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Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutz

Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland und der EU nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden ausgebracht werden. Was steckt dahinter und was müssen Anwender beachten?

Warum gibt es eine Zulassungspflicht?

Quelle: BLE

Nach den europarechtlichen Vorgaben dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren haben - weder über Trinkwasser oder Nahrungs- und Futtermittel noch über Luft sowie sonst einen indirekten Kontakt.

Wer prüft und wer erteilt die Zulassung?

Das Zulassungsverfahren ist ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe wird auf europäischer Ebene der zugrundeliegende Wirkstoff geprüft und durch die EU-Kommission zur Verwendung freigegeben. Auf der zweiten Stufe wird das mit dem Wirkstoff versehene Pflanzenschutzprodukt national geprüft und bei Unbedenklichkeit für die Verwendung zugelassen. Diese Prüfung führt in Deutschland verantwortlich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Zusammenarbeit mit drei Bewertungsbehörden durch, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt.

Was wird geprüft?

Im Rahmen von aufwendigen Prüfverfahren werden toxikologische Grenzwerte ermittelt. Hierbei werden zum Beispiel Auswirkungen des PSM, wie etwa Haut- und Augenreizungen oder das Risiko von Krebserkrankungen, geprüft. Aus den so ermittelten Referenzen werden Grenzwerte für zum Beispiel die "duldbare tägliche Aufnahmemenge" oder den "akzeptablen Wert für die Anwenderexposition" ermittelt. Die Risiken für die Verbraucher werden vor der Zulassung durch Grenzwerte für Rückstände in Futter- und Lebensmitteln und Wartezeiten zwischen der letzten Anwendung auf dem Feld und der Ernte ausgeschlossen. Erst wenn sämtliche Aspekte eines neuen Pflanzenschutzmittels erprobt sind, wird das BVL die Zulassung erteilen.

Pflanzenschutz als Emission

Ende 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Ausbringung von PSM als Emission qualifiziert. Dadurch wurden im Rahmen der "Glyphosatdiskussion" Informationspflichten der Hersteller begründet, da mit dem Status "Emission" weitergehende Offenlegungspflichten verbunden sind. So kann beispielsweise die Informationserteilung nicht mit der Begründung eines Wirtschaftsgeheimnisses verwehrt werden. Etwa gleichzeitig testierte ein Audit auf europäischer Ebene dem deutschen Zulassungssystem erhebliche Mängel in Bezug etwa auf die Einhaltung von Fristen. So würden durch die lange Verfahrensdauer für die deutschen Hersteller Wettbewerbsnachteile im Europäischen Markt entstehen. Ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert, bleibt abzuwarten.

Gilt die Zulassung nach deutschem Recht auch im Ausland?

Die Zulassung ist ein europäischer Vorgang. Es gilt die zonale Zulassung. Die EU ist dazu geografisch in drei Zonen aufgeteilt. Im Rahmen der zonalen Zulassung gibt es Möglichkeiten die Zulassung gleich in mehreren Mitgliedstaaten zu beantragen oder nach der Zulassung eine "gegenseitige Anerkennung" in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Ein Pflanzenschutzmittel muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat durch die zuständige Behörde zugelassen sein, um dort angewendet zu werden.

Gibt es zeitliche Grenzen für die Zulassung?

Die Zulassung kann aus verschiedenen Gründen enden, wie etwa durch Zeitablauf oder Widerruf der Zulassung. In diesem Fall darf das PSM innerhalb von 18 Monaten nach Ende der Zulassung verbraucht werden. Danach ist die Anwendung verboten. Es kann sogar dazu kommen, dass das PSM gemäß Pflanzenschutzgesetz zu beseitigen ist, also nicht nur die Ausbringung verboten sondern die Entsorgung geboten ist. Das BVL hält Verzeichnisse vor, aus denen sich zugelassene, abgelaufene und zu beseitigende PSM ergeben. Das aktuelle Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis ist am 01.02.2017 erschienen. Die Verzeichnisse sind auf der Homepage des BVL kostenlos einsehbar.

Wie werden beseitigungspflichtige PSM entsorgt?

Die Entsorgung von PSM als sogenannter Sondermüll (gefährliche Abfälle) ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Die Entsorgung kann im Wesentlichen erfolgen über Fachfirmen oder Sammelstellen der Kommunen und Landkreise (Sondermülldeponien). Im Zweifel sollte die Entsorgung mit dem Ordnungsamt vor Ort abgestimmt werden. Auch der Landhandel hält regelmäßig Informationen zur Entsorgung im Einzelfall bereit.

Autor: Gerhard Kerres, Fachanwalt für Agrarrecht, Bonn

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