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Änderungen bei der Aufzeichnungspflicht von Pflanzenschutzmittel-Applikationen Rechtliche Neuerungen

Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Angaben bei der Aufzeichnung von Pflanzenschutz-Anwendungen. Unter anderem muss jetzt auch die Art der Verwendung und die geographische Lage des Ortes erfasst werden.

Die Angaben bei der Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ändern sich ab sofort.
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Mit der Änderung des Art. 67 der VO (EU) 1107/2009 zur Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch die Durchführungs-VO (EU) 564/2023 muss ab dem 1. Januar 2026 die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen in einer elektronischen, maschinenlesbaren Form geführt werden. Die lokale Ablage der Anwendungsdaten in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format muss spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung lokal beim beruflichen Verwender erfolgen.

Allerdings wird durch eine im Oktober 2025 beschlossene Änderung der oben genannten DVO durch die DVO (EU) 2025/2203 den EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht, diese maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 01.01.2027 zu verschieben. Deutschland hat dieser Verschiebung in den EU-Gremien zugestimmt und wird die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Der neue Aufzeichnungsumfang der zu dokumentierenden Daten bleibt aber davon unbetroffen und wird ab dem 01.01.2026 zwingend erforderlich.

Die Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittel-Applikationen wird wie bisher lokal im Betrieb geführt und muss der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Über die bisher nach § 11 PflSchG und Art. 67 der EU VO 1107/2009 geforderten Angaben müssen folgende Angaben erfasst werden, ohne dass bisher eine nähere Spezifikation des genauen Formats erfolgt ist:

  • Art der Verwendung: Oberflächen (inkl. Kulturland, Nichtkulturland, Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind), geschlossene Räume (Lager, Gewächshäuser), Saat-/Pflanzgutbehandlung

  • geographische Lage des Ortes der Behandlung (Fläche, Gewächshaus, Lager, Beizstätte. etc.) als Koordinate, Polygon, Flurstücks-Nummer oder InVeKoS-ID 

  • Einheit des Ortes der Behandlung (Fläche, Volumen, Menge)

  • zusätzlich zur Kulturartbezeichnung der EPPO-Code der Kultur

  • zusätzlich zum Datum die Uhrzeit der Behandlung, wenn die Indikation zeitliche Einschränkungen bestimmt (Bienenschutz, Clomazone-haltige PSM)

  • das BBCH-Stadium der Kulturpflanzen zum Zeitpunkt der Behandlung, wenn die Indikation Behandlungen auf Entwicklungsstadien der Kultur beschränkt

  • zusätzlich zum Handelsnamen des Pflanzenschutzmittels die Zulassungsnummer.

Zur Unterstützung der Anwender bei der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung zur elektronischen, maschinenlesbaren Dokumentation werden verschiedene bundesweite, länderspezifische und privatwirtschaftliche Lösungen entwickelt.

 

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Anwendungen zur Aufzeichnung

PSM-DOK - Die Online-Plattform PSM-DOK bietet agrarwirtschaftlichen Betrieben und Dienstleistern die Möglichkeit der elektronischen und maschinenlesbaren Pflanzenschutzdokumentation. 

DiPAgE - Auf Bundesebene wird an dem Programm Digitale Pflanzenschutz-Anwendungsdaten-Erfassung (DiPAgE) gearbeitet. Es soll im Laufe des Jahres 2026 kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Neben digitalen Ackerschlagkarteien bleiben auch die Nutzung von Excel-Listen oder strukturierten Datenformaten wie JSON, XML oder CSV zur Erfüllung der digitalen Dokumentationsform ab 01.01.2027 möglich und zulässig. Betriebe, die bereits mit individuell erstellten Excel-Tabellen arbeiten, können diese Form der Dokumentation beibehalten – vorausgesetzt, die erfassten Daten entsprechen den gesetzlichen Anforderungen ab 2026.