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EUDR: Anwendung in der deutschen Landwirtschaft Weltweiter Waldschutz

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte gilt auch für Erzeuger von Soja, Rind und Holz in Deutschland – mit geringen Anforderungen für die praktische Umsetzung. Was müssen deutsche Erzeuger künftig konkret tun, um die Verordnung einzuhalten? Das lesen Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2025

Das Bild zeigt eine große, für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entwaldete Fläche, auf der zuvor Tropenwald wuchs.
Quelle: Paralaxis - iStock/ getty images plus via Getty Images

Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für den europäischen Markt auf den Weg gebracht: Die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind diejenigen Rohstoffe, für die global am meisten Wald vernichtet wird. Daher müssen Marktakteure für diese relevanten Rohstoffe künftig nachweisen, dass sie „entwaldungsfrei und legal“ produziert wurden.

Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Produkte – die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die EUDR soll auch für deutsche Erzeuger gelten, doch über das Startdatum wird auf EU-Ebene zurzeit erneut diskutiert und demnächst entschieden. Ursprünglich sollte die Verordnung schon Ende 2024 gelten.  

Trilog-Entscheidung: Verschiebung und Änderungen der EUDR

Wie üblich bei der Einführung einer neuen, umfassenden Verordnung gibt es viel Gesprächsbedarf zur genauen Auslegung. Regelmäßig klären EU-Kommission, -Mitgliedstaaten, Bundesregierung und Bundesländer noch offene oder unklare Punkte. Der Geltungsbeginn wurde bereits von 2024 auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Jetzt soll er erneut verschoben werden – auf Ende 2026. Darauf haben sich Europäisches Parlament, Europäischer Rat und die Europäische Kommission im Trilog-Verfahren geeinigt. 

Demnach müssen größere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 EUDR-konform arbeiten, kleine Unternehmen haben noch einmal weitere sechs Monate Zeit, bis Ende Juni 2027. Zudem soll es Änderungen an der Verordnung geben, Kernpunkte sind Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für alle Unternehmen in der gesamten Lieferkette.

Mehr zu den voraussichtlichen Änderungen der EUDR, die im Trilog vereinbart wurden, lesen Sie hier:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

Pressemitteilung der Europäischen Kommission. 

Wie geht es weiter? 

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Trilogverhandlungen stehen die formelle Annahme der Vorschläge im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament an. Erst dann werden die vereinbarten Änderungen rechtskräftig, nämlich mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Damit wird in den kommenden Wochen gerechnet. 

In unserem Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter informieren wir Sie, sobald es Neuigkeiten aus Brüssel gibt. Sobald die Änderungen rechtskräftig sind – und damit Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft gelten, werden wir auch die Inhalte auf dieser Seite schnellstmöglich anpassen. 

Die EUDR im Video erklärt

Youtube-Videos

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Hinweis zum Video
Das im Video genannte Startdatum der Verordnung hat sich geändert: Die EUDR gilt erst ab dem 30. Dezember 2025 (nicht 2024), für kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026. Die EU-Kommission hatte auf Drängen der Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Vorbereitung eingeräumt.

Welche Pflichten haben landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland?

Marktakteure, die einen der sieben relevanten Rohstoffe in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen künftig unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen. In Bezug auf national erzeugte Rohstoffe in Deutschland betrifft dies die Produktion von Rindern, Soja und Holz.

Deutsche Landwirtinnen und Landwirte sind Primärerzeuger, sie stehen ganz am Anfang der Lieferkette und haben in der Regel nur kleinere Betriebe (KMU). Daher haben sie grundsätzlich die Anforderungen der EUDR bereits erfüllt, wenn sie künftig einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben. Dadurch erhalten sie eine Referenznummer, die sie mit ihrer Ware entlang der Lieferkette weitergeben.

Für eine solche Erklärung liegen den Betrieben fast alle erforderlichen Informationen im Rahmen ihrer alltäglichen, gewerblichen Tätigkeit bereits vor – beispielsweise Pachtverträge. Sie können auf ihren Flächen jederzeit nachweisen, dass sie die EUDR eingehalten haben. Neu gefordert sind lediglich Angaben über die Flächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten.

Für die Primärerzeuger in Deutschland gilt:

  • Sie müssen keine Sorgfaltspflichtregelung im Betrieb einführen, sondern ihre Produktionsflächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten erfassen.
  • Die einzige Verpflichtung, zum Beispiel eines kleinen Rinderhaltungsbetriebs, ist es, eine Sorgfaltserklärung, in der diese Geodaten angegeben sind, hochzuladen. Dies muss einmal im Jahr auf der Grundlage von vorhandenen Plandaten geschehen.
  • Alle Informationen, die im Falle einer Prüfung im Rahmen der Verordnung erforderlich sein können, liegen in der Regel im Betrieb vor, etwa in Form eines Kauf- oder Pachtvertrags. Im Zweifelsfall kann die bewirtschaftete Fläche, wie sie zum Beispiel im Grundbuch verzeichnet ist, als ein Nachweis für die Einhaltung der Verordnung dienen.

EUDR: Das müssen Landwirtinnen und Landwirte wissen

Wo gibt es weitere Informationen zur Verordnung?

Landwirte, die Soja anbauen, müssen künftig ihre Betriebsfläche geolokalisieren.
Quelle: JoeGough - iStock/ getty images plus via Getty Images

Auf www.ble.de/entwaldungsfrei sind für alle Marktakteure gebündelt Informationen rund um die EUDR zu finden, unter anderem auch deutsche Übersetzungen der FAQ und des Leitfadens zur EUDR-Anwendung der EU-Kommission. Der Leitfaden enthält viele Beispielszenarien. 

Abonnieren Sie auch den Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter, in dem wie Sie aktuell auf dem Laufenden halten, sobald es Neuigkeiten zur Verordnung gibt. 

Melden Sie sich an, verfolgen Sie unsere Web-Seminare zur EUDR und stellen Sie Ihre Fragen: Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bieten wir acht Web-Seminare an – einige davon sind speziell für die Landwirtschaft von Interesse.

 

Alle Informationen zur EUDR

Zum Internetauftritt der BLE

Haben Sie Fragen zur EUDR?

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de

Beispiel Palmöl: Warum ein nachhaltiger Anbau wichtig ist

www.landwirtschaft.de

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