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Dieser ermöglicht es, ein Produkt, das in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zugelassen ist, auch in Deutschland in Verkehr zu bringen und anzuwenden, ohne dass es ein eigenes Zulassungsverfahren durchlaufen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Mittel mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, dem sogenannten Referenzmittel, identisch ist.
Hintergrund für den Parallelhandel sind häufig Preisunterschiede zwischen den EU-Staaten, wodurch sich der Import eines identischen Produkts wirtschaftlich lohnen kann. Damit solche Produkte jedoch in Deutschland verwendet werden dürfen, muss sichergestellt sein, dass sie hinsichtlich Zusammensetzung, Wirksamkeit und Sicherheit vollständig mit dem Original übereinstimmen.
Eine vollständige nationale Zulassung ist dafür nicht erforderlich. Stattdessen muss beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine behördliche Genehmigung in Form einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beantragt werden. Diese Genehmigung wird in der Regel für die Dauer der Zulassung des Referenzmittels erteilt und übernimmt dessen Anwendungsgebiete, Auflagen und Anwendungsbestimmungen.
Um eine transparente Nachvollziehbarkeit für Händler, Anwendende und Kontrollbehörden zu gewährleisten, veröffentlicht das BVL alle erteilten Parallelhandelsgenehmigungen im Bundesanzeiger sowie online im Informationssystem für Pflanzenschutzmittel (PSM-Verzeichnis).
Dort sind alle aktuell genehmigten Importmittel, ihre Herkunft, Referenzmittel und die zugehörigen Anwendungsbestimmungen öffentlich einsehbar. Dadurch ist jederzeit sichergestellt, dass nur rechtlich geprüfte und verkehrsfähige Parallelimporte auf dem deutschen Markt angeboten und verwendet werden dürfen.
Nur mit zugelassenen Mitteln
Der Verkehr und die Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, die in den § 32 und § 19 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) festgelegt sind. Demnach darf solches Saatgut nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das zur Behandlung eingesetzte Pflanzenschutzmittel entweder in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausdrücklich für die Saatgutbehandlung zugelassen ist oder wenn sich das Mittel noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Abverkaufs- beziehungsweise Aufbrauchfrist nach dem Widerruf einer Zulassung befindet.
Kennzeichnungspflichten
Die Verpackung von behandeltem Saatgut muss deutlich und dauerhaft mit folgenden Angaben in deutscher Sprache gekennzeichnet sein:
Verwendung nur bei Verkehrsfähigkeit
Entsprechend § 19 PflSchG darf mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nur dann ausgesät werden, wenn es im Zeitpunkt der Aussaat verkehrsfähig ist, das heißt die verwendeten Mittel müssen zugelassen sein oder sich innerhalb einer festgelegten Übergangsfrist befinden. Andernfalls sind sowohl die Ausbringung als auch der Handel des Saatguts unzulässig.