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Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen der Ersten Säule und den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der Ausgleichszulage der Zweiten Säule ist es, die Bedingungen der sogenannten Konditionalität einzuhalten. Wer das nicht schafft, muss je nach Art, Dauer und Schwere des Verstoßes mit Verwaltungssanktionen rechnen.
Wie die bisherigen Cross-Compliance-Bestimmungen besteht die Konditionalität aus zwei Blöcken:
Doch was verbirgt sich im Einzelnen dahinter?
Sie beinhalten die Anforderungen des bestehenden Fachrechts, z. B. die Regelungen zum Wasserschutz, zur biologischen Vielfalt, die Anforderungen des Lebensmittelrechts usw. Nicht mehr unter die Konditionalität fallen die Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren.
Neu hinzu kommt die „Soziale Konditionalität“, wonach im Rahmen der EU-Agrarförderung europaweit spätestens ab 2025 auch bestehende Regelungen zum Arbeitsrecht, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Die Standards bestehen aus neun Teilen, die je nach Standort des Betriebes mehr oder weniger relevant sind.
Antragsteller mit weniger als 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind von Kontrollen und Sanktionen bzgl. der GAB-Anforderungen und GLÖZ-Standards befreit.
Seit dem 1. Januar 2025 ist der Erhalt von EU-Agrarförderung an die Einhaltung bestimmter sozialer Standards gebunden, nämlich den nationalen Umsetzungsregelungen zu den EU-Richtlinien
Für Deutschland sind diesbezüglich die in Anlage 7 GAPKondV benannten Rechtsvorschriften mit den dort genannten anzuwendenden Bestimmungen einschlägig.
Die Soziale Konditionalität richtet sich somit an alle Antrag stellenden landwirtschaftlichen Betriebe mit angestellten Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden.
Bei festgestellten Verstößen (d.h. bei unanfechtbaren Anordnungen, Bußgeldern oder Gerichtsentscheidungen) folgen Kürzungen von Fördergeldern.
Die Anforderungen des geltenden deutschen Rechts an die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie Arbeitgeberverpflichtungen werden durch die bislang schon zuständigen Behörden kontrolliert. Da kein Mindestkontrollumfang vorgegeben ist, führt die Einführung der Sozialen Konditionalität für Antragsstellende zu keinen zusätzlichen Prüfungen oder Kontrollen.
Letzte Aktualisierung 11.06.2025