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Maut ab 3,5 t – Wer ist betroffen? Bundesfernstraßenmautgesetz

Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme? Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantwortet wichtige Fragen zu diesem Thema.

Übliche land- und forstwirtschaftliche Transporte mit Traktoren mit 40 km/h Zulassung sind auch bei Lohnunternehmen, Biogasanlagen und anderen Gewerbetrieben weiterhin mautfrei. Bild: Vaupel

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse

Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter oder Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger bleibt mautfrei!

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht zu entrichten für lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.

Konkret sind und bleiben mautfrei:

Die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

  • für eigene Zwecke (lof Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
  • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
  • im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 Kilometern,
  • nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder  mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

Güterbeförderung in der Land- oder Forstwirtschaft

In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden. Das Merkblatt steht kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470  zum Download bereit.

Die Inhalte des Merkblatts finden sich auch in der neuen Broschüre Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr (PDF) des BZL. Unter www.ble-medienservice.de kann die Broschüre kostenlos abgerufen oder als Printversion bestellt werden. Übrigens: Land- und Forstwirtschaft umfasst auch Betriebe von Baumschulen, Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Gartenbau (nicht GaLaBau), Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei und andere.

Handwerkerausnahme

Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen sind von der Maut befreit, wenn sie Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördern, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt. Auch die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter ist mautfrei, sofern der Transport nicht gewerblich erfolgt.

Das BALM hat unter www.balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe (PDF) veröffentlicht.

Auf www.toll-collect.de können sich Handwerker von der Maut befreien lassen, wenn sie mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen.

Betriebe mit Weiterverarbeitung

Viele landwirtschaftliche Betriebe verarbeiten ihre Urprodukte selbst. Sie stellen beispielsweise Wurst, Käse, Kartoffelchips, Nudeln, Wein, Marmeladen, Obstsäfte, tiefgekühltes oder eingemachtes Gemüse her. Transporte dieser weiterverarbeiteten Produkte fallen nicht unter die Mautbefreiung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und sind damit mautpflichtig. Die Handwerkerregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Betrieb ist als Handwerk gemeldet, zum Beispiel Bäcker, Brauer, Fleischer oder Weinküfer.

Direktvermarkter und Händler

Land- und Forstwirte, die im Rahmen der Urproduktion ihre Erzeugnisse selbst vermarkten, zum Beispiel Kartoffeln, Gemüse, Salat, Obst, Eier oder Holzhackschnitzel (durch Rodung), sind von der Maut befreit. Werden diese Produkte jedoch von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an den eigenen oder einen anderen Handel (extra Gewerbetrieb) verkauft und von diesem transportiert, dann ist Maut fällig. Reine Verkaufswagen, die baulich nicht für den Güterverkehr bestimmt sind und auch nicht dafür eingesetzt werden, können auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreit werden.

Lohnunternehmer

Beim Einsatz von lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, sind der Lohnunternehmer oder auch die gewerbliche Biogasanlage nach wie vor von der Maut befreit. Werden schnellere Fahrzeuge eingesetzt, einschließlich Traktoren mit beladenen Anhängern, ist Maut fällig.

Nutzt der Lohnunternehmer zum Beispiel kleinere Lkws über 3,5 t tzGM, um Materialien, Werkzeuge, Maschinen zu befördern, fallen seit dem 1. Juli 2024 Mautkosten an. Ausnahme: Der Betrieb ist als Handwerksbetrieb zum Beispiel für Land- und Baumaschinenmechatroniker gemeldet und wäre dann im Rahmen dieser handwerklichen Tätigkeit befreit.

Eine Befreiungsmöglichkeit besteht auch für reine Werkstattfahrzeuge mit dauerhaft festen Einbauten und Ausstattungen für Werkzeug. Eine Beförderung von Material und Maschinen ist mit diesen Fahrzeugen ausgeschlossen.

Einsatz von Mietfahrzeugen

Die aufgeführten Befreiungen für die Maut gelten auch für gemietete Fahrzeuge. So ist beispielsweise der LKW, der von einem lof Betrieb für die Ernte angemietet wird, von der Maut befreit. Als Nachweis für Mautprüfungen ist ein Mietvertrag erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug an einen lof Betrieb vermietet wurde. Der Vermieter ist als Halter des Fahrzeugs auch Mautschuldner und muss nachweisen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der Mautausnahmen eingesetzt wurde, ansonsten muss er die Maut bezahlen.

Was tun?

Mautpflichtig: Sie haben festgestellt, dass ihre Fahrzeuge unter die Mautpflicht fallen. Registrieren Sie sich bei Toll Collect und lassen Sie ein On-Board Unit Gerät (OBU) einbauen. Das OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Maut wird anschließend automatisch abgebucht. Alternativ können Sie die Maut auch über eine App buchen. Weitere Hinweise finden Sie auf www.toll-collect.de.

Nicht mautpflichtig: Eine Registrierung der Fahrzeuge zur generellen Mautbefreiung gibt es für lof Betriebe nicht! Nachweise von Verbänden oder Kammern, dass Sie einen lof Betrieb bewirtschaften, sind in der Regel nicht erforderlich! Ebenso müssen Sie kein OBU-Gerät einbauen. Führen Sie jedoch bei Kontrollen vor Ort stets Lieferscheine mit, die belegen, dass Sie beispielsweise für Ihren eigenen lof Betrieb unterwegs sind.

Verweisen Sie zudem auf die Ausnahmen, die auch im Merkblatt zur Güterbeförderung stehen. Empfehlung: Haben Sie das Merkblatt unterwegs dabei! Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, weisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen hin und legen die passenden Lieferscheine bei. Trifft für Sie die Handwerkerausnahme zu, ist eine Registrierung bei Toll Collect empfehlenswert.  

 

Letzte Änderung dieser Seite am 08.04.2025