Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht statt Nährstoffvergleich
Den Nährstoffvergleich gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen die Betriebe auf jedem Schlag die ausgebrachten Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphor) dokumentieren. Diese dürfen den errechneten Düngebedarf nicht überschreiten. Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro (statt wie vorher 10.000 Euro) geahndet werden.
Neue Sperrfristen zur Düngerausbringung
Für das Ausbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland wurde eine flächendeckende Sperrfrist vom 01. Dezember bis 15. Januar eingeführt. Die Sperrfrist für Kompost und Festmist wurde um zwei Wochen verlängert – gilt also jetzt vom 01. Dezember bis 15. Januar.
Verbot von Düngung auf gefrorenem Boden
Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel (auch Festmist und Kompost) dürfen nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. Die Ausnahme, dass auf tagsüber aufgetautem Boden Dünger ausgebracht werden darf, wurde gestrichen.
Veränderte Abstandsregelungen zu Gewässern
Zwischen Gewässer und Feldrand darf bei unterschiedlich steilen Hanglagen auf einem Streifen von X Metern kein Dünger ausgebracht werden:
- ab 5 Prozent Hanglage: auf 3 Metern (vorher 1 Meter)
- ab 10 Prozent Hanglage: auf 5 Metern (vorher 4 Meter)
- ab 15 Prozent Hanglage: auf 10 Metern (vorher 5 Meter)
- Außerdem gilt ab 5 Prozent Hangneigung:
- Düngemittel sind auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten (für bestelltes Ackerland gelten gesonderte Regeln).
- Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben, in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen. Diese Regelung wurde mit einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes festgeschrieben, das am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt I verkündet wurde.
Verkürzte Einarbeitungszeit
Flüssige Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde – statt wie bisher in vier – eingearbeitet werden (gilt ab 01. Februar 2025).
Maximal 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff auf Grünland
Die Aufbringmenge von flüssig organischen Düngern auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter im Herbst wurde auf 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt.