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Sortenschutz kann in der Pflanzenzüchtung für das Produkt eines Arbeitsprozesses erteilt werden – vorausgesetzt die Sorte, für die Sortenschutz beantragt wurde, ist neu und von anderen Sorten unterscheidbar, homogen und beständig.
Es geht also im Wesentlichen um die Frage: Welches Resultat wurde erzielt?
Die Laufzeit für den Sortenschutz beträgt 25 Jahre, beziehungsweise 30 Jahre für Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten.
Durch ein Patent kann in der Pflanzenzüchtung eine technische Neuerung im Arbeitsprozess selbst geschützt werden – zum Beispiel die umgangssprachlich als "Gen-Schere" bekannt gewordene CRISPR/Cas-Methode (Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats). Auch Produkte, die auf Basis eines solchen neuen Produktionsverfahrens entstanden sind und die patentierte Innovation noch enthalten, fallen unter das Patent.
Nicht patentierbar sind nach Art. 53 b) des Europäischen Patentübereinkommens und nach dem deutschen Patentgesetz hingegen "Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren".
Es geht also im Wesentlichen um die Frage: Wie werden die Resultate erzielt?
Die Laufzeit für ein Patent beträgt 20 Jahre.
Einen wesentlichen Unterschied macht die Frage Sortenschutz oder Patent auch für die Pflanzenzüchtung: Selbst während der Laufzeit des Sortenschutzes dürfen Züchter geschützte Sorten als Grundlage für weitere Züchtungsarbeiten verwenden. Dies ist das sogenannte "Züchterprivileg", das dazu beitragen soll, die zügige Entwicklung immer besserer Sorten zu gewährleisten.
Für beispielsweise in Deutschland und den Niederlanden patentierte Pflanzen gilt das Züchterprivileg in eingeschränkter Form. Die Pflanze kann gebührenfrei für die Weiterzüchtung verwendet werden, jedoch darf das fertige neue Züchtungsprodukt die patentierte Eigenschaft nicht mehr enthalten oder es bedarf einer Lizenz für die patentierte Eigenschaft. Das europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) selbst enthält kein Züchterprivileg.