Da es sich bei Fleisch um ein empfindliches Produkt handelt, sind auch die rechtlichen Bestimmungen entsprechend umfassend und werden streng kontrolliert. Möchten Landwirtinnen und Landwirte das Fleisch ihrer Tiere über den Hofladen vermarkten, gilt es einige Punkte zu beachten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick – eine fundierte Beratung lässt sich hiermit jedoch nicht ersetzen und sollte dringend in Anspruch genommen werden.
Tiere schlachten und zerlegen
Das Fleischhygienerecht wurde in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet, die sogenannte Hausschlachtung gehört der Vergangenheit an. Sobald Fleisch an andere abgegeben wird, handelt es sich immer um eine gewerbliche Schlachtung. Möglich sind hier Beschreibungen wie „eigene Herstellung“, „hausgemacht“ oder „aus eigener Schlachtung“.
Um eine gewerbliche Schlachtung durchführen zu dürfen, muss der Betrieb in der Regel hierfür zugelassen sein. Das zuständige Veterinäramt ist hier der richtige Ansprechpartner. Gleiches gilt für die Zerlegung von Fleisch, denn auch hier müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, beispielsweise zur Gestaltung der Räume, Oberflächen, Hygienebestimmungen und -konzepte.
Hygiene ist das A und O bei der Vermarktung von Fleisch
Auch an das eingebundene Personal werden besondere Anforderungen gestellt. Dazu gehört die richtige Arbeitsbekleidung, korrektes Verhalten (beispielsweise dürfen keine Speisen und Getränke im Zerlegeraum eingenommen werden) und die Verwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Sind Mitarbeiter erkrankt, sollten sie selbstverständlich nicht in die Nähe der Produkte gelangen und sich krankmelden. Bei Fragen zu Schulungen kann das zuständige Gesundheitsamt weiterhelfen.
Fleisch richtig lagern
Beim Verkauf von Fleisch und Wurst ist vor allem darauf zu achten, dass die Lebensmittel ausreichend kühl gelagert werden. Frisches Fleisch und leicht verderbliche Wurst- und Fleischwaren wie Leberwürste, Blutwürste, frische Zwiebelmettwürste und Brühwürste sind bei Temperaturen von + 4 bis + 7 °C zu lagern. Andere Erzeugnisse wie roher Schinken und Rohwürste sind auch ohne Kühlung lagerfähig. Auch in Dosen eingefüllte Wurstwaren können, wenn sie in besonderen Erhitzungseinrichtungen (Autoklaven) bei Temperaturen über 100 °C erhitzt werden, ungekühlt gelagert werden.
Dies gilt jedoch nicht für „Kesselkonserven“ die lediglich im Kessel bei kochendem Wasser durcherhitzt werden. Diese Dosenwürste sind bei Temperaturen unter 10 °C zu lagern und maximal 6 Monate haltbar. In Kühl- und Gefrierräumen darf Fleisch gemeinsam mit anderen Lebensmitteln nur gelagert werden, wenn durch entsprechende Verpackung eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist. Beispielsweise darf unverpacktes Fleisch nicht gemeinsam mit Wild in der Decke oder Obst und Gemüse aufbewahrt beziehungsweise gekühlt werden.
Fleischverkauf ab Hof
Es bestehen außerdem spezielle hygienische Anforderungen an Verkaufsräume, in denen Fleisch und Wurst verkauft wird. So müssen diese Räumlichkeiten nach allen Seiten hin geschlossen sein und über eine hygienisch einwandfreie Handwasch- und Handtrockeneinrichtung verfügen.
Beim Verkauf von unverpacktem frischem Fleisch mit anderen Waren sind Trennwände oder andere Abschirmungen, die nach allen Seiten geschlossen sind, erforderlich. Beim ausschließlichen Fleischverkauf auf Bestellung ist ein vorschriftsmäßiger Verkaufsraum unter Umständen entbehrlich. Auch dies sollte mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden.
Fleisch richtig transportieren
Vor Transportbeginn müssen alle Arbeiten zum verkaufsfertigen Herrichten (Portionieren, Wiegen usw.) im Zerlegeraum oder einem geeigneten anderen Raum erledigt werden.
Diese Temperaturen dürfen beim Transport von Fleisch nicht überschritten werden:
- Bei Rind- und Schweinefleisch die Kerntemperatur von + 7 °C,
- bei Organen von + 3 °C,
- bei Kaninchenfleisch und bei Geflügelfleisch von + 4 °C.
Außerdem ist darauf zu achten, dass Laderäume und Transportbehältnisse allseits geschlossen sind und die Temperaturen eingehalten werden. Steht kein allseits geschlossenes Behältnis (zum Beispiel Plastikwanne mit Deckel) für die Ware zur Verfügung, muss sie hygienisch einwandfrei verpackt sein (zum Beispiel Vakuumverpackung).
Fleisch darf außerdem nicht in Fahrzeugen und Behältnissen transportiert werden, die auch der Beförderung von lebenden Tieren, unverpacktem Schlachtgeflügel, ungerupftem Geflügel oder von Tieren im Fell dienen. Fahrzeuge müssen außerdem regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.