Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Nach dem neuen Umsetzungsmodell der GAP gibt die EU nur noch den Rahmen in Form von Basis-, Durchführungs- und delegierten Verordnungen vor. Sie überlässt den Mitgliedstaaten die Detailregelungen. Den Aufbau verdeutlicht das nachfolgende Schaubild.
Für die sogenannte Erste Säule wird das neue Regelwerk durch Gesetze und Verordnungen des Bundes als Teil des nationalen GAP-Strategieplans umgesetzt. Die Maßnahmen der Bundesländer in der Zweiten Säule bleiben in der Umsetzung im Zuständigkeitsbereich der Länder und bilden den zweiten Teil des GAP-Strategieplans.
Am Aufbau des Direktzahlungssystems ändert sich auf den ersten Blick relativ wenig, wie das nachfolgende Schaubild zeigt.
Das bisher verpflichtende Greening geht mit weiteren Anforderungen in die Vorschriften zur Konditionalität über. Die bisherige Greeningprämie entfällt. Neu sind Zahlungen für die freiwilligen „Öko-Regelungen“. Ebenfalls neu eingeführt wird die gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen.
Eine Gegenüberstellung der sogenannten „Grünen Architektur“ in der alten und der neuen Förderperiode enthält das nächste Schaubild.
Die Zahlungsansprüche wurden also abgeschafft. Stattdessen wird die Einkommensgrundstützung ab 2023 als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
Die Umschichtung von Direktzahlungsmitteln in die Zweite Säule der GAP steigt im Zeitablauf wie folgt: 2023 zehn Prozent, 2024 elf Prozent, 2025 12,5 Prozent, 2026 15 Prozen. Die umgeschichteten Mittel sollen laut Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 26. März 2021 zweckgebunden in folgenden Maßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingesetzt werden:
Die Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern gewährt, d. h. die selbst oder deren Unternehmen
Die Höhe der Zahlungen für 2023 bei den einzelnen Prämienbestandteilen stellen sich derzeit wie folgt dar (geplante Einheitsbeträge, gerundet):
Die tatsächlichen Einheitsbeträge zur Prämienzahlung werden in 2024 wegen der geringen Teilnahme an den Ökoregelungen in 2023 um bis zu 15 % höher ausfallen.
Bereits seit 2021 bereiten in Deutschland Bund und Länder die Einführung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vor. Ergebnisse sind unter anderem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG), das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG), das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG), die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-DZV), die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV), die GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystemverordnung (GAPInVeKoSV), die GAP-Ausnahmenverordnung (GAPAusnV) sowie der umfangreiche nationale GAP-Strategieplan, der mit Durchführungsbeschluss vom 21. November 2022 von der EU-Kommission genehmigt wurde. Auf der Grundlage dieser Dokumente sind die nachfolgenden Texte entstanden.
Im Jahr 2023 wurden insgesamt drei Verordnungen zur Änderung der GAPDZV notwendig, um
1. Klarstellungen zu Ökoregelungen für das Antragsjahr 2023 vorzunehmen,
2. die Definition des "aktiven Betriebsinhabers" rückwirkend zu erweitern sowie
3. aufgrund der deutlichen Unterbeantragung der Ökoregelungen im Antragsjahr 2023 eine Anpassung für die Antragsjahre ab 2024, u. a. eine Prämienerhöhung und eine Vereinfachung der einzuhaltenden Auflagen der Ökoregelungen vorzunehmen.
Der entsprechende Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan wurde am 29.11.2023 von der EU-Kommission genehmigt.
Anmerkung: Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist im Wesentlichen abgeschlossen. Rechtsstand dieses Betrags ist der 1. Dezember 2023.
Letzte Aktualisierung 10.04.2024