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Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Rebpflanzungen zur Weinerzeugung müssen nach EU-Recht genehmigt werden. Das entsprechende Genehmigungssystem ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Seitdem müssen Weinbaubetriebe einen Antrag auf Genehmigung stellen.

Weinbaubetriebe sind dazu verpflichtet, für Neupflanzungen von Weinreben eine Genehmigung zu stellen.
Bild: Niklas Kratzsch - stock.adobe.com

Bei den Genehmigungen für Rebpflanzungen sind drei Arten zu unterscheiden:

1) Die Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (Übergangsbestimmungen)

Bestanden noch Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden, konnten diese in Genehmigungen nach dem neuen System umgewandelt werden. Nach der Umwandlung sind die Genehmigungen maximal drei Jahre gültig. Bis zu diesem Maximum wird die Gültigkeitsdauer der alten Pflanzungsrechte bei der Umwandlung auf die neue Genehmigung übertragen.

Anträge auf Umwandlung konnten bis Ende 2020 gestellt werden. Wenn die Laufzeit dieser Pflanzrechte früher endete, musste der Antrag auf Umwandlung entsprechend früher gestellt und die Pflanzung nach Erhalt der Genehmigung innerhalb der Geltungsdauer des alten Rechtes erfolgen.

2) Die Genehmigung von Wiederbepflanzungen

Wird eine Fläche gerodet und soll im selben Betrieb wiederbepflanzt werden, so muss das entsprechend beantragt werden. Für den Antrag sind die Stellen zuständig, die auch die Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte genehmigen. Der Antrag muss vor dem Ende des zweiten Wirtschaftsjahres (31. Juli), das auf das Jahr der Rodung folgt, gestellt werden.

Liste der zuständigen Behörden für Wiederbepflanzung (pdf)

Soll die Wiederbepflanzung auf derselben Fläche erfolgen, die gerodet wurde, gilt allerdings bereits die Meldung der Rodung als Antragstellung. Die Meldung der Rodung muss spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres erfolgen, in dem gerodet wurde. Die Wiederbepflanzung muss in dem Betrieb erfolgen, dessen Fläche gerodet wurde, eine Übertragung auf andere Betriebe ist nicht möglich.

3) Die Genehmigung von Neuanpflanzungen

Rebpflanzungen können auch außerhalb der traditionellen Weinbauregionen vorgenommen werden. Nach Artikel 63Absatz 1 der VO (EU) 1308/2013 sollen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Höhe von einem Prozent ihrer Rebfläche, gemessen am 31. Juli des Vorjahres, zur Verfügung stellen. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz (der aber über Null liegen muss) festlegen, sowie auf regionaler Ebene die Ausstellung von Genehmigungen beschränken. Solche Einschränkungen müssen zu einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen beitragen und durch spezifische Gründe gerechtfertigt sein – zum Beispiel, um ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten zu verhindern.

Nach § 7 Weingesetz machte Deutschland bis zum Jahr 2023 Gebrauch von dieser Möglichkeit zur Beschränkung der Genehmigungsfläche und tut dies auch weiterhin. In Deutschland wurden jährlich Genehmigungen für Neupflanzungen nur für 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche neu genehmigt. Dies entspricht einer jährlichen Neuanpflanzungsfläche von rund 310 Hektar. Mit der Weingesetzänderung 2023 wurde die Anwendung des verringerten Prozentsatzes auf 0,3 Prozent bis zum Jahr 2026 verlängert.

Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 01. Januar bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragformulars einzureichen.

Sofern die Summe aller Anträge die für Neuanpflanzungsgenehmigungen festgelegte Gesamtfläche nicht übersteigt, sollen alle genehmigt werden – zumindest, falls die für die Genehmigungsfähigkeit festgelegten Kriterien erfüllt werden. In Deutschland gilt es lediglich ein Kriterium zu erfüllen: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.

Für den Fall, dass die Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt werden, die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigt, kann der Mitgliedstaat die Genehmigung anteilsmäßig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf Grundlage der beantragten Fläche verteilen. Er kann die Genehmigung aber auch teilweise oder ganz nach Prioritätskriterien erteilen. In Deutschland wurde nur ein Prioritätskriterium festgelegt: die steile Hanglage. Hierbei wird eine Fläche mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent mit 0,5 Punkten und ab einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent mit einem Punkt priorisiert.

Antragsfläche für Neuanpflanzungen geht um rund 60 Prozent zurück

 

Die zusätzlichen Beschränkungen von Pflanzgenehmigungen im rheinland-pfälzischen Weinrecht und die anhaltende Krise im Weinmarkt wirken sich auf die neu genehmigten Rebflächen aus: Hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 2024 noch 309 Hektar neue Rebfläche genehmigt, sind es 2025 deutschlandweit nur 110 Hektar. Insgesamt wurden bei der BLE rund 294 Hektar für Neuanpflanzungen beantragt – 58,65 Prozent weniger als 2024 (711 Hektar). 

Rheinland-Pfalz reagierte 2024 auf die anhaltende Krise im Weinbau und beschränkte mit einer Verordnungsänderung zum 01. Januar 2025 die Zuteilung von Pflanzgenehmigungen bis zunächst 2026. So können maximal 44,85 Hektar (bisher 638 Hektar) für das gesamte Bundesland an Neupflanzgenehmigungen zugeteilt werden. Die BLE bewilligte daher in Rheinland-Pfalz im Jahr 2025 nur 30 Hektar neue Rebflächen. Davon entfielen rund 13 Hektar auf das Anbaugebiet Rheinhessen sowie rund elf Hektar auf das Anbaugebiet Pfalz.

Die Krise im Weinbau und die rheinland-pfälzischen Beschränkungen zeigen sich auch im Rückgang der eingereichten Anträge (um 48 Prozent): Hatte die BLE im Antragszeitraum 01.01. bis 29.02.2024 noch 2.246 Anträge erhalten, waren dies im vergleichbaren Zeitraum für 2025 noch insgesamt 1.163 Anträge. 

Die Verteilung der genehmigten Flächen auf die Bundesländer 2025:

 

genehmigte Fläche (in Hektar) 

Rheinland-Pfalz 

30,25

Brandenburg 

21,04

Mecklenburg-Vorpommern 

19,91

Baden-Württemberg 

11,42

Sachsen-Anhalt 

5,36

Bayern 

5,07

Niedersachsen

4,26

Schleswig-Holstein

3,87 

Sachsen

3,81

Hessen 

2,84

Nordrhein-Westfalen 

1,65

Thüringen 

0,65

Saarland 

0,33

Gesamt  

110,46 

 

Unterteilt nach Anbauregionen mit geschütztem Ursprung (g.U.) ergeben sich 2025
folgende neue Rebflächen:

Anbaugebiet mit geschütztem Ursprung (g.U.)

genehmigte Fläche (in Hektar) 

Rheinhessen

12,46

Pfalz

10,47

Württemberg

4,78

Sachsen

4,26

Saale-Unstrut

2,00

Franken

1,89

Nahe

1,80

Baden

1,59

Mosel

1,41

Rheingau

0,29

Ahr

0,27

Gesamt

41,22 


Hinweis: Die Daten zur geografischen Angabe wurden den Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben entnommen, da die Bescheinigung der Länderbehörden nach § 4a der WeinVO entfallen ist.

Weitere 41,74 Hektar entfallen auf Landweingebiete und 27,5 Hektar auf Gebiete ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).

 

Letzte Aktualisierung: 9.09.2025

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