für die Bewertung der errechneten Bilanz – bewertet wird nur Stickstoff – gibt die Verordnung zwei Möglichkeiten vor:

  • Entweder der Betrieb entscheidet sich für eine dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr.
  • Oder der Betrieb setzt nach Anlage 4 der Stoffstrombilanzverordnung einen betriebsindividuellen dreijährigen Bilanzwert an, bei dem verschiedene Verlustpotenziale in Ansatz gebracht werden können.

Wer ist betroffen?

Die Stoffstrombilanz wurde schrittweise eingeführt. Bereits ab 2018 mussten alle Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Besatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar eine Stoffstrombilanz erstellen. Das heißt, es traf in erster Linie viehstarke Betriebe mit einer hohen Besatzdichte. Darüber hinaus waren auch schon kleinere viehhaltende Betriebe betroffen, wenn sie Wirtschaftsdünger von anderen Landwirtschaftsbetrieben aufnahmen.

Zur Stoffstrombilanz verpflichtet waren ab 2018 außerdem Betriebe mit Biogasanlage, wenn sie Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben bezogen. Klassische Ackerbaubetriebe dagegen, auch wenn sie Wirtschaftsdünger aufnahmen, mussten noch keine Stoffstrombilanz erstellen.

Seit 2023 gilt Stoffstrombilanz auch für viehlose Betriebe

Seit 2023 muss auf allen Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche eine Stoffstrombilanz erstellt werden. Ebenfalls betroffen sind Betriebe mit über 50 Großvieheinheiten. Betriebe, die diese Grenzwerte unterschreiten, aber mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern aufnehmen, sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig. Auch Betriebe mit Biogasanlagen sind aufzeichnungspflichtig, sobald sie zum Beispiel Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Wann muss die Bilanz erstmals vorliegen?

Bevor die erste Stoffstrombilanz erstellt wird, muss sich der Betrieb entscheiden, ob sich die Bilanzierung auf das Wirtschaftsjahr oder das Kalenderjahr beziehen soll. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres muss die Bilanz vorliegen und zu einer dreijährigen Bilanz fortgeschrieben werden. Das heißt, wurde als Bezugsjahr das Kalenderjahr 2023 gewählt, muss bis zum 30. Juni 2024 eine Bilanz vorliegen. Wurde dagegen als Bezugszeitraum das Wirtschaftsjahr 01. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gewählt, muss die Bilanz bis 31. Dezember 2024 fertig gestellt werden.

Kritik an Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz wurde von Seiten der Umwelt- und Bioverbände, aber auch von Vertretern der Wasserwirtschaft und der Wissenschaft kritisiert. Der betriebsindividuelle Bilanzwert würde es insbesondere Betrieben, die viel Stickstoff ausbringen, ermöglichen, Bilanzüberschüsse kleinzurechnen, beklagte der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW).

Prof. Dr. Friedhelm Taube, Direktor des Instituts für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität Kiel, der als Mitglied der BMEL-Arbeitsgruppe „Betriebliche Stoffstrombilanzen“ mitwirkte, bezeichnete die Stoffstrombilanzverordnung in einem Bericht der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) als „legalisierte Wasserverschmutzung durch die Intensivtierhaltung“. Er hatte mit seiner Kieler Gruppe eine einheitliche Obergrenze von 130 Kilogramm Stickstoff pro Hektar als maximalen Stickstoffüberschuss gefordert.

Letzte Aktualisierung 13.08.2024

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