Dieser Aufgabe widmen sich in Deutschland eine ganze Reihe ambitionierter Pflanzenzüchterinnen und Pflanzenzüchter. Entgegen der landläufigen Meinung sind es zumindest hierzulande (noch) nicht einige wenige Global Player, die das Marktgeschehen diktieren. Im Gegenteil: Die im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. organisierten Firmen sind zu über 80 Prozent kleine und mittelständische Unternehmen, darunter zahlreiche Familienbetriebe. Sie ringen um das, was wesentlich über die Zukunftsfähigkeit von Landwirtschaft und Gartenbau in Deutschland entscheidet: gesunde und ertragreiche Sorten, die dem Klimawandel ebenso trotzen wie invasiven Schädlingen und die unter minimalem Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nachhaltig produziert werden können.
Sortenschutz: hart erarbeitet
Die Entwicklung einer neuen Sorte kostet Zeit und Geld. Ein bis zwei Millionen Euro hat eine Züchterin oder ein Züchter im Schnitt investiert, bis eine Sorte nach 10 bis 15 Jahren die Marktreife erlangt hat. Um diese enorme Summe wieder einzuspielen, laufende Kosten abzudecken und möglichst auch noch einen Gewinn zu erwirtschaften bleiben nun 25 Jahre – im Fall von Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre – denn solange gelten sowohl deutsche als auch europäische Sortenschutztitel.
Sortenschutz- und Nachbaugebühren: lästiges Übel?
Wer eine eigene neu entwickelte Sorte nach Prüfung durch das Bundessortenamt erfolgreich in die sogenannte Sortenschutzrolle hat eintragen lassen, darf damit eine Lizenzgebühr für die Nutzung dieser Sorte erheben. Diese ist dann im Kaufpreis für das Saatgut beziehungsweise Pflanzenmaterial enthalten.
Eine Ausnahmeregelung stellt das sogenannte "Landwirteprivileg" dar: Landwirtinnen und Landwirte, die Erntegut von einer für den Nachbau zugelassenen Sorte gewinnen und einen Teil davon im eigenen Betrieb wieder aussäen möchten (unabhängig davon, zu welchem Zweck), müssen eine Nachbaugebühr an den Sortenschutzinhaber entrichten. Sie beträgt 50 Prozent der Lizenzgebühr. Die Begünstigung beschränkt sich auf einige wenige, landwirtschaftlich genutzte Pflanzenarten, die allerdings den Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmachen. Grundsätzlich gilt ansonsten: Ob Saatgut, Steckling oder Edelreiser, geschützte Sorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur vermehrt werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis des Sortenschutzinhabers vorliegt.
Sortenschutzgesetz – Anlage: Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann