Der GLÖZ 7 war in 2023 ausgesetzt. Er verfolgt das Ziel der Erhaltung des Bodenpotenzials. Die Regelung ersetzt die Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings.
Sie beinhaltet ab 2024 die Verpflichtung,
- auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr einen Wechsel der Hauptkultur durchzuführen,
- auf mindestens weiteren 33 % der Ackerflächen eines Betriebes einen Fruchtwechsel durch jährlichen Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat (Aussaat bis 15. Oktober, Standzeit bis 15. Februar des Folgejahres) durchzuführen (dann Wechsel der Hauptkultur spätestens im 3. Jahr),
- auf den restlichen Ackerflächen einen Wechsel der Hauptkultur spätestens im 3. Jahr, erstmals im Jahr 2024 durchzuführen.
Trotz Aussetzen der Regelungen zum Fruchtwechsel sind in 2024 die Vorgaben zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur zum Jahr 2023 bzw. zum Wechsel der Hauptkultur spätestens im 3. Jahr im Vergleich zu den Jahren 2022 und 2023 zu beachten.
Die Verpflichtung ist parzellenbezogen und gilt auch bei Bewirtschafterwechsel.
Die Hauptfruchtarten, die dem Fruchtwechsel unterliegen, werden – wie bisher bei der Anbaudiversifizierung – unterschieden nach Gattungen:
- Im Falle der Gattungen Kreuzblütler, Nachtschattengewächse, Kürbisgewächse nach Arten.
- Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
- Triticum spelta (Dinkel/Spelz) gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zur selben Gattung gehören.
- Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „Leguminosen-Mischkultur“.
- Alle Mischkulturen, die nicht Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder Leguminosen-Mischkultur sind und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“.
Dem jährlichen Fruchtwechsel auf Parzellenebene unterliegen nicht mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen und Brachflächen.
Ausgenommen vom Fruchtwechsel sind darüber hinaus
- Ackerflächen, auf denen Grassamen erzeugt oder Rollrasen produziert wird,
- Ackerflächen, auf denen Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen angebaut wird, jedoch nur, solange die Leguminosen vorherrschen.
- der Anbau von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, der Anbau von Tabak und von Roggen in Selbstfolge.
Die Verpflichtung im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsfläche mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
Die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten nicht, wenn der Betrieb
- maximal zehn ha Ackerland bewirtschaftet oder
- nach ökologischen Kriterien wirtschaftet oder
- mindestens 75 % seiner Ackerfläche mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Stilllegungen, Anbau von Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen nutzt, sofern die verbleibende Fläche maximal 50 ha beträgt, oder
- mindestens 75 % seiner beihilfefähigen Fläche als Dauergrünland und/oder den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzt, sofern die verbleibende Fläche maximal 50 ha beträgt.