Die Zahlungsansprüche wurden also abgeschafft. Stattdessen wird die Einkommensgrundstützung ab 2023 als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
Wie stark wird die Zweite Säule?
Die Umschichtung von Direktzahlungsmitteln in die Zweite Säule der GAP steigt im Zeitablauf wie folgt: 2023 zehn Prozent, 2024 elf Prozent, 2025 12,5 Prozent, 2026 15 Prozen. Die umgeschichteten Mittel sollen laut Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 26. März 2021 zweckgebunden in folgenden Maßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingesetzt werden:
- Agrar- und Klimamaßnahmen (AUKM),
- tiergerechte Haltung und Tierwohl,
- Schutz der Ressource Wasser,
- Ökolandbau und
- Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten.
Wer bekommt die Zahlungen?
Die Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern gewährt, d. h. die selbst oder deren Unternehmen
- Mitglied in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind oder
- weniger als 5.000 € Direktzahlungen im Vorjahr erhalten haben oder im aktuellen Antragsjahr erhalten, wenn im Vorjahr kein GAP-Antrag gestellt wurde.
Wie hoch ist der Einheitsbetrag?
Die Höhe der Zahlungen für 2023 (danach sinkend) bei den einzelnen Prämienbestandteilen stellen sich derzeit (1. Dezember 2022) wie folgt dar (geplante Einheitsbeträge, gerundet):
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit 156 €/ha,
- ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Gruppe 1: 1 bis 40 ha: ca. 70 €/ha,
- Gruppe 2: 41 bis 60 ha: ca. 40 €/ha,
- ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (bis max. 120 ha) 134 €/ha,
- Zahlungen für Ökoregelungen je nach Maßnahme 45 bis 1.300 €/ha,
- gekoppelte Einkommensstützung:
- Mutterkühe ca. 78 €/Kuh,
- Mutterschafe/-ziegen ca. 35 €/Schaf oder Ziege.
Welche rechtlichen Grundlagen hat die GAP?
Bereits seit 2021 bereiten in Deutschland Bund und Länder die Einführung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vor. Ergebnisse sind unter anderem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG), das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG), das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG), die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-DZV), die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV), die GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystemverordnung (GAPInVeKoSV), die GAP-Ausnahmenverordnung (GAPAusnV) sowie der umfangreiche nationale GAP-Strategieplan, der mit Durchführungsbeschluss vom 21. November 2022 von der EU-Kommission genehmigt wurde. Auf der Grundlage dieser Dokumente sind die nachfolgenden Texte entstanden.
Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist im Wesentlichen abgeschlossen. Grundlegende Veränderungen der Rechtstexte sind derzeit nicht zu erwarten. Rechtsstand dieses Betrags ist der 1. Dezember 2022.
Letzte Aktualisierung 20.01.2023