Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite

Mehr Flexibilität bei Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade Änderungsverordnung

Die Schilf-Glasflügelzikade breitet sich zunehmend auf landwirtschaftlichen Ackerbau- und Gemüseflächen in Deutschland aus. Sie schädigt die betroffenen Kulturen vor allem dadurch, dass sie bakterielle Krankheitserreger überträgt, wie zum Beispiel die Pflanzenkrankheit Stolbur. Kartoffeln werden gummiartig. Landwirtinnen und Landwirte sollen zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade nun mehr Flexibilität durch Anwendung der Schwarzbrache bekommen.

Der Befall von Kartoffeln durch Schilf-Glasflügelzikaden wirkt sich auf Qualität und Ernte aus.
Bild: Agrarservice Hessen-Pfalz GmbH

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat schafft mehr Flexibität bei der Bekämpfung der Schif-Glasflügelzikade. Die landwirtschaftliche Praxis soll nun Schwarzbrachen anwenden können. Schwarzbrachen sind Ackerflächen, die im Herbst und Winter vorübergehend vegetationslos gehalten werden. Dadurch wird den im Boden lebenden Larven der Zikade die Nahrungsgrundlage entzogen. Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, hat dazu am 8. Oktober 2025 dem Bundeskabinett die „Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung“ vorgelegt. 

Bundesminister Rainer erläutert: „Die Ausbreitung der Schilf-Glasflügelzikade bedroht vielerorts Ernten. Mit einem gut ausgerüsteten Werkzeugkasten aus praxisnahen Maßnahmen setzen wir darauf, das Insekt präventiv und gezielt einzudämmen – damit es Krankheitserreger gar nicht erst übertragen kann. Hier können sogenannte Schwarzbrachen die Rettung sein. Deshalb lockern wir ab 2026 die Vorgaben der EU-Agrarförderung – damit dort nach der Ernte der Hauptkultur, Schwarzbrachen angelegt werden können, wo sie für eine wirksame Bekämpfung der Zikade gebraucht werden.“

Die Regelungen der EU-Agrarförderung sehen bislang vor, dass mindestens 80 Prozent der Ackerfläche eines Betriebs in einem bestimmten Zeitraum zum Schutz vor Bodenerosion und Nährstoffverlusten mit Pflanzen, Mulch, Ernteresten oder ähnlichem bedeckt sein müssen (sogenannter Standard für den Erhalt von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand – GLÖZ – Nummer 6). Mit der Änderungsverordnung werden Ackerflächen nach dem Anbau bestimmter Kulturen, wie zum Beispiel Zuckerrüben und Kartoffeln, von dieser Pflicht zur Mindestbodenbedeckung ausgenommen, so dass die Betriebe nunmehr Schwarzbrachen anlegen können. Das ist Teil einer Strategie zur Bekämpfung der durch Schilf-Glasflügelzikaden übertragenen Erregern von Pflanzenkrankheiten. 

Neben den Änderungen bei GLÖZ 6 enthält die Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Neuregelungen bei den Vorschriften zu Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2). Hier wird unter anderem die Möglichkeit geschaffen, den Boden zu bearbeiten um die Dauergrünlandnarbe zu erneuern. Daneben werden im Zusammenhang mit genehmigten Dauergrünlandumwandlungen die Regelungen für die obligatorische, mindestens fünfjährige Nutzungsfrist für Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland präzisiert. Zudem werden die Regelungen für nichtproduktive Acker- und Dauergrünlandflächen (GLÖZ 6) reduziert und liberalisiert und auf den Brutzeitraum von Feld- und Wiesenvögeln beschränkt. Bei den Änderungen handelt es sich um eine Reihe technischer Einzelregelungen, die jedoch die Effizienz der Vollzugspraxis in den Behörden verbessern und zu Erleichterungen für die Landwirtschaftsbetriebe führen.

Zur Pressemitteilung