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Die sachgerechte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist ein wesentlicher Bestandteil des sicheren und rechtskonformen Umgangs mit diesen Stoffen. Sie dient dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt sowie der Vermeidung von Gesundheits-, Brand- und Gewässergefährdungen. Darüber hinaus gewährleistet eine fachgerechte Lagerung den Erhalt der Produktqualität und erleichtert die sichere Handhabung im Betriebsalltag.
Welche konkreten Anforderungen an ein Pflanzenschutzmittellager gelten, hängt unter anderem von den Gefahreneigenschaften und Mengen der gelagerten Produkte, der Art der Behälter, den betrieblichen Gegebenheiten sowie dem Standort des Lagers ab. Maßgeblich sind insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 510 sowie – bei wassergefährdenden Stoffen und Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung – die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Separater und gesicherter Raum
Pflanzenschutzmittel sollten grundsätzlich in einem dafür geeigneten, gesicherten Lagerbereich oder einem geeigneten Lagerschrank aufbewahrt werden. Ein pauschales Verbot der Lagerung in sämtlichen Arbeitsräumen besteht in dieser Form nicht. Ob und in welchem Umfang Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert werden dürfen, richtet sich insbesondere nach Stoffeigenschaften, Lagermenge, Gefährdungsbeurteilung und den Anforderungen der TRGS 510. Überschreiten die gelagerten Mengen bestimmte Kleinmengengrenzen oder bestehen besondere Gefährdungen, sind weitergehende Anforderungen an Lagerraum oder Sicherheitsschrank zu beachten.
Der Lagerbereich ist gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Das BVL empfiehlt, den Lagerraum zu verschließen und gegen unbefugten Zutritt zu schützen. Eine pflanzenschutzrechtliche Sachkunde aller Personen, die Zugang zum Lager haben, ist dagegen nicht allein aus der Lagerung abzuleiten.
Ob am Zugang Verbots-, Warn- oder Gefahrstoffkennzeichnungen anzubringen sind, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung und der einschlägigen Anforderungen der TRGS 510 festzulegen.
Lüftung, Temperatur und Brandschutz
so beschaffen und betrieben werden, dass sich aus den gelagerten Stoffen keine unvertretbaren Gefährdungen ergeben. Je nach Eigenschaften und Mengen der Produkte kann hierzu eine ausreichende natürliche oder technische Lüftung ausreichend beziehungsweise erforderlich sein. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der TRGS 510.
Eine generell „frostfreie“ Lagerung sämtlicher Pflanzenschutzmittel ist nicht vorgeschrieben. Maßgeblich sind die Lagerbedingungen des jeweiligen Produktes. Enthalten Gebrauchsanleitung oder Herstellerinformationen Angaben zur zulässigen Lagertemperatur, müssen diese berücksichtigt werden. Das BVL empfiehlt darüber hinaus grundsätzlich eine kühle und trockene Lagerung. Bei Produkten, deren Lagerstabilität fraglich ist, sollte die Verwendbarkeit mit dem Hersteller geklärt werden.
Auch die gemeinsame Lagerung anderer Stoffe kann nicht pauschal allein anhand der Bezeichnung „brennbar“, „Dünger“, „Papier“ oder „Holzpalette“ verboten werden. Ob Stoffe zusammen gelagert werden dürfen, richtet sich insbesondere nach ihren Lagerklassen, Gefahreneigenschaften und Mengen sowie den Zusammenlagerungsregeln der TRGS 510.
Zündquellen und elektrische Betriebsmittel sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der gelagerten Stoffe eine Brand- oder Explosionsgefährdung bestehen kann. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen – beispielsweise Art und Umfang geeigneter Feuerlöscheinrichtungen – sind aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten.
Rückhaltesysteme und Auffangvolumen
Anlagen, die in den Anwendungsbereich der AwSV fallen, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Rückhaltung erfüllen. Für Fass- und Gebindelager enthält § 31 AwSV besondere Vorgaben. Ein pauschales Rückhaltevolumen von immer zehn Prozent der gesamten Lagermenge ist nicht ausreichend.
Für Fass- und Gebindelager gelten nach § 31 Absatz 2 AwSV folgende Rückhaltevolumina:
Eine wichtige Sonderregel gilt für Fass- und Gebindelager, in denen ausschließlich ortsbewegliche Behälter oder Verpackungen mit einem Einzelvolumen von höchstens 0,02 Kubikmetern, also 20 Litern, oder restentleerte Behälter aufbewahrt werden: Hier kann nach § 31 Absatz 3 AwSV eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne festgelegtes Rückhaltevolumen ausreichen, wenn ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und eine gefahrlose Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.
Zusätzlich ist zu beachten, dass bestimmte kleine oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten nicht dem gesamten Anwendungsbereich der AwSV unterliegen. Die allgemeinen Anforderungen des § 62 Wasserhaushaltsgesetz bleiben jedoch bestehen. Deshalb sollte das erforderliche Rückhaltevolumen immer für die konkrete Lageranlage beurteilt werden.
Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen grundsätzlich keine Abläufe besitzen. Sie müssen gegenüber den Stoffen, mit denen sie beaufschlagt werden können, ausreichend beständig sein.
Besondere Anforderungen in Schutzgebieten
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasserschutz- und anderen Schutzgebieten dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nicht errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone gelten besondere Anforderungen. Dort müssen Lageranlagen grundsätzlich entweder über eine Rückhalteeinrichtung verfügen, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder doppelwandig und mit einem Leckanzeigesystem ausgeführt sein. Für Fass- und Gebindelager nach § 31 ist diese Schutzgebietsregelung ausdrücklich relevant. Weitergehende landesrechtliche Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.
Lagerorganisation
Nur eine gut geführte Lagerhaltung gewährleistet Sicherheit, Übersichtlichkeit und gesetzeskonformen Umgang mit den gelagerten Stoffen. Eine falsche Lageranordnung, fehlende Dokumentation oder die gemeinsame Lagerung inkompatibler Stoffe kann erhebliche Risiken mit sich bringen.
Originalverpackung und Kennzeichnung
Pflanzenschutzmittel sollten entsprechend den Vorgaben des BVL in der Originalverpackung mit vollständiger und lesbarer Kennzeichnung aufbewahrt werden. Ein Umfüllen in andere, insbesondere nicht eindeutig gekennzeichnete Gefäße ist zu vermeiden.
Beschädigte oder undichte Gebinde sind unverzüglich so zu sichern, dass keine Personen- oder Umweltgefährdung entsteht. Ob das Produkt anschließend noch verwendet werden kann oder entsorgt werden muss, lässt sich nicht pauschal allein aus einer beschädigten Außenverpackung ableiten. Maßgeblich sind Art der Beschädigung, Produktsicherheit sowie gegebenenfalls Hersteller- oder Behördeninformationen.
Lagerliste und Sicherheitsdatenblätter
Für Arbeitgeber gilt nach § 6 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung: Soweit nicht ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen, ist ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dieses muss mindestens enthalten:
Angaben zur Wassergefährdungsklasse, zur konkreten Lagermenge und zum Lagerplatz können darüber hinaus betrieblich sehr sinnvoll sein, sind aber nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt des Gefahrstoffverzeichnisses gleichzusetzen.
Sicherheitsdatenblätter beziehungsweise die vom Lieferanten bereitgestellten Sicherheitsinformationen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und den betroffenen Beschäftigten zugänglich zu machen, soweit entsprechende Informationen für das Produkt vorliegen beziehungsweise vorgeschrieben sind.
Zusammenlagerungsverbot gefährlicher Stoffe
Gefahrstoffe dürfen nur gemeinsam gelagert werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Maßgeblich sind die Lagerklassen (LGK) und die Zusammenlagerungsregeln der TRGS 510.
Die früheren Kennzeichnungen F/F⁺, T/T⁺ und O sind nicht mehr maßgeblich. Heute erfolgt die Einstufung nach der CLP-Verordnung und den Lagerklassen der TRGS 510.
Ob Stoffe zusammen gelagert werden dürfen, ist anhand der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zu prüfen. Eine pauschale Trennung von entzündbaren, giftigen oder oxidierenden Stoffen ist nicht immer erforderlich.
Nicht zusammengelagert werden dürfen Stoffe, wenn gefährliche Reaktionen, Brände, giftige Gase oder andere unzulässige Wechselwirkungen entstehen können. Zusätzlich sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu beachten.
Wenn möglich, sollten Pflanzenschutzmittel zusätzlich nach WGK-Klassen, Einsatzbereich oder Formulierungstyp (flüssig / fest) gruppiert werden. Dies erhöht die Übersichtlichkeit und verringert Verwechslungsgefahren.
Je nach Betriebsgröße, Lagermenge und Risikopotenzial der eingesetzten Pflanzenschutzmittel kommen unterschiedliche Lösungen für eine sichere Lagerung infrage. Von einfachen Stahlschränken bis zu voll ausgestatteten Sicherheitscontainern gibt es für jede Betriebssituation passende und gesetzeskonforme Systeme.
Variante: Stahlspind mit Auffangwanne
Der Stahlspind mit Auffangwanne ist eine einfache und platzsparende Lösung für kleinere Mengen an Pflanzenschutzmitteln. Der Stahlschrank ist abschließbar und schützt die Produkte vor unbefugtem Zugriff. Die integrierte Auffangwanne aus Stahl oder Kunststoff verhindert das Auslaufen von Flüssigkeiten ins Erdreich.
Wichtig: Auf ausreichende Belüftung achten (zum Beispiel Lüftungsschlitze).
Nicht geeignet für größere Lagermengen oder brennbare Flüssigkeiten.
Geeignet für kleine landwirtschaftliche Betriebe, Nebenerwerbslandwirte oder Gartenbaubetriebe mit geringem Mittelbedarf.
Variante: Umweltschrank
Der speziell konstruierte Schrank für die Lagerung wassergefährdender Stoffe besteht meist aus verzinktem Stahl mit integrierter Belüftung, Wannenböden und WGK-Kennzeichnung. Das Auffangvolumen ist normgerecht dimensioniert, oft modular erweiterbar und leicht in bestehende Lagerräume integrierbar.
Geeignet für mittelgroße Betriebe.
Variante: Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten (nach EN 14470-1)
Der Sicherheitsschrank eignet sich für Pflanzenschutzmittel, die als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft sind. Sicherheitsschränke sollten der DIN EN 14470-1 entsprechen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von idealerweise 90 Minuten (Typ 90) aufweisen.
Sie verfügen über selbstschließende Türen und Anschlüsse für eine technische Lüftung und ermöglichen die sichere Lagerung entzündbarer Gefahrstoffe in Arbeitsräumen. Schränke mit nur 30 Minuten Feuerwiderstand dürfen nach TRGS 510 lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden.
Geeignet für Mischräume oder Betriebe mit vielen flüssigen, brennbaren Produkten.
Variante: Containerlösung oder gemauerter Lagerraum
Ein Container oder gemauerter Lagerraum stellt zwar die aufwendigste, jedoch auch die flexibelste Lösung für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln dar, insbesondere bei großen Lagermengen. Der Raum oder Container muss abschließbar, frostsicher und ausreichend belüftet sein sowie über eine geeignete Rückhalteeinrichtung wie eine Auffangwanne oder einen flüssigkeitsdichten Boden verfügen. Zusätzliche Sicherheitskomponenten wie Explosionsschutz, Temperaturüberwachung, Brandschutzmaßnahmen und eine kontrollierte Zugangsbeschränkung erhöhen den Schutz für Mensch, Umwelt und gelagerte Produkte. Containerlösungen sind meist vormontiert, mobil und bieten eine hohe Rechtssicherheit bei überschaubarem Aufwand.
Geeignet für größere Betriebe, Lohnunternehmen, Agrargenossenschaften oder Biobetriebe mit differenzierter Mittelverwendung.
Ein gut organisierter Lagerraum für Pflanzenschutzmittel sorgt für Übersicht und Arbeitssicherheit. Folgende Checkliste hilft, das Lager vor Beginn der Spritzsaison auf einen sicheren Stand zu bringen:
Dokumentation und Organisation im Lager sicherstellen
Lagerbedingungen
Sicherheitsrisiken vermeiden
Regelmäßige Kontrolle und Entsorgung