Das Folgende gilt für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.
Fahrzeuge bis 40 km/h: Generell keine Mautpflicht
Grundsätzlich gilt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (mit oder ohne Hänger), sind immer von der Maut befreit, wenn das Fahrzeug in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Lohnunternehmen eingesetzt wird, in dem hauptsächlich Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird und der Transport von Gütern nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Fahrzeuge schneller als 40 km/h: Keine Mautpflicht für Land- und Forstwirte
Landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit oder ohne Hänger) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sind dann von der Maut befreit, wenn sie von Land- und Forstwirten für den Transport von üblichen landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenrings verwendet werden (im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 7, Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gilt diese Mautbefreiung für Land- und Forstwirte auch dann, wenn für solche Transporte LKW oder Zugmaschinen genutzt werden.
Transportieren Land- und Forstwirte allerdings Güter, die nicht unter §2 Abs. 1 Nr. 7 des GüKG fallen, wird der Transport mautpflichtig. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den Transport bereits weiterverarbeiteter Produkte (z. B. tiefgekühltes Gemüse, Holz nach Zuschnitt) oder von Grünabfällen im Auftrag von Kommunen oder Biogasanlagen.
Keine Mautbefreiung für Lohnunternehmer
Die Befreiung von der Maut für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h gilt nicht für Lohnunternehmer. Eine Ausnahme bilden jedoch Leerfahrten, für die keine Mautpflicht besteht.