Für folgende sieben Obst- und drei Gemüsearten bestehen spezielle Vermarktungsnormen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Kiwis, Pfirsiche/Nektarinen, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte (nur Orangen, Zitronen, Mandarinenarten), Gemüsepaprika, Tomaten und Salate (nur Kopfsalat, Eissalat, Römischer Salat, diverse Blattsalatsorten, krause Endivie und Eskariol). Die Erzeugnisse müssen die Mindesteigenschaften der allgemeinen Vermarktungsnorm einhalten. Hinzu kommt die Einteilung in die Güteklassen Extra, I und II mit festgelegten Kriterien. Außerdem sind unter anderem die Anforderungen zu Größensortierung, Gleichmäßigkeit, Aufmachung und Kennzeichnung zu erfüllen. Erzeugnisse, die nicht mindestens den Kriterien der Güteklasse II genügen, können nicht in den Handel gebracht werden.
Wird die Ware lose im eigenen Laden oder am eigenen Stand verkauft oder werden Fertigpackungen hergestellt, sind die bereits genannten Kennzeichnungselemente zu verwenden.
Bei Ware, die zur Abgabe an den Großhandel oder an andere Einzelhändler bestimmt ist, hat das Packstück Angaben zu tragen wie beispielsweise:
- Name und Anschrift des Abpackers oder Absenders,
- Art des Erzeugnisses, wenn von außen nicht sichtbar,
- gegebenenfalls Sortenname oder Fruchtfleischfarbe,
- Ursprungsland,
- Klassenangabe,
- Losnummer,
- gegebenenfalls Größensortierung oder Stückzahl,
- bei Verwendung von Konservierungsmitteln (bei Zitrusfrüchten) einen Hinweis mit Angabe des Konservierungsstoffes.
Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar auf einer Seite der Verpackung zu erfolgen.
Wichtig bei der Vermarktung von Obst und Gemüse: Auch Rechnungen und Warenbegleitpapiere müssen den Namen und das Ursprungsland des Erzeugnisses sowie gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp enthalten. Für Kassenbons und Quittungen, die dem Endverbraucher ausgehändigt werden, gilt dies jedoch nicht.
Freiwillige Normen
Für einige Erzeugnisse gibt es international standardisierte, freiwillig anwendbare Handelsnormen. Diese UN/ECE-Normen definieren Klassen und sind in den Anforderungen an Qualität und Kennzeichnung mit den rechtlich verbindlichen speziellen Vermarktungsnormen nahezu identisch. Erzeugnisse, für die UN/ECE-Normen bestehen, dürfen deswegen mit einer Klassenangabe gekennzeichnet werden, wobei die Bestimmungen der jeweiligen Norm unbedingt einzuhalten sind.