Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite

Begriffe, Termine und Gesetze zur GAP 2023 bis 2027 GAP 2024

Was zählt alles zum Ackerland? Sind Agroforstsysteme beihilfefähig? Wir haben Ihnen wichtige Definitionen und Hinweise zur GAP zusammengefasst. Außerdem erhalten Sie einen Überblick zu den Gesetzen rund um die GAP.

Ein Mann blättert durch einen Aktenordner.
Bild: Fotostudio Verena Neuhaus, Paderborn

Inhalt

Was zählt alles zu Ackerland?

Zum Begriff Ackerland zählen auch brachliegende Flächen inkl. Stilllegungen nach GLÖZ 8 sowie aufgrund einer Ökoregelung oder Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) stillgelegte Flächen. Ebenso zählen begrünte Randstreifen von untergeordneter Bedeutung mit einer Höchstbreite von 15 Metern, die an eine Ackerfläche angrenzen, zum Ackerland. Eine Fläche, auf der Gras ausgesät wird, bleibt Ackerland auch nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder der Aussaat einer solchen Mischung nach dem Anbau von Gras.

Was ist eine Agrar-Photovoltaik-Anlage?

Eine Agrar-Photovoltaik-Anlage ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte ist weiterhin möglich. Durch die Anlage darf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 Prozent verringert werden. Als beihilfefähig gelten dann 85 Prozent der zugrundeliegenden Fläche.

Sind Agroforstsysteme beihilfefähig?

Bild: agrarfoto.com

Agroforstsysteme sind beihilfefähig, wenn sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland auf der Fläche mit vorrangigem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen angebaut werden und ein positiv geprüftes Nutzungskonzept für den Gehölzpflanzenanbau vorliegt.

Was ist bei der Lagerung auf beihilfefähigen Flächen zu beachten?

Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer beihilfefähigen Fläche ist nicht gegeben bei der Lagerung von

  • Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder
  • Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinander folgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden.
  • Dies gilt auch bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder Aushubs für nicht länger als 90 Tage.

Was ist bei der Angabe von Parzellen zu beachten?

Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll oder erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Ausgenommen sind Parzellen, die im Rahmen von Flurbereinigungen neu zugeteilt wurden.

Flächen des Betriebsinhabers, die aus begrünten Randstreifen, Pufferstreifen an Gewässerrändern, Blühflächen und -streifen, Gehölzstreifen, Altgrasstreifen oder -flächen, Landschaftselementen oder Bejagungsschneisen bestehen, bilden auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes zusammen mit dem angrenzenden Schlag des Betriebsinhabers jeweils eine landwirtschaftliche Parzelle.

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) -System umfasst spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem.

Sind Streuobstwiesen Dauergrünland?

Eine Streuobstwiese ist Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.

Bild: RobertSchneider/iStock/Getty Images Plus via Getty Images

Was ist beim Umpflügen zu beachten?

Das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, mit dem Ziel, wieder Gras oder Grünfutterpflanzen anzubauen, ist binnen Monatsfrist nach dem Umpflügen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Welche Fristen sind für die Abgabe des Sammelantrags einzuhalten?

Der Sammelantrag ist spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen, auch wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Der letzte Termin zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist der 30. September des Antragsjahres. Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, wird er abgelehnt.

Rechtsgrundlagen der GAP

  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16. Juli 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 46, S. 3003.
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG) vom 16. Juli 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 46, S. 2996.
  • Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 53, S. 3523.
  • Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24. Januar 2022, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022, Teil I Nr. 4, S. 139.
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 07.12.2022, Bundesgesetzblatt Jg. 2022, Teil I Nr. 49, S. 2244.
  • Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems (GAP Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystemverordnung – GAPInVeKoSV) vom 19.12.2022, Bundesanzeiger AT 19.12.2022 V1.
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (GAP-Ausnahmenverordnung – GAPAusnV) vom 14.12.2022, Bundesgesetzblatt Jg. 2022, Teil I Nr. 52, S. 2366.
  • Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungenverordnung vom 30.11.2022, Bundesanzeiger AT 01.12.2022 V1.
  • Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 29.08.2023, Bundesgesetzblatt Jg. 2023, Teil I Nr. 238.
  • Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 14.09.2023, Bundesratdrucksache 455/23.
  • Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitätenverordnung vom 20.10.2022, Bundesratsdrucksache 531/22.
  • GAP-Strategieplan für die Förderperiode 2023 bis 2027 in überarbeiteter Fassung vom 30.9.2022, verfügbar unter https://www.bmel.de/DE/themen/ landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html.

Anmerkung: Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist im Wesentlichen abgeschlossen. Grundlegende Veränderungen der Rechtstexte sind derzeit nicht zu erwarten. Rechtsstand dieses Betrags ist der 1. Dezember 2023.

Letzte Aktualisierung 06.02.2024

Weitere Beiträge zur GAP 2024

Weitere Informationsangebote