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Erwerb des Sachkundenachweises Kapitel 4.1

Für die sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Dadurch lassen sich Fehlanwendungen vermeiden und die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduzieren. Auch für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sowie in der Pflanzenschutzberatung ist eine entsprechende Sachkunde unverzichtbar.

Jeder, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, verkauft, Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt oder über den Pflanzenschutz berät muss den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit besitzen. Zuständig für die Ausstellung sind die amtlichen Pflanzenschutzdienste in den Bundesländern. Die Beantragung muss bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes erfolgen, in dem der Sachkundige wohnhaft ist. Zusätzlich müssen regelmäßig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden, wenn eine sachkundepflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Widerruf des Sachkundenachweises ist möglich, wenn Verstöße der entsprechenden Person vorliegen.

Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz kann auf zwei Wegen erworben werden:

Anerkannte Ausbildung

Personen mit einer abgeschlossenen, anerkannten landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Ausbildung erfüllen in der Regel die Voraussetzungen zum Erwerb der Sachkunde. Die Ausbildungsinhalte müssen den Anforderungen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (Sachkunde-VO) genügen.

Sachkundeprüfung

Wer keine anerkannte Ausbildung besitzt, kann die Sachkunde nach § 3 PflSchSachkV durch eine Prüfung bei einer zuständigen Stelle nachweisen.

Sie besteht aus einem theoretischen Teil (schriftlich und mündlich) und einem praktischen Teil. Nach bestandener Prüfung oder bei Vorlage eines anerkannten Abschlusses muss der Sachkundenachweis in Form einer SKN-Karte beantragt werden. Diese Karte entspricht dem in der PflSchSachkV festgelegten Standardformat und wird von der zuständigen Behörde ausgestellt. Dies erfolgt zentral über das Online-Portal.

KI-generiertes Bild. Dienst als Skizze und fachliche Prüfung steht noch aus.

Fort- und Weiterbildungspflicht

Sachkundige Personen sind zur Aufrechterhaltung der Sachkunde gemäß § 9 PflSchG verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Diese werden unter anderem durch die für die Anerkennung zuständigen Behörden angeboten und bieten so eine Fortbildungsmöglichkeit mit regionalem und praxisnahem Bezug.

Online-Kurse sind in der Regel bundesweit anerkannt und bieten die Möglichkeit, sich fachgerecht, je nach Zielgruppe (Landwirtschaft, Handel, Gartenbau, Forst), fortzubilden. Anbietende Institutionen sind zum Beispiel:

Informationssystem Integrierte Pflanzenproduktion e.V.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landakademie

BEW - Das Bildungszentrum für die Ver- und Entsorgungswirtschaft gGmbH

 

Vor-Ort-Kurse werden unter anderem durch die Pflanzenschutzdienste der Länder organisiert. Eine Übersicht der Pflanzenschutzdienste finden Sie auf dem Pflanzenschutz-Sachkundenachweisportal.

Ruhende Sachkunde

Die Sachkunde kann „ruhen“, wenn eine Person über einen gültigen Sachkundenachweis (SKN) verfügt, aber die Tätigkeit im Bereich Pflanzenschutz zeitweise nicht ausübt. Der Sachkundenachweis bleibt formal als Qualifikation bestehen, die Person darf aber keine sachkundepflichtigen Tätigkeiten mehr ausüben, bis eine anerkannte Fortbildung besucht wurde.

Um die ruhende Sachkunde wieder in Kraft zu setzen, ist die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich. Der SKN-PS im Kartenformat hat kein Ablaufdatum und ist somit unbegrenzt gültig. Zur Ausübung sachkundepflichtiger Tätigkeiten ist jedoch immer eine Fortbildung für den jeweiligen aktuellen Fortbildungszeitraum nachzuweisen.