Auch die Beschriftung von Honigetiketten unterliegt rechtlichen Bestimmungen. Zunächst darf die Bezeichnung „Honig“ oder eine andere für das Erzeugnis vorgesehene Bezeichnung (zum Beispiel Blütenhonig, Honigtauhonig, Schleuderhonig) nicht fehlen. Sie kann durch weitere Angaben ergänzt werden, soweit sie zutreffen, beispielsweise die Angabe bestimmter Blüten und Pflanzen oder regionale und territoriale Herkunftsangaben sowie gegebenenfalls der Hinweis „nur zum Kochen und Backen“. Des Weiteren muss das Ursprungsland angegeben werden, der Name oder die Firma sowie die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers, des Verpackers oder der Verkäuferin, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Füllmenge und gegebenenfalls das Los.
Auch in Sachen Honig erließ die EU-Kommission in 2024 verschärfte Regeln: Bisher genügte die Angabe, dass Honig aus dem EU-Ausland stammt. Laut EU müssen in Zukunft die genauen Ursprünge auf dem Etikett angegeben werden und wie groß der Anteil aus diesen Ländern ist.
Der Verkauf von Spirituosen
Das Lebensmittelrecht schreibt auch auf vorverpackten Spirituosen Kennzeichnungselemente vor. Dazu gehören die in der entsprechenden Rechtsverordnung festgelegte Bezeichnung, der Name und die Anschrift der Person oder Firma, die das Lebensmittel vermarktet, der Alkoholgehalt, die Nettofüllmenge und die Los-Nummer sowie gegebenenfalls je nach Produkt weitere nötige Angaben.
Spirituosen dürfen nur aus einwandfreien Rohstoffen (zum Beispiel vollreifes, frisches, sauberes Obst; keine minderwertige, unreife oder gar angefaulte Ware) und unter hygienischen Bedingungen hergestellt werden. Dazu sind lebensmittelechte Gerätschaften zu verwenden, erforderlich ist außerdem eine exakte Einstellung des Alkoholgehaltes. Die Produkte müssen außerdem sicher verpackt beziehungsweise verschlossen und etikettiert werden. Interessierte Betriebe sind gut beraten, sich fachlich weiterzubilden und beraten zu lassen.
Eine Besenwirtschaft am Hof betreiben
Eine unter passenden Umständen praktische Art der Direktvermarktung für weinproduzierende Betriebe ist eine sogenannte Besenwirtschaft, je nach Region auch als Strauß- oder Kranzwirtschaft bezeichnet. Für diese ist nach der Gaststättenverordnung keine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Der Betrieb muss jedoch bei der Gemeinde als Gewerbe angemeldet werden. Außerdem besteht die Pflicht, die jeweilige Öffnung unter folgenden Angaben mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde anzuzeigen:
- Zeitraum, in dem der Ausschank stattfinden soll,
- Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen,
- Ort, an dem die verwendeten Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut wurde und
- die zum Betrieb der Besenwirtschaft bestimmten Räume.
Darüber hinaus sind weitere Vorgaben zu erfüllen: Es darf nur in Räumen ausgeschenkt werden, die am Ort des landwirtschaftlichen Betriebes gelegen sind, und zwar unter der Voraussetzung, dass es sich um eigene Räume handelt. Auch in Sachen Straßensicherheit und beim Anbringen von Werbeschildern sind Regeln zu beachten. Die Besenwirtschaft darf außerdem höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten betrieben werden.
Letzte Aktualisierung 10.09.2024