Welche unlauteren Handelspraktiken verbietet das AgrarOLkG? Das AgrarOLkG setzt einen Rahmen für fairere Verhandlungen zwischen „kleineren“ Lieferanten und „großen“ Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, indem es unlautere Handelspraktiken verbietet. Unter unlauteren Handelspraktiken sind Vertragsklauseln und Verhaltensweisen zu verstehen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen großen Käufern und kleineren Lieferanten als unfair anzusehen sind, weil sie zum Beispiel bestimmte Kosten oder Risiken des Käufers in unzulässiger Weise auf den schwächeren Lieferanten verschieben.
Es ist jedoch nicht jedes von Lieferanten als unfair empfundene Handeln gesetzlich verboten. Das AgrarOLkG legt einen abschließenden Katalog mit verbotenen Vertragsklauseln und Verhaltensweisen fest (s. Tabelle 2). Bestellt beispielsweise der Käufer Ware in einem bestimmten Umfang bei einem Lieferanten, so soll es in seinem Verantwortungs- und Risikobereich liegen, dass er die bestellte Menge auch weiterverwenden oder -verkaufen kann. Es ist unfair und daher verboten, wenn der Käufer dieses Risiko auf den Lieferanten verlagert, indem er bestellte Ware, die er nicht mehr benötigt, ohne Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zurückschickt.
Tabelle 2
Verbotene Handelspraktiken |
§ 11 AgrarOLkG: überlange Zahlungsfristen (über 30 Tage für verderbliche bzw. 60 Tage für nicht verderbliche Lebensmittelprodukte) |
§ 12 AgrarOLkG: Zurückschicken nicht verkaufter Ware |
§ 13 AgrarOLkG: kurzfristige Vertragsbeendigung durch den Käufer, bei verderblicher Ware |
§ 14 AgrarOLkG: Beteiligung an Lagerkosten des Käufers |
§ 15 AgrarOLkG: bestimmte, einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer, wie z.B. einseitige Preisänderung |
§ 16 AgrarOLkG: Überwälzung unspezifischer Kosten oder Kosten für Qualitätsminderung nach Gefahrübergang oder Kundenbeschwerden beim Käufer |
§ 17 AgrarOLkG: Listungsgebühren (außer bei der Markteinführung eines Produktes) |
§ 18 AgrarOLkG: Vergeltungsmaßnahmen |
§ 19 AgrarOLkG: Weigerung des Käufers, den Vertragsinhalt in Textform zu bestätigen |
§ 23 Nr. 9 AgrarOLkG: Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer |
Ebenso unlauter ist es, wenn der Käufer von dem Lieferanten verlangt, dass sich dieser an den Lagerkosten des Käufers beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer ausgewogenen Verhandlungsmacht zwischen den Partnern, eine solche Kostenverschiebung nicht stattfinden würde. Auch unfair und verboten ist es, wenn der Käufer bei verderblichen Produkten kurzfristig die Bestellung beendet. Aufgrund der Verderblichkeit der Ware kann der Lieferant diese bei einer solchen kurzfristigen Abbestellung nicht mehr vernünftig anderweitig vermarkten oder verwenden. Das Gesetz verbietet es auch dem Käufer einseitig gewisse Vertragsbestandteile, wie beispielsweise den Preis der Ware zu ändern.
Neben diesen verbotenen Handelspraktiken, erfasst das Gesetz auch Vereinbarungen, die grundsätzlich fair und ausgewogen sein können, wenn und weil beide Partner davon profitieren. Dies betrifft vor allem Vereinbarungen, mit denen sich Lieferanten an den Kosten für die Vermarktung ihrer Produkte durch den Käufer beteiligen. Für solche Vereinbarungen sieht das Gesetz ein Transparenzgebot vor, das heißt: Die Beteiligung des Lieferanten an Vermarktungskosten des Käufers ist nur dann erlaubt, wenn sie klar und eindeutig vereinbart ist und einen spezifischen Bezug zu den Produkten des betreffenden Lieferanten hat (so müssen beispielsweise die Produkte des Lieferanten in dem Werbemedium, an dessen Kosten er sich beteiligt, auch tatsächlich beworben werden). Auch hierzu sieht das AgrarOLkG einen abschließenden Katalog der Praktiken vor, die dem Transparenzgebot unterliegen (s. Tabelle 3).
Tabelle 3
Verboten, es sei denn es wurde „klar und eindeutig“ vereinbart |
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AgrarOLkG: Listungsgebühren bei Markteinführung eines Produkts |
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 AgrarOLkG: Zahlung oder Preisnachlässe für: • Vermarktung • Verkaufsangebote • Werbung • Verkaufsaktionen (Käufer muss Aktionszeitraum und voraussichtliche Menge in Textform mitteilen) • Bereitstellung auf dem Markt |
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AgrarOLkG: Zahlung oder Preisnachlässe für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden |
§ 21 AgrarOLkG: § 21 AgrarOLkG: Pflicht zur Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung in Textform |