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Mit dem Antragsjahr 2026 treten – nun im dritten Jahr in Folge – erneut Änderungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Kraft. Betroffen sind vor allem die Konditionalität, gekoppelte Direktzahlungen und verschiedene Ökoregelungen. Darüber hinaus werden im Laufe des Jahres weitere Anpassungen aus dem sogenannten Vereinfachungspaket OMNIBUS III, das im Dezember in Brüssel beschlossen wurde, in nationales Recht überführt. Diese können sich teilweise auch rückwirkend positiv auf Antragsteller auswirken.
Zu diesem Antragsjahr werden die Vorgaben zur Anlage und Nutzung von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung von Dauergrünland präzisiert.
Nach § 4 Abs. 1 GAPKondV sind Ersatzflächen für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen. Sie dürfen dabei weder Bestandteil der Fruchtfolge sein noch gepflügt werden. Neu ist ab diesem Jahr, dass eine Fläche, die bereits vorab entsprechend diesen Vorgaben genutzt wurde, auch als Ersatzfläche anerkannt werden kann. Die bereits erfolgte Nutzung wird auf den Fünfjahreszeitraum angerechnet; die Nutzung ist dann für die verbleibende Dauer fortzuführen, bis insgesamt fünf Jahre erreicht sind.
Darüber hinaus wird in § 4 Abs. 5 GAPKondV als wesentliche Neuerung klargestellt, dass Ersatzflächen nicht von Betrieben stammen dürfen, die nach der EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind oder eine Betriebsgröße von weniger als 10 Hektar aufweisen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Ersatzflächen ausschließlich von Betrieben bereitgestellt werden, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems auch kontrolliert und sanktioniert werden können. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Ersatzflächen von Betrieben angelegt werden, die diese nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ohne Sanktionsrisiko wieder umbrechen könnten.
§ 12a GAPKondV wird nahezu vollständig neu gefasst. Kern der Änderung ist die Einführung eines neuen Instruments zur aktiven Erneuerung der Grünlandnarbe auf Mooren und kohlenstoffreichen Böden. Eine aktive Erneuerung wird damit – vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung – grundsätzlich möglich.
Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn:
1. die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
2. die Erneuerung mittels einer nichtwendenden, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden Bodenbearbeitung erfolgen wird,
3. die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zeitnah nach der Bodenbearbeitung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis durchgeführt wird,
4. die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
5. der Erneuerung keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit den Nummern 2- und 3, ist die Genehmigung zu widerrufen.
In den vergangenen Jahren hat sich die Schilfglasflügelzikade in Deutschland deutlich ausgebreitet und tritt inzwischen auch vereinzelt im Norden auf.
Die Schwarzbrache hat sich im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes als probates Mittel zur Bekämpfung herausgestellt, da den Larven auf diese Weise die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Um die Schwarzbrache förderrechtlich zu ermöglichen, wurde § 17 GAPKondV entsprechend angepasst.
Künftig darf gemäß Abs. 2a nach dem Anbau von Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie auf die Einhaltung der Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, wenn:
die zuständige Landesbehörde einen entsprechenden Befall amtlich feststellt und
im übrigen Antragsjahr keine weitere Kultur oder Zwischenfrucht angebaut wird.
Im Jahr 2025 war der Anbau von Mais-Mischkulturen, also beispielsweise Mais-Hirse oder Mais-Bohne zur Erfüllung der Anforderungen von GLÖZ 7 letztmalig möglich. Ab dem 1. Januar 2026 zählen Mais-Mischkulturen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 GAPKondV zur Hauptfrucht Mais und können damit nicht mehr zur Erfüllung der Fruchtwechselauflagen herangezogen werden.
Der Anteil der zufallsbasierten Auswahl bei Vor-Ort-Kontrollen wird von bisher 20-25 Prozent auf bis zu 50 Prozent erhöht.
§ 7 GAPDZV stellt klar, dass der Dauergrünlandstatus auch nach einer genehmigten, aktiven Narbenerneuerung in GLÖZ 2 Kulissen (siehe Änderung GLÖZ 2) erhalten bleibt.
Förderfähig sind künftig Muttertiere, für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums alle Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllt sind. Bisher mussten diese Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung im gesamten Haltungszeitraum erfüllt sein. Tiere, die während des Zeitraums dazu kamen, waren bislang nicht förderfähig.
Künftig entfällt die 10-Hektar-Schwelle für Weinbaubetriebe. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Brachen entweder aktiv begrünt oder der Selbstbegrünung überlassen werden müssen.
Künftig dürfen Aussaatmischung auch Arten enthalten, die über die in Anhang 1 Gruppe A aufgeführten Arten hinausgehen. Mindestens 10 Arten aus Anhang 1 Gruppe A müssen jedoch weiterhin enthalten sein. Somit können künftig auch artenreichere Blühmischungen genutzt werden, solange die verpflichtend vorgeschriebenen Arten enthalten sind.
Bei Altgrasstreifen fällt die 0,3-Hektar-Regelung weg. Altgrasstreifen müssen 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands eines Betriebs ausmachen. Die Mindestfläche eines Altgrasstreifens bzw. einer Altgrasfläche beträgt 0,1 Hektar, dabei darf eine Altgrasstreifen bzw. eine Altgrasfläche max. 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche ausmachen.
Eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit muss künftig nur noch in jedem zweiten Jahr erfolgen.
Die Prämie wird von bisher 200 Euro je Hektar auf 600 Euro je Hektar verdreifacht.
Bei der Berechnung der Gesamt-RGV werden ab diesem Antragsjahr auch Kälber von Dam- und Rotwild – mit dem Wert der Elterntiere – berücksichtigt.
Die folgenden Änderungen bzw. Änderungsoptionen sind seit Dezember 2025 im EU-Recht verankert, wurden jedoch noch nicht in nationales Recht überführt. Welche Option Deutschland beim Dauergrünlanderhalt wählt und wie die sonstigen Anpassungen ausgestaltet werden, ist aktuell noch offen.
Mitgliedstaaten haben künftig drei Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Regelungen zum Schutz von Dauergrünland:
Beibehaltung der 5-Jahres Frist: Eine Ackerfläche erhält nach 5 Jahren ununterbrochener Nutzung zur Erzeugung von Gras oder Grünfutter den Dauergrünlandstatus.
Einführung einer analogen 7-Jahres Frist.
Einführung einer Stichtagsregelung: Jede Fläche, die am 1. Januar 2026 einen Ackerstatus hatte, behält diesen auch bei langjähriger Nutzung zur Erzeugung von Gras oder Grünfutter (> 5 Jahre).
Im Falle von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall können Mitgliedstaaten vorübergehende Ausnahmen von den GLÖZ-Standards für Landwirte und andere Begünstigte beschließen.
Betriebe mit einer Gesamtfläche von bis zu 30 Hektar sind sowohl von Kontrollen als auch Sanktionen hinsichtlich des GLÖZ-Standards 7 ausgenommen.
Betriebe mit einer Gesamtfläche von bis zu 10 Hektar sind sowohl von Kontrollen als auch Sanktionen hinsichtlich der Konditionalität befreit.
Betriebe, die nach der EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind, gelten als konform mit den GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6, 7. Mitgliedstaaten können zudem beschließen, dass diese Regelung auch für Betriebe gilt, die sich vollständig in Umstellung befinden.