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Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für den europäischen Markt auf den Weg gebracht: Die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind diejenigen Rohstoffe, für die global am meisten Wald vernichtet wird. Daher müssen Marktakteure künftig für diese relevanten Rohstoffe nachweisen, dass sie „entwaldungsfrei und legal“ produziert wurden.
Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Produkte – die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die EUDR gilt auch für deutsche Erzeuger – für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025. Mehr Informationen zum Geltungsbeginn lesen Sie unten.
Marktakteure, die einen der sieben relevanten Rohstoffe in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen künftig unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen. In Bezug auf national erzeugte Rohstoffe in Deutschland betrifft dies die Produktion von Rindern, Soja und Holz.
Deutsche Landwirtinnen und Landwirte sind Primärerzeuger, sie stehen ganz am Anfang der Lieferkette und haben in der Regel nur kleinere Betriebe (KMU). Daher haben sie grundsätzlich die Anforderungen der EUDR bereits erfüllt, wenn sie künftig einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben. Dadurch erhalten sie eine Referenznummer, die sie mit ihrer Ware entlang der Lieferkette weitergeben.
Für eine solche Erklärung liegen den Betrieben fast alle erforderlichen Informationen im Rahmen ihrer alltäglichen, gewerblichen Tätigkeit bereits vor – beispielsweise Pachtverträge. Sie können auf ihren Flächen jederzeit nachweisen, dass sie die EUDR eingehalten haben. Neu gefordert sind lediglich Angaben über die Flächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten.
Für die Primärerzeuger in Deutschland gilt:
Wie üblich bei der Umsetzung einer neuen, umfassenden Verordnung, gab und gibt es noch viel Gesprächsbedarf zur neuen Verordnung. Regelmäßig klären EU-Kommission, Mitgliedstaaten, Bundesregierung und Bundesländer die genaue Auslegung einzelner Punkte. Über Ergebnisse dieser Treffen informieren die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie das dort angesiedelte Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) schnellstmöglich.
Die EU-Kommission hatte auf Druck der Mitgliedstaaten eine Verschiebung um zwölf Monate vorgeschlagen, damit alle Beteiligten mehr Zeit zur Umsetzung haben. Sie betonte dabei, dass dabei in keiner Weise die Ziele oder der Inhalt des Gesetzes geändert werden dürfen. Europäischer Rat und EU-Parlament haben der Verschiebung zugestimmt. Die EUDR gilt nun ab dem 30. Dezember 2025, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026.
FAQs und Leitlinien der EU-Kommission
Zum Informationsangebot der EU-Kommission zählen FAQ der EU-Kommission sowie Leitlinien zur Anwendung der Verordnung. Beide Publikationen hat die EU-Kommission im Oktober 2024 veröffentlicht.
Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter
BZL und BLE bieten einen Newsletter an, der offene Fragen klärt, sobald Antworten darauf vorliegen. Hier geht es zur Anmeldung zum Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter: www.ble.de/entwaldungsfrei-newsletter.
Informationen für die Forstwirtschaft
Für die Forstwirtschaft hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine eigene Handreiche zur Umsetzung der EUDR veröffentlicht. Diese Informationen für die deutsche Forstwirtschaft stellt die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe (FNR) in Kürze zur Verfügung.
Auf www.ble.de/entwaldungsfrei sind für alle Marktakteure gebündelt Informationen rund um die EUDR zu finden, unter anderem auch deutsche Übersetzungen der neuen (Stand Oktober 2024) FAQ und des ersten Leitfadens zur EUDR-Anwendung der EU-Kommission. Der Leitfaden enthält viele Beispielszenarien.
Abonnieren Sie auch den “Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter”, in dem wie Sie aktuell auf dem Laufenden halten, sobald es Neugkeiten zur Verordnung gibt. Die BLE und das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) weiten fortlaufend das Informationsangebot aus.
Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2025
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung