Die neue Düngeverordnung - Was ändert sich für Landwirtschaft und Gartenbau? Düngung

Die neue Düngeverordnung ist zum großen Teil am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Maßnahmen in den roten Gebieten gelten ab Januar 2021.

Mit der neuen Düngeverordnung werden die Regeln für die Düngung noch einmal deutlich verschärft. Quelle: landpixel.de

Ende März 2020 hat der Bundesrat der neuen Düngeverordnung zugestimmt. Damit wurden die Vorschriften für die Düngung in Landwirtschaft und Gartenbau noch einmal deutlich verschärft. Besonders streng sind die Regeln in den sogenannten roten Gebieten – das sind jene Regionen, die eine starke Grundwasserbelastung aufweisen. 

Düngeverordnung von 2017 reichte der EU-Kommission nicht

In vielen Gebieten Deutschlands sind die Nitratwerte im Grundwasser zu hoch. Die EU-Kommission fordert daher schon seit vielen Jahren, dass Deutschland mehr Anstrengungen im Gewässerschutz unternimmt. Die Bundesregierung verabschiedete daraufhin 2017 eine neue Düngeverordnung mit strengeren Regeln. Die reichte der EU-Kommission jedoch nicht. Sie kritisierte die zu geringe Stringenz der Maßnahmen in den roten Gebieten. Außerdem war ihr der Kontrollwert, das heißt der jährlich zulässige Stickstoffüberschuss beim Nährstoffvergleich zu hoch. Dies würde, so die EU-Kommission, eine kontinuierliche und nach Düngeverordnung zulässige Überdüngung nach sich ziehen und wäre mit der europäischen Nitratrichtlinie nicht vereinbar. Die Brüsseler Behörde verlangte daher Nachbesserungen. Im Februar 2020 legte die Bundesregierung daraufhin einen mit der EU abgestimmten neuen Entwurf vor, dem der Bundesrat am 27. März 2020 zustimmte.

Broschüre: Düngeverordnung 2020

Die neue BZL-Broschüre informiert über die aktuelle Rechtslage und beschreibt und erklärt Aufbringungsbeschränkungen, Sperrzeiten und Obergrenzen für organische Düngemittel. Ein Schwerpunkt sind auch die Informationen zu den Regelungen in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten. Die Broschüre steht zunächst nur als Downloadversion zur Verfügung.

Zur Broschüre

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Regelungen der neuen Düngeverordnung treten nicht alle gleichzeitig in Kraft. Es gibt bundesweite Regeln – sie gelten bereits seit dem 1. Mai 2020 – und solche, die sich nur auf die roten Gebiete beziehen. Letztere treten erst ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Auf dieses Vorgehen hat sich die Bundesregierung – angesichts der aktuellen Coronakrise – mit der EU einigen können. Damit bleibt den Ländern mehr Zeit für die von der EU geforderte Neuausweisung der roten Gebiete nach bundeseinheitlichen Kriterien. Außerdem haben die Landwirtschaftsbetriebe mehr Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.

Staatliche Hilfen zugesagt

Nach Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden die Landwirtinnen und Landwirte im Rahmen eines neuen Bundesprogramms finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der neuen Regeln erhalten. Geplant sind Förderungen von Investitionen in Lagerung, Ausbringungstechnik und Aufbereitung von Gülle.

Bundesweite Regeln – gültig seit 1. Mai 2020

Für die Düngung entlang von Gewässern gelten seit 1. Mai verschärfte Regeln. Quelle: landpixel.de

Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht statt Nährstoffvergleich

Den Nährstoffvergleich gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen die Betriebe jetzt auf jedem Schlag die ausgebrachten Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphor) dokumentieren. Diese dürfen den errechneten Düngebedarf nicht überschreiten. Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen können zukünftig mit bis zu 50.000 Euro (statt wie bisher 10.000 Euro) geahndet werden.

Neue Sperrfristen zur Düngerausbringung

Für das Ausbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland wird eine flächendeckende Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar eingeführt.

Die Sperrfrist für Kompost und Festmist wird um zwei Wochen verlängert – gilt also jetzt vom 1. Dezember bis 15. Januar.

Verbot von Düngung auf gefrorenem Boden

Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel (auch Festmist und Kompost) dürfen nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. Die bisherige Ausnahme, dass auf tagsüber aufgetautem Boden Dünger ausgebracht werden darf, wurde gestrichen.

Veränderte Abstandsregelungen zu Gewässern

Zwischen Gewässer und Feldrand darf bei unterschiedlich steilen Hanglagen auf einem Streifen von XY Metern kein Dünger ausgebracht werden:

  • ab 5 Prozent Hanglage: auf 3 Metern (vorher 1 Meter)
  • ab 10 Prozent Hanglage: auf 5 Metern (vorher 4 Meter)
  • ab 15 Prozent Hanglage: auf 10 Metern (vorher 5 Meter)
  • Außerdem gilt ab 5 Prozent Hangneigung:
    • Düngemittel sind auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten (für bestelltes Ackerland gelten gesonderte Regeln).
    • Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben, in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen. Diese Regelung wird mit einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes festgeschrieben, welches voraussichtlich im Sommer 2020 in Kraft treten wird.

Verkürzte Einarbeitungszeit

Flüssige Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde – statt wie bisher in vier – eingearbeitet werden (gilt ab 1.2.2025).

Max 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff auf Grünland

Die Aufbringmenge von flüssig organischen Düngern auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter im Herbst wurde auf 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt.

Rote Gebiete – was steht noch aus?

Bis spätestens Ende 2020 werden die roten Gebiete neu ausgewiesen. Die Bundesregierung wird eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für eine deutschlandweit einheitliche Vorgehensweise zur Ausweisung der roten Gebiete erlassen. Zusätzlich wird auch eine weitere Binnendifferenzierung in den roten Gebieten erfolgen.

Änderungen in den roten Gebieten – gültig ab 1. Januar 2021

Düngebedarf minus 20 Prozent

Die zulässige Höchstmenge für Stickstoff wird in den roten Gebieten um 20 Prozent niedriger angesetzt als der ermittelte Bedarf. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Flächen, die der Betrieb in dem roten Gebiet bewirtschaftet. Ausnahmen gelten für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe (also auch Öko-Betriebe), die weniger als 160 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr (davon nicht mehr als 80 Kilogramm als Mineraldünger) ausbringen.

Schlagbezogene Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr

Die 2017 bereits eingeführte Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngern in Höhe von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr gilt von nun an flächengenau und nicht mehr für den Durchschnitt aller Flächen.

Die geforderte pauschale Reduzierung der Düngung um 20 Prozent in roten Gebieten gilt nicht für Betriebe, die bereits gewässerschonend arbeiten, wie z. B. Öko-Betriebe. Quelle: landpixel.de

Verbot Herbstdüngung Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchte

Die Düngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst ist verboten. Ausnahmen: Raps (Bodenprobe: weniger als 45 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr) und Zwischenfrüchte (wenn Kompost oder Festmist zum Einsatz kommen).

Stickstoffdüngung Sommerkulturen nur mit Zwischenfrucht

Kulturen, die nach dem 1. Februar gesät/gepflanzt werden, dürfen nur dann mit Stickstoff gedüngt werden, wenn vorher eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten).

Veränderte Sperrfristen zur Düngerausbringung

Sperrfrist bei Kompost und Festmist (drei Monate): 1.11. bis 31.1. (vorher ein Monat: 15.12. bis 15.1.).
Sperrfrist bei Grünland (vier Monate): 1.10. bis 31.1. (vorher drei Monate: 1.11. bis 31.1.).

Max 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland

Begrenzung der Ausbringung flüssig organischer Dünger auf Grünland im Herbst auf 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr.

Foliensatz: Düngeverordnung kompakt

Dokumentenbeschreibung:
In der Zusammenstellung finden Sie eine kompakte Zusammenfassung wichtiger Inhalte der Düngeverordnung vom 01. Mai 2020. Damit erhalten Sie schnell und in konzentrierter Form einen Überblick über die Anforderungen der DüV.

Gemischte Reaktionen auf die neuen Düngeverordnung

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes Joachim Rukwied stellt in einer Pressemeldung klar, dass der DBV eindeutig zum Gewässerschutz stehe, die Verordnung aber als fachlich mangelhaft beurteile. Eine bedarfsgerechte Düngung der Kulturpflanzen und Zwischenfrüchte sei danach nicht mehr möglich, so Rukwied. Ähnlich kritisch äußerten sich einige Landesbauernverbände. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) fordert als Reaktion auf die Verabschiedung der neuen Düngeverordnung nun eine möglichst verursachergerechte Ausweisung von Gebieten und die Festlegung von praxisgerechten und angemessenen regionalen Regelungen.

Umwelt- und Öko-Verbände, die schon seit Jahren auf wirksamere Düngeregeln drängen, begrüßten die Verschärfung des Düngerechts zwar grundsätzlich. Ihnen geht die neue Düngeverordnung aber noch nicht weit genug. Nach Meinung des Bund für Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) sei hinreichend wissenschaftlich belegt, dass vor allem zu viele Tiere auf zu wenig Fläche und zu viel Kunstdünger für die Nitratproblematik verantwortlich seien. Hier müsse nachgebessert werden, so der BÖLW. Dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zufolge braucht es strukturelle Lösungen jenseits des Düngerechts, um das Problem dauerhaft zu lösen. Nutztierhaltung und Ackerbau müssten so umgebaut werden, dass sie den gesellschaftlichen Erwartungen an Tierwohl, Klima- und Umweltschutz entsprechen, so der BUND.

Auch aus Sicht des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) reichen die Änderungen der Düngeverordnung zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie nicht aus. Der Verordnungsentwurf enthalte weiterhin zu viele Ausnahmen und Schlupflöcher, sodass keine nachhaltige Reduzierung der Düngemengen in den roten Gebieten zu erwarten sei, so der BDEW.

Letzte Aktualisierung 15.05.2020

Neue Stoffstrombilanzverordnung

Seit 2018 gilt die neue Stoffstrombilanzverordnung. Sie ist nach dem Düngegesetz und der Düngeverordnung der letzte Baustein des neuen Düngepakets, das die Bundesregierung 2017 auf den Weg gebracht hat.