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Begriffe, Termine und Gesetze zur GAP 2023 bis 2027 GAP

Was zählt alles zum Ackerland? Sind Agroforstsysteme beihilfefähig? Wir haben Ihnen wichtige Definitionen und Hinweise zur GAP zusammengefasst. Außerdem erhalten Sie einen Überblick zu den Gesetzen rund um die GAP.

Ein Mann blättert durch einen Aktenordner.
Bild: Fotostudio Verena Neuhaus, Paderborn

Inhalt

Was zählt alles zu Ackerland?

Zum Begriff Ackerland zählen auch brachliegende Flächen inkl. Stilllegungen aufgrund einer Ökoregelung oder Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) stillgelegte Flächen. Ebenso zählen begrünte Randstreifen von untergeordneter Bedeutung mit einer Höchstbreite von 15 Metern, die an eine Ackerfläche angrenzen, zum Ackerland.

Was ist eine Agrar-Photovoltaik-Anlage?

Eine Agrar-Photovoltaik-Anlage ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte muss weiterhin möglich bleiben. Durch die Anlage darf deshalb die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 Prozent verringert werden.

Bild: agrarfoto.com

Sind Agroforstsysteme beihilfefähig?

Agroforstsysteme sind beihilfefähig, wenn sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland auf der Fläche mit vorrangigem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen angebaut werden. Bestimmte Arten sind dabei ausgeschlossen (Anlage 1 GAPDZV). Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen vorhanden sein, die maximal 40 Prozent der Fläche einnehmen oder verstreut über die Fläche zwischen 50 und 200 Gehölzpflanzen je Hektar.

Was ist bei der Lagerung auf beihilfefähigen Flächen zu beachten?

Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer beihilfefähigen Fläche ist nicht gegeben bei der Lagerung von

  • Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder
  • Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden.
  • Dies gilt auch bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.

Was ist bei der Angabe von Parzellen zu beachten?

Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll oder erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Ausgenommen sind Parzellen, die im Rahmen von Flurbereinigungen neu zugeteilt wurden.

Flächen des Betriebsinhabers, die aus begrünten Randstreifen, Pufferstreifen an Gewässerrändern, Blühflächen und -streifen, Gehölzstreifen, Altgrasstreifen oder -flächen, Landschaftselementen oder Bejagungsschneisen bestehen, bilden auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes zusammen mit dem angrenzenden Schlag des Betriebsinhabers jeweils eine landwirtschaftliche Parzelle.

Sind Streuobstwiesen Dauergrünland?

Eine Streuobstwiese ist Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.

Bild: RobertSchneider/iStock/Getty Images Plus via Getty Images

Was ist beim Umpflügen von Ackergras zu beachten?

Das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, mit dem Ziel, wieder Gras oder Grünfutterpflanzen anzubauen, ist binnen Monatsfrist nach dem Umpflügen der zuständigen Behörde anzuzeigen, um das Entstehen von Dauergrünland zu verhindern.

Welche Fristen sind für die Abgabe des Sammelantrags einzuhalten?

Der Sammelantrag ist spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen, auch wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Der letzte Termin zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist der 30. September des Antragsjahres. Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, wird er abgelehnt.

Rechtsgrundlagen der GAP

  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16. Juli 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 46, S. 3003.
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG) vom 16. Juli 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 46, S. 2996.
  • Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 18.11.2024 Bundesgesetzblatt Jg. 2024, Nr. 356
  • Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 53, S. 3523.
  • Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24. Januar 2022, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022, Teil I Nr. 4, S. 139.
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 07.12.2022, Bundesgesetzblatt Jg. 2022, Teil I Nr. 49, S. 2244.
  • Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems (GAP Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystemverordnung – GAPInVeKoSV) vom 19.12.2022, Bundesanzeiger AT 19.12.2022 V1.
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (GAP-Ausnahmenverordnung – GAPAusnV) vom 14.12.2022, Bundesgesetzblatt Jg. 2022, Teil I Nr. 52, S. 2366.
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung - 2. GAPAusnV) vom 17.04.2024, Bundesgesetzblatt Jg. 2024, Teil I Nr. 133
  • Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen. Verordnung vom 30.11.2022, Bundesanzeiger AT 01.12.2022 V1.
  • Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 29.08.2023, Bundesgesetzblatt Jg. 2023, Teil I Nr. 238.
  • Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 4.12.2023, Bundesgesetzblatt Jg. 2023, Nr. 343.
  • Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 4.12.2024 Bundesgesetzblatt Jg. 2024, Nr. 396.
  • Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 9.12.2022, Bundesgesetzblatt Jg. 2022, Teil 1, Nr. 50, S. 2273
  • Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 16.12.2024, Bundesgesetzblatt Jg. 2024, Teil 1, Nr. 417
  • Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30. April 2025, Bundesgesetzblatt Jg. 2025, Teil I, Nr. 128
  • GAP-Strategieplan für die Förderperiode 2023 bis 2027 (Version 5.1) in überarbeiteter Fassung vom 22.10.2024, verfügbar unter https://www.bmel.de/DE/themen/ landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html.

Letzte Aktualisierung 11.06.2025

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