Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Sie schützt Anwendende vor akuten und chronischen Gesundheitsgefahren durch Hautkontakt, Inhalation oder Augenexposition. Zudem ergänzt sie technische und organisatorische Maßnahmen wie geschlossene Befüllsysteme, verlustmindernde Düsen oder geschützte Abfüllplätze.
Die Pflicht zur Verwendung geeigneter PSA ergibt sich aus dem Pflanzenschutzgesetz (§§ 3, 9, 16 PflSchG), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie aus den verbindlichen Etikettangaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Die Verordnung (EU) 2016/425 teilt die PSA in drei Kategorien ein:
Zur Kategorie I zählt einfache persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen geringe Risiken, wie beispielsweise leichte Gartenhandschuhe bei Arbeiten ohne chemische Gefahrstoffe. In Kategorie II fällt PSA, die bei mittleren Risiken eingesetzt wird, etwa leichte Chemikalienschutzanzüge für Sprüharbeiten mit geringer Exposition. Die Kategorie III umfasst PSA für hohe Risiken mit potenziell irreversiblen Gesundheitsschäden, zum Beispiel chemikaliendichte Anzüge und Atemschutz mit Gasfilter beim Umgang mit hochtoxischen Substanzen.
Ergänzend zu den EU-rechtlichen Vorgaben definiert die EN ISO 27065 spezifische Leistungsanforderungen für Schutzkleidung im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Diese teilt die Schutzkleidung in drei Leistungsklassen ein. Schutzkleidung der Leistungsklasse C1 bietet einen Grundschutz für Situationen mit geringer Exposition, wie beispielsweise bei Arbeiten in einer geschlossenen Fahrerkabine. Die Leistungsklasse C2 sorgt für einen mittleren Schutz bei mäßiger Exposition, etwa bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit tragbaren Geräten unter moderaten Bedingungen. Schutzkleidung der Klasse C3 bietet den höchsten Schutz und wird bei Arbeiten mit hoher Exposition eingesetzt, zum Beispiel beim Ansetzen der Spritzbrühe oder bei Reparaturen an kontaminierten Geräten. Die Wahl der Schutzklasse richtet sich nach Expositionsrisiko, Applikationsart und Wirkstoffeigenschaften.
Viele Pflanzenschutzmittel sind mit speziellen Anwendungsbestimmungen versehen, die unabhängig von der gewählten Norm einzuhalten sind. Dazu gehören beispielsweise die Anwendungsbestimmung SS110-1, die das Tragen von Schutzhandschuhen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel vorschreibt und die Anwendungsbestimmung SS2202, die den Einsatz eines Schutzanzugs während der Ausbringung vorschreibt. Diese Anwendungsbestimmungen sind rechtsverbindlich und werden von den Pflanzenschutzdiensten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten überwacht.
Die Einhaltung von Normen stellt sicher, dass die PSA eine geprüfte und dokumentierte Mindestschutzwirkung bietet. Eine CE-Kennzeichnung und eine vierstellige Kennnummer der Prüfstelle sind Pflicht bei PSA der Kategorie III. Piktogramme informieren über den geprüften Einsatzzweck (zum Beispiel Erlenmeyerkolben-Symbol für chemischen Schutz, Atemschutzsymbol für Atemschutz). Außerdem ermöglichen Seriennummern die Rückverfolgung und dienen der Qualitätskontrolle.
Etikettvorgaben für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß § 31 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) rechtsverbindlich und müssen ausnahmslos eingehalten werden. Fehlen in der Gebrauchsanleitung spezielle Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA), empfiehlt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als minimale Grundausstattung für das Anmischen der Spritzlösung chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, einen Schutzanzug, Gummistiefel, eine Schutzbrille sowie gegebenenfalls geeigneten Atemschutz.
Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung sind der BVL-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu entnehmen.
Die PSA ist vor jedem Einsatz sorgfältig auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Beschädigte oder verschlissene Teile, etwa durch Risse, poröse Materialstellen oder defekte Reißverschlüsse, sind unverzüglich zu reparieren oder auszutauschen. Ebenso ist die korrekte An- und Ausziehtechnik entscheidend, um eine Kontamination der Haut oder der Kleidung zu vermeiden. Handschuhe sollten beispielsweise stets zuletzt ausgezogen und dabei ausschließlich an der Innenseite berührt werden.
Sofern in der Gebrauchsanleitung oder auf dem Etikett eines Pflanzenschutzmittels spezielle Auflagen oder Anwendungsbestimmungen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) angegeben sind, muss die vorgeschriebene Schutzkleidung den einschlägigen Normen entsprechen. Dies stellt sicher, dass Material, Schnitt und Verarbeitung der PSA nachweislich gegen Gefährdungen wirksam sind, die im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln auftreten können.
Übersicht persönlicher Schutzausrüstung im Pflanzenschutz ‑ die BVL PSA-Datensammlung