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Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln erfüllt eine zentrale Funktion im Pflanzenschutzrecht. Sie dient der klaren und verständlichen Gefahrenkommunikation und soll sicherstellen, dass alle Anwendenden, ob in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder im Haus- und Kleingartenbereich, sachgerecht, sicher und gesetzeskonform mit dem jeweiligen Produkt umgehen können. Anwendenden werden alle notwendigen Hinweise zur sicheren Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Entsorgung des Mittels vermittelt und gleichzeitig soll vor möglichen Gefahren für Gesundheit und Umwelt gewarnt werden.
Durch die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett wird sichergestellt, dass:
Etiketten geschützt und lesbar halten
Pflanzenschutzmittel so lagern, dass Etiketten nicht beschädigt, verschmutzt oder unleserlich werden, zum Beispiel in geschlossenen Schränken. Bei wiederverwendbaren Verpackungen oder in Arbeitsumgebungen mit Feuchtigkeit auf eine zusätzliche Schutzfolie oder geeignete Lagerung achten.
Etikettenreste vor der Entsorgung nicht entfernen
Auch bei leeren oder beschädigten Verpackungen dürfen Etiketten nicht vorzeitig entfernt werden. Sie dienen der identifizierbaren Zuordnung bei Sammlung, Rückgabe oder Entsorgung bei Rücknahmesystemen (wie PAMIRA). Entfernte oder unkenntliche Etiketten können zu Problemen bei der Annahme von Altverpackungen führen.
Das BVL kann im Laufe der Zeit Änderungen bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vornehmen, zum Beispiel:
Anpassung von Auflagen oder Anwendungsbestimmungen,
Änderungen bei Zulassungsdauer, Anwendungsgebieten oder Wartezeiten,
Ergänzungen oder Streichungen von Indikationen,
Einschränkungen aufgrund neuer Risikobewertungen.
Auch Etiketten und Merkblätter vom Hersteller müssen regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden.