Diese Rechtsform vermittelt nahezu alle Vorteile einer Personengesellschaft, vermeidet aber ihren hauptsächlichen Nachteil, die unbeschränkte Haftung einer der beteiligten natürlichen Personen. Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital der GmbH und die Einlagen der Kommanditisten beschränkt. Die GmbH & Co. KG eignet sich für Unternehmen mit vielen Gesellschaftern sowie zur Lösung von Führungs- und Nachfolgeproblemen durch die Möglichkeit eines fremden Managements, da sie eine einheitliche Vertretung und Geschäftsführung durch den GmbH-Geschäftsführer ermöglicht.
Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG
Der Tod oder das Ausscheiden von Gesellschaftern gefährden die Gesellschaft weniger als in der GbR oder in der KG. Im Erbfall kann die Unternehmensfortführung, auch bei Aufteilung des Vermögens unter mehreren Erben, reibungslos gewährleistet werden. Die GmbH als Komplementär kann nicht „sterben“, sie kann lediglich aufgelöst werden (zum Beispiel durch Beschluss, Insolvenz, Vermögenslosigkeit). So verbindet die GmbH & Co. KG Vorteile von GmbH und KG. Die GmbH & Co. KG hat aber auch Nachteile:
- komplizierte rechtliche Konstruktion,
- Verwaltung zweier Rechtsformen (KG, GmbH, Aufstellung gesonderter Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften analog den Kapitalgesellschaften),
- geringere Kreditwürdigkeit als bei Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung,
- eingeschränkte steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten (§ 15a EStG): Verluste kann der Kommanditist nur dann mit seinen anderen Einkünften ausgleichen, wenn durch diese Verluste kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Verluste, die nicht ausgeglichen werden dürfen, können nur im Wege des Verlustrück- oder -vortrags Berücksichtigung finden.
Die GmbH & Co. KG eignet sich grundsätzlich gut für luf Unternehmen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist aber eine GmbH & Co. KG, die Land- und Forstwirtschaft (LuF) betreibt, in jedem Fall Gewerbebetrieb, wenn nur die GmbH persönlich haftet und nur diese GmbH oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Dies gilt nicht, wenn zur Geschäftsführung der KG neben der GmbH auch ein Kommanditist berufen ist: In diesem Fall hat die GmbH & Co. KG Einkünfte aus LuF und die Gewerbesteuer entfällt. Besteht jedoch Gewerbesteuerpflicht, ermäßigt diese im Regelfall mit dem 3,8-fachen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag bei den einzelnen Gesellschaftern die tarifliche Einkommensteuer (§ 35 EStG), sodass die Gewerbesteuerbelastung faktisch nahezu kompensiert wird.
Grafik: Vergleich ausgewählter Rechtsformen