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So sieht es das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vor.
Die Mautpflicht würde prinzipiell auch Land- und Forstwirte treffen, wenn diese mit ihren Traktoren und Erntemaschinen die Bundesstraßen befahren. Um die Land- und Forstwirtschaft zu entlasten, hat der Bund in der Gesetzesnovelle jedoch vorsorglich eine Mautbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h angeordnet.
Nicht berücksichtigt wurden in dem Gesetz allerdings land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren können. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat daher Ende Juni kurzfristig eine erweiterte Mautbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge geschaffen, nach der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nun keine Rolle mehr spielt. Diese auf Kulanzbasis erweiterte Freistellung gilt seit 1. Juni 2018 und wird so lange angewendet, bis ein neues Mautgesetz in Kraft tritt. Damit ist voraussichtlich am 1. Januar 2019 zu rechnen.
Das Folgende gilt für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.
Grundsätzlich gilt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (mit oder ohne Hänger), sind immer von der Maut befreit, wenn das Fahrzeug in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Lohnunternehmen eingesetzt wird, in dem hauptsächlich Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird und der Transport von Gütern nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit oder ohne Hänger) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sind dann von der Maut befreit, wenn sie von Land- und Forstwirten für den Transport von üblichen landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenrings verwendet werden (im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 7, Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gilt diese Mautbefreiung für Land- und Forstwirte auch dann, wenn für solche Transporte LKW oder Zugmaschinen genutzt werden.
Transportieren Land- und Forstwirte allerdings Güter, die nicht unter §2 Abs. 1 Nr. 7 des GüKG fallen, wird der Transport mautpflichtig. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den Transport bereits weiterverarbeiteter Produkte (z. B. tiefgekühltes Gemüse, Holz nach Zuschnitt) oder von Grünabfällen im Auftrag von Kommunen oder Biogasanlagen.
Die Befreiung von der Maut für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h gilt nicht für Lohnunternehmer. Eine Ausnahme bilden jedoch Leerfahrten, für die keine Mautpflicht besteht.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs | Art der Beförderung | Land- und Forstwirte | Lohnunternehmer |
---|---|---|---|
bis maximal 40 km/h | Keine Mautpflicht | Keine Mautpflicht | |
> 40 km/h | Transport für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring* | Keine Mautpflicht | Mautpflicht |
Transport nicht für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring* | Mautpflicht | Mautpflicht |
* nach §2 Abs. 1 Nr. 7 BüKG
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat ein Merkblatt zum Thema "Mautpflichtige Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft" (Stand 1.7.2018) herausgegeben. Mithilfe dieses Merkblatts können Land- und Forstwirte, Lohnunternehmer, sowie andere in der Branche tätige Unternehmen Schritt für Schritt ermitteln, ob für sie eine Mautpflicht besteht oder nicht.