Pflanzenschutz als Emission
Ende 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Ausbringung von PSM als Emission qualifiziert. Dadurch wurden im Rahmen der "Glyphosatdiskussion" Informationspflichten der Hersteller begründet, da mit dem Status "Emission" weitergehende Offenlegungspflichten verbunden sind. So kann beispielsweise die Informationserteilung nicht mit der Begründung eines Wirtschaftsgeheimnisses verwehrt werden. Etwa gleichzeitig testierte ein Audit auf europäischer Ebene dem deutschen Zulassungssystem erhebliche Mängel in Bezug etwa auf die Einhaltung von Fristen. So würden durch die lange Verfahrensdauer für die deutschen Hersteller Wettbewerbsnachteile im Europäischen Markt entstehen. Ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert, bleibt abzuwarten.
Gilt die Zulassung nach deutschem Recht auch im Ausland?
Die Zulassung ist ein europäischer Vorgang. Es gilt die zonale Zulassung. Die EU ist dazu geografisch in drei Zonen aufgeteilt. Im Rahmen der zonalen Zulassung gibt es Möglichkeiten die Zulassung gleich in mehreren Mitgliedstaaten zu beantragen oder nach der Zulassung eine "gegenseitige Anerkennung" in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Ein Pflanzenschutzmittel muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat durch die zuständige Behörde zugelassen sein, um dort angewendet zu werden.
Gibt es zeitliche Grenzen für die Zulassung?
Die Zulassung kann aus verschiedenen Gründen enden, wie etwa durch Zeitablauf oder Widerruf der Zulassung. In diesem Fall darf das PSM innerhalb von 18 Monaten nach Ende der Zulassung verbraucht werden. Danach ist die Anwendung verboten. Es kann sogar dazu kommen, dass das PSM gemäß Pflanzenschutzgesetz zu beseitigen ist, also nicht nur die Ausbringung verboten sondern die Entsorgung geboten ist. Das BVL hält Verzeichnisse vor, aus denen sich zugelassene, abgelaufene und zu beseitigende PSM ergeben. Das Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis wird durch das BVL kontinuierlich aktualisiert. Die Verzeichnisse sind auf der Homepage des BVL kostenlos einsehbar.
BVL - Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel
Wie werden beseitigungspflichtige PSM entsorgt?
Die Entsorgung von PSM als sogenannter Sondermüll (gefährliche Abfälle) ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Die Entsorgung kann im Wesentlichen erfolgen über Fachfirmen oder Sammelstellen der Kommunen und Landkreise (Sondermülldeponien). Im Zweifel sollte die Entsorgung mit dem Ordnungsamt vor Ort abgestimmt werden. Auch der Landhandel hält regelmäßig Informationen zur Entsorgung im Einzelfall bereit.
Autor: Gerhard Kerres, Fachanwalt für Agrarrecht, Bonn