Was ist beispielsweise ein Gewerbe? Für den Begriff der Gewerblichkeit gibt es keine einheitliche Definition, aber es gibt die Gewerbeordnung. Direktvermarktende oder die, die es werden wollen, müssen also herausfinden, ob ihr Vorhaben unter die anzeigenpflichtigen Gewerbe fällt oder ob es bei der Handwerkskammer eingetragen werden muss.
Urproduktion: nicht als Gewerbe anzeigepflichtig
Nach der Gewerbeordnung gehört der Verkauf selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte beim Verkauf am Erzeugerort oder im Erzeugerbetrieb der Urproduktion an. Er ist daher kein Gewerbe und braucht nicht bei der Gemeinde angezeigt zu werden. Daraus folgt, dass der Verkauf nicht den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unterliegt, sofern es sich um den Verkauf einfacher unbearbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse „direkt vom Feld“ (zum Beispiel ein Sack Kartoffeln, eine Kiste Äpfel, eine Schale Erdbeeren und so weiter) handelt. Hygienische Anforderungen sowie lebensmittel-, handels- und preisrechtliche Kennzeichnungspflichten gelten jedoch auch hier.
Bei der Direktvermarktung von Fleisch ist nur die Abgabe von Hälften bei Kleinvieh und Vierteln bei Großvieh als nicht anzeigepflichtiges Gewerbe anzusehen, da der Verkauf direkt aus dem für einen landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Kühlhaus stattfinden kann und die Verarbeitung nicht über die erste Verarbeitungsstufe, das Zerlegen in Hälften (Schwein) und Viertel (Rind), hinausgeht.
Hof-Molkereien und Hof-Käsereien sind in der Regel nicht als Gewerbe anzeigepflichtig. Auch die Herstellung und der Verkauf von Brot und Backwaren kann noch der Urproduktion zugerechnet werden, wenn die über den Eigenverbrauch hinausgehende Mehrproduktion gering ist und lediglich einer besseren Ausnutzung der Arbeitskraft und der Produktionsstätte dient. Eine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht aber dann, wenn Brot und Backwaren in nicht unerheblichem Umfang an Endverbraucher verkauft werden.
Als Gewerbe anzeigenpflichtig
Werden Produkte vor dem Verkauf weiterverarbeitet, nimmt der landwirtschaftliche Betrieb einen gewerblichen Charakter an. Die Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht beispielsweise dann, wenn Fleisch in gebrauchsfertige Stücke oder zu Fleischprodukten wie Wurst weiterverarbeitet und an Endverbraucher verkauft wird.
Erfolgt der Verkauf der eigenen Erzeugnisse in einem offenen Ladengeschäft oder Hofladen des Betriebs, gilt ebenfalls die Anzeigepflicht. Ein Hofladen ist von der Einrichtung und dem Betrieb (zum Beispiel Öffnungszeiten) mit einem Ladengeschäft vergleichbar und gilt daher als Verkaufsstelle im ladenöffnungsrechtlichen Sinne. Im Hofladen werden zum Beispiel auch weiterverarbeitete Erzeugnisse wie Marmeladen, marinierte Gemüse, Blumen oder zugekaufte Produkte wie beispielsweise Kuchen zum Verkauf präsentiert. Eine Gewerbeanzeige muss außerdem erfolgen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse zehn Prozent des Gesamtumsatzes übersteigt.
Für eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde wird eine Gebühr erhoben. Von der Anmeldung erhalten Institutionen Kenntnis wie beispielsweise das Statistische Landesamt, das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die zuständige Berufsgenossenschaft, das Eichamt, die Bundesagentur für Arbeit und die für die staatliche Gewerbeaufsicht zuständige Behörde.
Handwerksordnung beachten
Im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang oder eines handwerklichen Hilfsbetriebes können Landwirtinnen und Landwirte die bei der Direktvermarktung anfallenden handwerklichen Tätigkeiten gegebenenfalls ohne Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer selbst verrichten.
Unerheblich im Sinne der Handwerksordnung ist die Tätigkeit dann, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Für einen Bäckereibetrieb dürfen beispielsweise höchstens 40 Arbeitsstunden pro Woche anfallen. Wird diese Grenzen überschritten, liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb vor; der Betriebsinhaber muss in der Handwerksrolle eingetragen sein.