Gelegentlich stellt sich die Frage: Sind Hülsenfrüchte für Landwirtinnen und Landwirte überhaupt eine lohnende Kultur? Mit der richtigen Vermarktung durchaus, denn die Nachfrage wächst. Im Rahmen einer zunehmend fleischreduzierten, flexitarischen oder veganen Ernährung kommt Körnerleguminosen wie Linsen, Sojabohnen oder Erbsen eine große Bedeutung als Protein-, Stärke- und Öllieferanten zu. Im Jahr 2023 lag die Anbaufläche aller Hülsenfruchtarten bei knapp 276.000 Hektar und hat sich damit laut der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) seit 2013 etwa verdreifacht, Tendenz steigend.
Das verdanken diese Feldfrüchte nicht zuletzt auch ihrer positiven Wirkung auf die Bodenfruchtbarkeit und die Vielfalt der Fruchtfolgen. Somit werden sie auch für Direktvermarktende immer interessanter.
Kundschaft, die auf der Suche nach alternativen Proteinquellen ist, sich glutenfrei ernähren muss oder einfach mal etwas Neues ausprobieren möchte, greift hier gerne zu. Vereinzelt sind auch bereits Brote oder Brötchen mit einem Anteil an Ackerbohnen oder anderen Körnerleguminosen zu finden und bringen neuen Schwung ins Bäckerhandwerk und das Angebot der Direktvermarktenden für ihre Kundinnen und Kunden.
Kennzeichnung von Backwaren, Mehlen und Schroten
Bei Brot und Backwaren kommt es nicht nur auf den guten Geschmack an, für vorverpacktes Getreide, Mehl und Backwaren sind die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO), zu beachten.
Die verkehrsüblichen Bezeichnungen für Mehl und Schrot aus Weizen, Dinkel und Roggen ergeben sich aus der DIN-Norm 10355; neben der Bezeichnung ist auch die Angabe der in der DIN 10355 genannten Type üblich, zum Beispiel „Weizenmehl Type 405", „Roggenmehl Type 997“, „Dinkelmehl Type 630“, „Weizenbackschrot Type 1700“ oder beispielsweise eine Beschreibung des Verwendungszwecks (zum Beispiel „Spätzlemehl“). Vollkornmehle und -schrote enthalten sämtliche Bestandteile des vollen Korns, einschließlich Keimling, deshalb erfolgt hier keine Typenangabe.
Nicht vorverpacktes Brot wird nach Gewicht verkauft. Es darf nach der Fertigpackungsverordnung nur angeboten werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Für nicht vorverpackte Lebensmittel bestehen gewisse Kennzeichnungserleichterungen. Eine Allergenkennzeichnung ist jedoch grundsätzlich vorgeschrieben.