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Hessen veröffentlicht revierübergreifenden Managementplan für den Wolf

Der hessische Wolfsmanagementplan soll die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf gewährleisten. Entnahmen schadstiftender Tiere sollen erleichtert werden.

Wolfsmanagement Hessen
Quelle: Alexander Zam/iStock Getty Images Plus via Getty Images

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) hat am 30. Juni 2026 den neuen Wolfsmanagementplan (WMP) für Hessen veröffentlicht. Der vorliegende revierübergreifende Managementplan dient der Umsetzung der Verpflichtung nach § 22d Abs. 2 BJagdG in Hessen und ersetzt den Managementplan vom 30. April 2021.

Das hessische Wolfsmanagement erfolgt damit auf Grundlage jährlich festgelegter Abschusspläne. Die reguläre Jagd soll sich auf juvenile Wölfe beziehen und ist im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen. Darüber hinaus könne auch eine schnelle Entnahme nach einem bestätigten Wolfsriss sowie bei auffälligen Wölfen möglich sein. 

Laut Managementplan soll die Jagd auf einen Anteil von 40 Prozent der für einen Jahrgang prognostizierten juvenilen Wölfe begrenzt werden. Bei der Festlegung der im Abschussplan zulässigen Entnahmezahl werde insbesondere der Zustand des lokalen hessischen Wolfsvorkommens berücksichtigt. Auf die Entnahme adulter Wölfe seien insbesondere auch die Entnahmen schadenstiftender Individuen und Rudel sowie verhaltensauffällige Wölfe anzurechnen.

Eine behördliche Genehmigung zur Entnahme eines Wolfs nach einem Nutztierriss sei laut WMP nicht mehr erforderlich. Voraussetzung dafür sei die Feststellung der zuständigen Behörde oder eines Sachverständigen des Landes (für Hessen sind dies die amtlichen und ehrenamtlichen Wolfsberater), dass der Schaden von einem Wolf verursacht wurde und trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist. Als zumutbare Herdenschutzmaßnahmen gelten laut WMP die in Anhang 1 für die jeweilige Tierart aufgeführten Anforderungen - soweit nicht gewichtige betriebliche oder sonstige Gründe (z. B. aufgrund der Geländebedingungen oder der naturräumlichen Gegebenheiten) entgegenstehen. 

Zum revierübergreifenden Managementplan für das Land Hessen