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Kontrollen und betriebliche Verantwortung Kapitel 4.2

Die Einhaltung der Sachkundepflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und wird durch die zuständigen Landesbehörden (zum Beispiel Pflanzenschutzdienste, Landwirtschaftskammern) kontrolliert. Verstöße gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mögliche Maßnahmen bei Verstößen

Widerruf des Sachkundenachweises (SKN)

Wird festgestellt, dass eine sachkundige Person ihre gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungspflicht nicht erfüllt hat oder gegen Auflagen der Anwendung verstößt, kann die zuständige Behörde den Sachkundenachweis sogar entziehen.

Bußgelder

Verstöße gegen Sachkundevorgaben wie fehlende Fortbildung, Anwendung ohne gültigen SKN stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 23 Pflanzenschutzgesetz mit Bußgeldern geahndet werden.

Betriebliche Verantwortung

Nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter tragen eine besondere Verantwortung, wenn in ihrem Betrieb Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Diese Verantwortung gilt unabhängig davon, ob die Mittel durch festangestellte Mitarbeiter oder Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden.

Nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sind nicht-sachkundige Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln in Berührung kommen, vor Aufnahme der Tätigkeit sachgerecht zu unterweisen.

Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis. Hierunter fallen unter anderem:

  • Ausbringung von Molluskiziden mit Legeflinten,
  • Anlegen von Leimschranken und Insektenfanggürteln bei Obst- und Ziergehölzen,
  • Aufhängen von Pheromondispensern und pheromongeköderten Fangsystemen,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung.