Im Reisegewerbe nicht mehr verboten ist das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinbaus. Da der Gesetzgeber keine Gefahr mehr für die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten durch mangelhafte Pflanzen sah, fielen die Verbote weg.
Welche Produkte im Falle der Weiterverarbeitung noch zu den selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht, der Imkerei sowie der Jagd und Fischerei zählen, ist in der GewO nicht eindeutig geklärt. Die Befreiung für diese Produkte gilt jedenfalls nur so lange, wie die Grenze der Urproduktion (bis zur ersten Verarbeitungsstufe, zum Beispiel bei Kleinvieh die Zerlegung bis zur Hälfte) nicht überschritten wird.
Landwirte auf dem Wochenmarkt
Wenn ein Wochen- oder Bauernmarkt auf Antrag des Veranstalters (zum Beispiel Bauernmarkt-Verein) von der Gemeinde festgesetzt wird, ist weder eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO noch eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Welche Produkte aus der Landwirtschaft hierbei angeboten werden dürfen, definiert § 67 der GewO näher. Auf Wochenmärkten nicht abgegeben werden dürfen beispielsweise:
- Alkoholische Getränke, wenn die Ausgangsstoffe nicht aus einer Eigenproduktion stammen,
- Rohmilch, ausgenommen gekühlte und verpackte Vorzugsmilch,
- frisches Fleisch untersuchungspflichtiger Tiere, außer aus speziellen Verkaufswagen nach DIN 10500 (im Einzelfall beim Veterinäramt nachfragen),
- nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnete unsortierte Eier aus eigener Legehennenhaltung.
Das gilt für den Straßenverkauf
Der Straßenverkauf wird gerne für saisonale Produkte eingesetzt, beispielsweise Spargel oder Erdbeeren. Wenn also nun von einem Fahrzeug, das an einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz steht, Waren verkauft werden, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Sie liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Benutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs hält, beispielsweise durch die bloße Auslieferung von bestellter Ware oder einem Straßenhandel von Fahrzeugen aus, wenn sich das Fahrzeug fast dauernd in Bewegung befindet und es nur hin und wieder kurz anhält.
Im Regelfall handelt es sich bei Straßenverkauf innerorts um eine Sondernutzung. Dann muss von der Gemeinde oder von der Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis zu dieser Nutzung eingeholt werden. Der Antrag auf Sondernutzung sollte bereits Art und Ausmaß (wie oft, auf welchen Straßen, Parkplätzen usw.) der beabsichtigten Nutzung enthalten.