Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite
Alle Personen, die beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden, sind laut Gesetz verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über deren Einsatz zu führen. Ziel dieser Aufzeichnungen ist in erster Linie die Rückverfolgbarkeit: Sie sollen sicherstellen, dass bei Auffälligkeiten, wie etwa bei Rückständen in Lebens- und Futtermitteln oder bei Funden im Grundwasser nachvollzogen werden kann, welche Pflanzenschutzmittel wann, wo und in welchem Umfang eingesetzt wurden.
Um im Betrieb im Verlauf der Jahre wertvolle Erfahrungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu sammeln, empfiehlt es sich, über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinaus zusätzliche Informationen zu notieren. Dazu zählen etwa das Entwicklungsstadium der Kultur, die Grundlage für die Entscheidungsfindung (zum Beispiel computergestützte Entscheidungshilfen, Warnmeldungen oder Befallsanalysen), herrschende Wetterbedingungen während der Anwendung sowie der Bekämpfungserfolg. Auf diese Weise sind frühere Entscheidungen auch langfristig nachvollziehbar.
Pflichtangaben bei der Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)
Name des Anwendenden,
Datum der Anwendung,
Bezeichnung der behandelten Fläche oder Bewirtschaftungseinheit,
Behandelte Kulturpflanze,
Name und Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels,
Verwendete Menge (Aufwandmenge).
Am 1. Januar 2026 trat mit der Änderung von Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 eine weitreichende Neuerung in Kraft. Grundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, die Vorgaben zu weiteren Parametern und Fristen der Aufzeichnungen macht. Künftig müssen Landwirte ihre Anwendungsdaten spätestens 30 Tage nach der Durchführung der Maßnahme in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format lokal abspeichern. Diese Daten verbleiben weiterhin beim Betrieb, sind jedoch auf Anfrage den zuständigen Behörden vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Gegenüber der bisherigen Dokumentationspflicht kommen zusätzliche, verbindliche Angaben hinzu. Dazu zählen insbesondere der EPPO-Code der behandelten Kultur, die genaue Lage der behandelten Fläche (geodatenbasierter Standort), die Zulassungsnummer des eingesetzten Pflanzenschutzmittels sowie, abhängig von der Art der Maßnahme, das BBCH-Stadium der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung. Auch der Beginn der Ausbringung muss bei Mitteln mit Bienenschutzauflagen künftig erfasst werden.
Diese Änderungen dienen nicht nur der besseren Rückverfolgbarkeit und Transparenz im Pflanzenschutz, sondern sollen auch die Auswertung von Anwendungsdaten für Risikobewertung, Zulassungsverfahren und Umweltmonitoring erleichtern. Für die Praxis bedeutet dies, dass Landwirte ihre betrieblichen Dokumentationsprozesse anpassen und geeignete digitale Systeme einführen müssen, um den neuen Anforderungen rechtzeitig und vollständig nachzukommen.
Hinweis: Eine genaue Spezifikation des Datenformats liegt derzeit noch nicht vor. In Deutschland fehlt bislang die abschließende rechtliche Grundlage zur praktischen Umsetzung der neuen EU-Vorgaben.
Für Anwendende gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Folgejahr der jeweiligen Anwendung. Für Hersteller, Lieferanten, Händler sowie Importeure und Exporteure beträgt die Aufbewahrungsfrist hingegen fünf Jahre. In beiden Fällen müssen die geforderten Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vollständig und in geeigneter Form vorgelegt werden können.