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Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2025
Nachdem auf EU-Ebene eine erneute Verschiebung sowie Änderungen der EUDR beschlossen worden sind (Dezember 2025), müssen diese Inhalte geprüft und aktualisiert werden. Einige Fragen muss zunächst die EU-Kommission klären und Antworten darauf in einer neuen Version ihrer FAQ und Leitlinien zur EUDR veröffentlichen. Im Entwaldungsfreie Produkte-Newsletter informieren wir Sie, sobald FAQ und Leitlinien vorliegen und unsere Inhalte angepasst sind.
Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für den europäischen Markt auf den Weg gebracht: Die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind diejenigen Rohstoffe, für die global am meisten Wald vernichtet wird. Daher müssen Marktakteure für diese relevanten Rohstoffe künftig nachweisen, dass sie „entwaldungsfrei und legal“ produziert wurden.
Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Produkte – die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die EUDR soll auch für deutsche Erzeuger gelten, doch über das Startdatum wird auf EU-Ebene zurzeit erneut diskutiert und demnächst entschieden. Ursprünglich sollte die Verordnung schon Ende 2024 gelten.
Wie üblich bei der Einführung einer neuen, umfassenden Verordnung gibt es viel Gesprächsbedarf zur genauen Auslegung. Regelmäßig klären EU-Kommission, -Mitgliedstaaten, Bundesregierung und Bundesländer noch offene oder unklare Punkte. Der ursprüngliche Geltungsbeginn wurde bereits von Ende 2024 auf Ende 2025 verschoben. Jetzt soll er erneut verschoben werden, auf Ende 2026. Darauf haben sich Europäisches Parlament, Europäischer Rat und die Europäische Kommission im Trilog-Verfahren geeinigt. Diese Änderungen werden rechtskräftig, sobald sie noch im Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Demnach müssen größere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 EUDR-konform arbeiten, kleine Unternehmen haben noch einmal weitere sechs Monate Zeit, bis Ende Juni 2027. Zudem soll es Änderungen an der Verordnung geben, Kernpunkte sind Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für alle Unternehmen in der gesamten Lieferkette.
Mehr zu den voraussichtlichen Änderungen der EUDR, die im Trilog vereinbart wurden, lesen Sie hier:
17. Dezember 2025: Entwaldungsgesetz: Parlament beschließt Aufschub und Vereinfachung | Aktuelles | Europäisches Parlament
5. Dezember 2025: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH).
21. Oktober 2025: Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Wie geht es weiter?
In unserem Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter informieren wir Sie, sobald es Neuigkeiten aus Brüssel gibt.
Hinweis zum Video
Das im Video genannte Startdatum der Verordnung hat sich geändert: Die EUDR gilt erst ab dem 30. Dezember 2026 (nicht 2024), für kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die EU-Kommission hatte auf Drängen der Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Vorbereitung eingeräumt und der Anwendungsstart der EUDR wurde zweimal verschoben.
Marktakteure, die einen der sieben relevanten Rohstoffe in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen künftig unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen. In Bezug auf national erzeugte Rohstoffe in Deutschland betrifft dies die Produktion von Rindern, Soja und Holz.
Deutsche Landwirtinnen und Landwirte sind Primärerzeuger, sie stehen ganz am Anfang der Lieferkette und haben in der Regel nur kleinere Betriebe (KMU). Daher haben sie grundsätzlich die Anforderungen der EUDR bereits erfüllt, wenn sie künftig einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben. Dadurch erhalten sie eine Referenznummer, die sie mit ihrer Ware entlang der Lieferkette weitergeben.
Für eine solche Erklärung liegen den Betrieben fast alle erforderlichen Informationen im Rahmen ihrer alltäglichen, gewerblichen Tätigkeit bereits vor – beispielsweise Pachtverträge. Sie können auf ihren Flächen jederzeit nachweisen, dass sie die EUDR eingehalten haben. Neu gefordert sind lediglich Angaben über die Flächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten.
Für die Primärerzeuger in Deutschland gilt:
Auf www.ble.de/entwaldungsfrei sind für alle Marktakteure gebündelt Informationen rund um die EUDR zu finden, unter anderem auch deutsche Übersetzungen der FAQ und des Leitfadens zur EUDR-Anwendung der EU-Kommission. Der Leitfaden enthält viele Beispielszenarien.
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Melden Sie sich an, verfolgen Sie unsere Web-Seminare zur EUDR und stellen Sie Ihre Fragen: Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bieten wir acht Web-Seminare an – einige davon sind speziell für die Landwirtschaft von Interesse.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung