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Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Anforderungen der § 13 und § 14 des Chemikaliengesetzes (ChemG) erfüllt sind. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie die Mitteilungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden.
Zusätzlich gelten spezifische Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes (§ 31 PflSchG) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 547/2011. Diese Verordnung legt in Anhang I fest, welche Informationen auf den Behältnissen und abgabefertigen Umverpackungen von Pflanzenschutzmitteln verpflichtend anzugeben sind.
H‑Sätze (Hazard Statements) beschreiben konkret, welche gesundheitlichen, physikalischen oder umweltbezogenen Gefahren vom Produkt ausgehen. Sie helfen dem Anwendenden, das Risiko richtig einzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Jeder H‑Satz besteht aus einem „H“, einer dreistelligen Nummer sowie einem genormten Text.
Sicherheitshinweise, auch P‑Sätze (Precautionary Statements) genannt, sind standardisierte Anweisungen, wie mit einem gefährlichen Stoff oder Gemisch sicher umzugehen ist. Sie umfassen Vorgaben zu folgenden Aspekten:
Jedes in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel erhält vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine eindeutige Zulassungsnummer. Diese Nummer ist ein zentraler Bestandteil der Kennzeichnung und dient der rechtlichen Identifikation des Produkts. Sie besteht in der Regel aus einer mehrstelligen Ziffernfolge, zum Beispiel: 006123-00. Die Nummer erlaubt es Anwender, Händlern und Kontrollbehörden, das Mittel eindeutig zuzuordnen. Über die Zulassungsnummer kann das Produkt jederzeit im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis des BVL abgerufen werden.