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GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 – Was sind die Grundlagen? GAP

Wer wissen möchte, wie die „neue“ Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) funktioniert, wird in diesem Beitrag fündig. Erklärt werden die einzelnen Bestandteile und die Unterschiede zum Direktzahlungensystem vor 2023. Für alle, die es genau nachlesen wollen, findet sich hier auch ein Überblick über die Rechtsgrundlagen.

Welchen Grundgedanken verfolgt die GAP?

Nach dem „Neuen Umsetzungsmodell“ der GAP gibt die EU nur noch den Rahmen in Form von Basis-, Durchführungs- und delegierten Verordnungen vor. Sie überlässt den Mitgliedstaaten die Detailregelungen. Den Aufbau verdeutlicht das nachfolgende Schaubild.

Das neue Umsetzungsmodell der GAP
Quelle: Landvolk Niedersachsen

Für die sogenannte Erste Säule wird das neue Regelwerk durch Gesetze und Verordnungen des Bundes als Teil des nationalen GAP-Strategieplans umgesetzt. Die Maßnahmen der Bundesländer in der Zweiten Säule bleiben in der Umsetzung im Zuständigkeitsbereich der Länder und bilden den zweiten Teil des GAP-Strategieplans.

Was hat sich gegenüber dem alten System geändert?

Am Aufbau des Direktzahlungssystems hat sich auf den ersten Blick relativ wenig geändert, wie das nachfolgende Schaubild zeigt.

Aufbau des alten und neuen Direktzahlungssystems
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Das verpflichtende Greening aus dem System bis 2022 ist mit weiteren Anforderungen in die Vorschriften zur Konditionalität übergegangen. Die bisherige Greeningprämie entfällt. Neu sind Zahlungen für die freiwilligen „Ökoregelungen“. Ebenfalls neu eingeführt sind die gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen.

Eine Gegenüberstellung der sogenannten „Grünen Architektur“ in der alten und der neuen Förderperiode enthält das nächste Schaubild.

Die „grüne Architektur“ der GAP: alt – neu
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz

Die Zahlungsansprüche wurden also abgeschafft. Stattdessen wird die Einkommensgrundstützung seit 2023 als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

Wie stark wird die Zweite Säule?

Die Umschichtung von Direktzahlungsmitteln in die Zweite Säule der GAP steigt im Zeitablauf wie folgt: 2023 zehn Prozent, 2024 elf Prozent, 2025 12,5 Prozent, 2026 15 Prozent. Die umgeschichteten Mittel sollen laut Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 26. März 2021 zweckgebunden in folgenden Maßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingesetzt werden:

  • Agrar- und Klimamaßnahmen (AUKM),
  • tiergerechte Haltung und Tierwohl,
  • Schutz der Ressource Wasser,
  • Ökolandbau und
  • Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten.

Wer bekommt die Zahlungen?

Die Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern gewährt, d. h. die selbst oder deren Unternehmen

  • Mitglied in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind oder
  • weniger als 5.000 Euro Direktzahlungen im Vorjahr erhalten haben oder im aktuellen Antragsjahr erhalten, wenn im Vorjahr kein GAP-Antrag gestellt wurde, oder
  • im Betrieb sozialversicherungspflichtig angestellte Personen sind.

Wie hoch ist der Einheitsbetrag?

Die Höhe der Zahlungen für 2025 bei den einzelnen Prämienbestandteilen stellen sich derzeit wie folgt dar (geplante Einheitsbeträge, gerundet):

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ca. 152 €/ha,
  • ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
    • Gruppe 1: 1. bis 40. ha ca. 68 €/ha,
    • Gruppe 2: 41. bis 60. ha ca. 41 €/ha,
  • ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte bis max. 120 ha 134 €/ha,
  • Zahlungen für Ökoregelungen je nach Maßnahme 40 bis 1.300 €/ha, wobei bei einer Unterbeantragung des Gesamtbudgets (ca. 1 Mrd. Euro) eine Prämienaufstockung um bis zu 30 Prozent möglich ist,
  • gekoppelte Einkommensstützung:
    • Mutterkühe ca. 88 €/Kuh,
    • Mutterschafe und-ziegen ca. 39 €/Schaf oder Ziege.

Die tatsächlichen Einheitsbeträge zur Prämienauszahlung werden jährlich nach Antragstellung und Kontrollen berechnet und durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Welche rechtlichen Grundlagen hat die GAP?

Bereits seit 2021 haben in Deutschland Bund und Länder die Einführung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorbereitet. Ergebnisse sind unter anderem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG), das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG), das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG), die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV), die GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystemverordnung (GAPInVeKoSV), sowie der umfangreiche nationale GAP-Strategieplan, der erstmals am 21. November 2022 mit Durchführungsbeschluss von der EU-Kommission genehmigt wurde. Seither wurden sowohl auf europäischer Ebene als auch auf nationaler Ebene Regelungen angepasst und Gesetze und Verordnungen entsprechend geändert – im Juli 2025 ist daher der GAP-Strategieplan in der Version 5.1 aktuell, weitere (jährliche) Änderungen sind zu erwarten.

Letzte Aktualisierung 11.06.2025

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