Ebenso ist in der neuen Düngeverordnung geregelt, dass flüssige Wirtschaftsdünger auf unbestelltem Ackerland innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden müssen. Seit 2020 gilt diese Einarbeitungspflicht auch für Geflügelmist und für harnstoffhaltige Mineraldünger, wenn kein Ureasehemmstoff zugegeben wurde. Flüssige Wirtschaftsdünger dürfen darüber hinaus seit 2020 auf bestelltem Ackerland und ab 2025 auf Grünland nur noch streifenförmig ausgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Generell gilt: Je schneller Wirtschaftsdünger eingearbeitet wird, umso mehr NH3-Emissionen können vermieden werden. Würde auch auf unbestelltem Ackerland nur noch eine streifenförmige Ausbringung durchgeführt, würde das ebenfalls die NH3-Emissionen senken. Teuer, aber sehr effektiv, sind außerdem Scheibenschlitzgeräte und Güllegrubber. Mit Ihnen kann die Gülle auf direktem Wege in den Boden eingebracht werden. Weiteres Emissionsminderungspotenzial besteht in der gasdichten Abdeckung von Gülle- und Gärrest-Außenlagern. In Betracht kommen darüber hinaus Maßnahmen wie Güllekühlung oder Gülleansäuerung oder eine verbesserte Abluftreinigung von Schweine- und Hähnchenställen.
Von der Umsetzung solcher Schritte ist die deutsche Landwirtschaft teilweise jedoch noch weit entfernt. Entweder weil sie zu teuer oder noch nicht weit genug entwickelt sind. Oder, weil für ihre Einführung weitreichende Änderungen des bestehenden Rechts nötig wären. Ein Hindernis ist sicherlich auch, dass verschiedene Minderungspotenziale in Konflikt mit den zunehmenden Tierwohlanforderungen stehen: So werden künftig zum Beispiel Haltungsverfahren mit Auslauf an Bedeutung gewinnen, die ein erhöhtes NH3-Emissionspotenzial haben.