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Entnahme von Wölfen

Wenn Wölfe Schäden verursachen, können die geschützten Wildtiere unter bestimmten Bedingungen entnommen werden. Das BZWW beschreibt die Voraussetzungen und den Ablauf von Entnahmen.

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Was ist die Entnahme schadstiftender Wölfe?

Entnahme ist ein Instrument im Wolfsmanagement, ergänzend zu Monitoring, Herdenschutz, Schadensmanagement und Ausgleich. Das Ziel: weitere Schäden zeitnah zu unterbinden.

Wenn Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwinden, können sie daher rechtssicher entnommen werden. Schadstiftende Wölfe sind Raubtiere, die Weidetiere angreifen, verletzen und töten. 

Im neuen Bundesjagdgesetz soll geregelt werden, dass dies in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schaden und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden gilt.

Schadensbezogene Entnahme (fallbezogen) und regionales Bestandsmanagement sind unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Abläufen.

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Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Entnahme von Wölfen?

Der Wolf soll 2026 in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) aufgenommen werden. Durch die Gesetzesänderung sollen die Bundesländer in Regionen mit hoher Wolfsdichte und günstigem Erhaltungszustand ein Bestandsmanagement einführen können. Wo Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwinden, sollen sie rechtssicher entnommen werden können. In Gebieten, in denen präventiver Herdenschutz unzumutbar ist – etwa in Teilen der alpinen Region –, ist eine Entnahme zur Vermeidung von Weidetierrissen ebenfalls möglich.

Die einzelnen deutschen Bundesländer erlassen jeweils eigene Regelungen für die Entnahme schadstiftender Wölfe. Die Grundlage dafür soll das Bundesjagdgesetz bieten.

Das BMLEH erklärt:

Haben Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist eine leichtere, rechtssichere Entnahme der Wölfe, unabhängig vom Erhaltungszustand, möglich.

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Welche Personen dürfen Wölfe erlegen?

Die Jagd auf die geschützte Tierart Wolf soll reguliert und an klare Voraussetzungen gebunden werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Jagd „regulär“ nur erfolgen darf, wenn und soweit dies in einem revierübergreifender Managementplan der zuständigen Behörde vorgesehen ist. Ergänzend hierzu soll – als Ausnahmefall – die Jagd auf einen Schadwolf erfolgen, wenn

  • ein Schaden auf Weidetiere aufgetreten ist 
  • und eine von der zuständigen Behörde oder vom Land bestellte sachverständige Person für Wolfsrisse bestätigt, dass der Schaden von einem Wolf verursacht wurde und trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll die jeweils jagdausübungsberechtigte Person den betreffenden Wolf innerhalb eines definierten räumlichen und zeitlichen Rahmens bejagen können. Eine zusätzliche behördliche Einzelgenehmigung soll in diesen Fällen nicht erforderlich sein.
 

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