3) Genehmigung von Neuanpflanzungen
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung können Rebpflanzungen auch außerhalb der traditionellen Weinbauregionen vorgenommen werden, so dass Weinbau nun in ganz Deutschland möglich ist. Nach dem neuen System sollen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Höhe von ein Prozent ihrer Rebfläche (gemessen am 31. Juli des Vorjahres) zur Verfügung stellen. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz (der aber über Null liegen muss) festlegen, sowie auf regionaler Ebene die Ausstellung von Genehmigungen beschränken. Solche Einschränkungen müssen zu einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen beitragen und durch spezifische Gründe gerechtfertigt sein - zum Beispiel, um ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten zu verhindern.
In Deutschland wurde für die Jahre 2016 bis 2020 ein Prozentsatz von 0,3 Prozent (entspricht ca. 300 Hektar) für Genehmigungen von Neuanpflanzungen festgelegt. Zudem wurde festgelegt, dass je fünf Hektar von der für das gesamte Bundesgebiet festgelegten Fläche für Neuanpflanzungen vorab auf alle Bundesländer der Bundesrepublik verteilt werden sollen, sofern Anträge in dieser Höhe vorliegen.
Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. März unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragformulars einzureichen.
Sofern die Summe aller Anträge die für Neuanpflanzungsgenehmigungen festgelegte Gesamtfläche nicht übersteigt, sollen diese alle genehmigt werden - zumindest falls die für die Genehmigungsfähigkeit festgelegten Kriterien erfüllt werden. In Deutschland gilt es lediglich ein Kriterium zu erfüllen: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.
Für den Fall, dass die Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt werden, die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigt, kann der Mitgliedstaat die Genehmigung anteilsmäßig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf Grundlage der beantragten Fläche verteilen. Er kann die Genehmigung aber auch teilweise oder ganz nach Prioritätskriterien erteilen. In Deutschland wurde nur ein Prioritätskriterium festgelegt: die steile Hanglage. Hierbei wird eine Fläche mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent mit 0,5 Punkten und ab einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent mit 1 Punkt priorisiert.
Im ersten Jahr nach der Anwendung des neuen Genehmigungssystems (2016) wurden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Genehmigungen für Neuanpflanzungen für eine Fläche von insgesamt 308 Hektar erteilt. Von dieser Fläche wurde von den Antragstellern aufgrund der Zuteilung von nur geringen Quoten auf die Zuteilung von insgesamt knapp 45 Hektar verzichtet, so dass letztlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für eine Fläche von 263 Hektar verblieben. Für 2017 wurden zunächst ebenfalls 308 Hektar genehmigt, davon wurde auf 12 Hektar verzichtet und letztlich für 296 Hektar Genehmigungen erteilt. Laut EU-Recht können Antragsteller eine erteilte Genehmigung ablehnen, wenn sie weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche umfasst.